Kommt hinzu, dass SCHWEIGHAUSER in der 4. Auflage des FamKomm Scheidung im Jahre 2022, also nach der Methodenfestlegung durch das Bundesgericht, in der N. 28 zu Art. 285 ZGB nach den einleitenden Sätzen, die mit denjenigen der 3. Auflage übereinstimmen, die vom Bundesgericht im Urteil 5A_382/2021 vom 20. April 2022 in Erwägung 6.2.1.3 übernommene Bemerkung nicht mehr aufgenommen und damit ihre Richtigkeit nachträglich in Frage gestellt hat. Selbstverständlich hängt der Bestand einer Festlegung durch das Bundesgericht nicht von der Meinungsäusserung eines Autors ab.