Das Bundesgericht hat ergänzend ausgeführt (BGE 147 III 265 E. 7.3 S. 286 oben; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021 E. 5.2), das Kind könne nicht im Rahmen der Überschussverteilung Anspruch auf eine Lebensführung geltend machen, welche diejenige der Eltern bzw. den angestammten Standard vor der Trennung der Eltern überschreite. Bezogen auf den vorliegenden Fall ist ein weiteres Mal festzustellen, dass von überdurchschnittlichen finanziellen Ressourcen nicht die Rede sein kann. Daraus folgt die Nichtanwendbarkeit auch der Ausnahmeregelung "Lebensstellung des hauptbetreuenden Elternteils".