Im Sinne einer Vorbemerkung ist darauf hinzuweisen, dass die die Berufungsklägerin betreffenden Positionen nur deshalb geprüft werden - müssen -, weil der zwingend zu berücksichtigende Steueranteil des Berufungsklägers von den Steuern seiner Mutter abhängt. Positionen, die keine Auswirkungen auf die Steuerberechnung haben, können auf der Seite gelassen werden. 2.6.1 Einkommen der Berufungsklägerin