Das Gericht kann deshalb den Unterhalt des Kindes über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festlegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_382/2021 vom 20. April 2022 E. 8.3, mit Hinweisen). Soll das Unterhalts-Urteil als Rechtsöffnungstitel für den in Betreibung gesetzten Volljährigenunterhalt taugen, so muss die Höhe des Unterhalts bis zum Abschluss der Ausbildung beziffert sein; der blosse Verweis auf Art. 277 ZGB genügt nicht. Ebenso wenig reicht das Bestehen der Volljährigenunterhaltspflicht als solcher aus (vgl. zum Ganzen DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, SchKG I, 3. Aufl. 2021, N. 47c zu Art. 80 SchKG; ferner CYRIL