Sie wird auch in der 4. Auflage des Kommentars wieder genannt (ebenfalls wie in der Vorauflage in der N. 29 zu Art. 285 ZGB). Zusätzlich hat SCHWEIGHAUSER ausgeführt, der Lebensstellung komme auch dann Bedeutung zu, wenn einerseits überdurchschnittliche finanzielle Ressourcen und andererseits eine sparsame Lebenshaltung gegeben seien. SCHWEIGHAUSER referiert auf BGE 147 III 265. Aus diesem Entscheid ergibt sich, dass die eben erwähnte Einschränkung im Zusammenhang steht mit einer nachgewiesenen Sparquote (BGE 147 III 265 E. 7.3 S. 285 f.). Das Bundesgericht hat ergänzend ausgeführt (BGE 147 III 265 E. 7.3 S. 286 oben;