Selbstverständlich hängt der Bestand einer Festlegung durch das Bundesgericht nicht von der Meinungsäusserung eines Autors ab. Der vom Bundesgericht genannte zweite Grund für ein Abweichen vom Prinzip der Verteilung des Überschusses erscheint als sinnvoll und soll weiterhin gelten. Massgebend ist jedoch, dass an der von SCHWEIGHAUSER vorgenommen Einschränkung der praktischen Bedeutung der Lebensstellung der Eltern ebenfalls festgehalten wird. Sie wird auch in der 4. Auflage des Kommentars wieder genannt (ebenfalls wie in der Vorauflage in der N. 29 zu Art. 285 ZGB).