Der Überschuss gehöre zum festen Bestandteil des Kindesunterhalts. Es komme hinzu, dass B. auf die Überschussbeteiligung angewiesen sei, weil die Kindsmutter bei zusätzlichen Ausgaben nicht einfach selber einspringen könne. Sie lebe als IV-Rentnerin nahe am Existenzminimum und habe aufgrund ihrer Erkrankung keine Aussicht auf Verbesserung der Situation.