Dem Berufungsbeklagten steht es zu, ohne dass er formell Berufung oder Anschlussberufung erheben müsste, in seiner Berufungsantwort alle Berufungsgründe geltend zu machen, um allfällige Fehler des vorinstanzlichen Entscheids zu rügen, die ihm im Falle einer abweichenden Beurteilung der Sache durch das Obergericht nachteilig sein könnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_569/2021 vom 17. Juni 2022 E. 2.4). Diese Einwände sind zu prüfen.