Für die nachfolgenden Betrachtungen ist von Bedeutung und deshalb eingangs festzuhalten, dass der familienrechtliche Grundbedarf (vgl. zum Begriff oben Erwägung 2.1) aller Beteiligter gedeckt ist. Es liegt weder eine Mangellage noch der Fall der blossen Deckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vor.