2010, Rz. 06.162 und 06.165 ff.). Mit dem Erreichen der Volljährigkeit fallen sämtliche Erziehungs- und Betreuungspflichten der Eltern weg, weshalb der auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gestützte Unterhalt für das volljährige Kind von beiden Elternteilen entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Geld zu erbringen ist. Erforderlich dafür ist die Feststellung von Einkommen und Bedarf Seite 16 beider Elternteile (Urteil des Bundesgerichts 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 8.1 f.).