Nach der Praxis der ausserrhoder Gerichte wird ein Drittel des Lehrlingslohnes berücksichtigt (gleiche Praxis im Kanton Zürich: PHILIPP MAIER, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, FamPra 2020 S. 344; vgl. auch MAIER/WALDNER-VONTOBEL, a.a.O., S. 876, und FOUNTOULAKIS/BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, ZGB I, 6. Aufl. 2018, N. 35 zu Art. 276 ZGB; JONAS SCHWEIGHAUSER dagegen plädiert für die Anrechnung des ganzen Lehrlingslohnes: Zweistufige Berechnung – nun wird alles einfacher, Vortrag an der Online-Tagung "Risiken und Nebenwirkungen der neuen Leitentscheide im Unterhaltsrecht" vom 4. Juni 2021, Skript S. 12).