1.12 Generelles Bestreiten und generelle Beweisangebote Dem Rechtsvertreter der Berufungskläger ist in Erinnerung zu rufen, dass pauschale Bestreitungen (wie etwa in der Berufung [act. 1 S. 3 Rz. 7] oder in der Anschlussberufungsantwort [act. 10 S. 2 Rz. 2]) spätestens seit dem Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozessordnung (1. Januar 2011) unzureichend sind und deshalb ohne Rechtsverlust weggelassen werden können und als unnötig auch weggelassen werden sollten (vgl. etwa: BGE 144 III 519 E. 5.2.2.1; Botschaft ZPO, BBl 2006, S. 7311 und S. 7339; ANDREAS LIENHARD, Beweislast und Beweislastumkehr im Schweizer Privatrecht, ZZZ 2021 S. 392;