1.10 Anhörung des Kindes Nach Art. 298 Ab. 1 ZPO ist das Kind durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich anzuhören, sofern nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen (vgl. auch Art. 314a Abs. 1 ZGB). Die Pflicht zur Anhörung besteht nur einmal im Verfahren, inklusive des Instanzenzuges (Urteile des Bundesgerichts 5A_967/2021 vom 24. Juni 2022 E. 2.1 und 5A_92/2020 vom 25. August 2020 E. 3.3.2). B. wurde von der Vorinstanz am 9. Februar 2022 angehört (vorinstanzliches act. 66). Eine erneute Anhörung durch den Einzelrichter des Obergerichts kann unterbleiben.