Dies gilt auch nach Vollendung des 16. Altersjahrs des Kindes (Urteil des Bundesgerichts 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3). Von der alleinigen Tragung des Barunterhalts durch den Elternteil, der das Kind nicht betreut, kann nur abgewichen werden, wenn der obhutsberechtigte Elternteil in deutlich besseren finanziellen Verhältnissen lebt als der andere Elternteil (BGE 147 III 265 E. 8.1; HAUSHEER/SPYCHER, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, Rz. 06.162 und 06.165 ff.).