Es entspricht der Praxis des Obergerichts, in Unterhaltsstreitigkeiten auch Regelungen für die Volljährigkeit zu treffen. Es geht dabei in erster Linie darum, den Ausbildungsweg, der nach dem Besuch der Oberstufe angetreten wird, mit einer Regelung abzudecken. Denn die Vorverlegung des Zeitpunkts der Volljährigkeit von 20 auf 18 Jahre hat dazu geführt, dass Kinder bei ihrem 18. Geburtstag ihre Berufslehre oder eine weiterführende Schule in der Regel noch nicht abgeschlossen haben.