Dabei werden zum einen die finanziellen Ressourcen (effektive oder hypothetische Erwerbseinkommen, Vermögenserträge, Vorsorgeleistungen, Vermögensverzehr) und zum anderen die Bedürfnisse der beteiligten Personen ermittelt (ausgehend von den "Richtlinien der Konferenz der Betrei- bungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums", AR GVP 2009 Nr. 3547, nachfolgend "Richtlinien" zitiert; vgl. auch BlSchK 2009 S. 193 ff.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dem Unterhaltsverpflichteten für alle familienrechtlichen Unterhaltskategorien stets das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu belassen (BGE 144 III 502 E. 6.5;