Die Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagte weisen zusammen Einkünfte von rund Fr. 11'000.-- aus (vgl. die Unterhaltsberechnungen auf den Seiten 40 ff. des angefochtenen Entscheids). Das Bundesgericht hat bei Einkünften in dieser Grössenordnung das Vorliegen von "weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen" verneint (Urteil 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 7.3.1).