1.6 Widerklage Bezüglich der Unterhaltsklage ist C. Beklagter. Die von ihm vor der Vorinstanz gestellten selbständigen Anträge sind - wie dies die Vorinstanz richtig festgehalten hat (angefochtener Entscheid, Erwägung 3), nicht als formelle Widerklage zu qualifizieren, weil es sich bei der Regelung der Kinderbelange um eine doppelseitige Klage (actio duplex) handelt (SAMUEL ZOGG, Selbständige Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über die weiteren Kinderbelange - verfahrensrechtliche Fragen, FamPra 2019 S. 12). Dies ermöglicht es dem Beklagten, materielle, über die Klageabweisung hinausgehende Anträge zu stellen.