2.6.1.2 Parteivorbringen Die Berufungsklägerin macht geltend, ihr Lohn habe vor dem Eintritt der Teilinvalidität Fr. 4'110.-- und nach der Reduktion des Arbeitspensums Fr. 3'055.-- betragen. Hinzu komme die Invalidenrente von Fr. 593.-- bzw. ab 1. Januar 2022 von Fr. 598.--. Rentennachzahlungen würden grundsätzlich mit vorangegangenen Taggeldleistungen verrechnet und in der