1.7 Gültige Klagebewilligung Die Vorinstanz hat die von der KESB am 6. März 2020 ausgestellte Klagebewilligung (vorinstanzliches act. 3) als gültig erkannt (angefochtener Entscheid, Erwägung 2.2). Weder in der Berufung noch in der Anschlussberufung wird dies in Frage gestellt. Eine Prüfung kann deshalb unterbleiben (vgl. zur Prüfungsbefugnis nachfolgend die Erwägung 1.11).