Auch unter dem Titel "Lebensstellung des hauptbetreuenden Elternteils" liegt kein Grund für ein Abweichen vom Verteilungsprinzip vor. Das Bundesgericht hat bei der Nennung dieser Ausnahme im Urteil 5A_382/2021 vom 20. April 2022 in Erwägung 6.2.1.3 einen Hinweis auf SCHWEIGHAUSER (FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, N. 28 zu Art. 285 ZGB) angebracht. An der aufgeführten Stelle hat SCHWEIGHAUSER bezüglich des Barunterhalts auf die vom Bundesgericht übernommene Begrenzung der Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen hingewiesen.