Der Berufungsbeklagte lässt dazu ausführen, die Überschussbeteiligung von Kindern solle es den Kindern ermöglichen, am besseren Lebensstandard des unterhaltspflichtigen Vaters zu partizipieren. Der Überschussanteil diene nicht dazu, dem Kind eine Sparquote zu verschaffen. Die Überschussbeteiligung dürfe auch nicht zu einem versteckten Unterhaltsbeitrag für die Mutter führen, der kein eigener Unterhaltsanspruch zustehe. Der von der Vorinstanz festgelegte Überschussanteil entspreche in den ersten Berechnungsphasen