2.5.2 Parteivorbringen In seiner Anschlussberufung verlangt der Berufungsbeklagte die Begrenzung der Unterhaltspflicht auf das Ende der Minderjährigkeit von B. Er begründet dies damit, die Vorinstanz habe im Unterhaltsbeitrag für das volljährige Kind unzulässigerweise einen Überschussanteil aufgenommen. Dem Kind sei es zumutbar, mit Vollendung des 18. Altersjahrs eine Neuberechnung des Volljährigenunterhalts zu verlangen. Die Berufungskläger sind damit nicht einverstanden. In der Rechtsprechung werde der Kindesunterhalt regelmässig über die Volljährigkeit hinaus festgelegt.