Schliesslich ist bei den vorliegenden finanziellen Verhältnissen (vgl. die obige Tabelle) mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (gemäss Urteil 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 7) nicht von Bedeutung, dass ein nach der Methode der grossen und kleinen Köpfe berechneter Überschussanteil die Höhe des familienrechtlichen Grundbedarfs des Berufungsklägers erreicht oder sogar leicht übersteigt.