2.5.3 Beurteilung Hat das Kind im Zeitpunkt der Volljährigkeit noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern nach Art. 277 Abs. 2 ZGB, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt weiterhin aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. Als angemessene Ausbildung gilt etwa eine Berufslehre (vgl. MAIER, a.a.O., S. 318). Das Gericht kann deshalb den Unterhalt des Kindes über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festlegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_382/2021 vom 20. April 2022 E. 8.3, mit Hinweisen).