Seite 12 1.5 Aktivlegitimation Das Kind B. ist zur Durchsetzung seines Unterhaltsanspruches aktivlegitimiert, weil es Gläubiger des Unterhaltsanspruches ist (Art. 279 Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210; vgl. auch Art. 289 Abs. 1 ZGB). In seinem Namen wurde durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin (Art. 67 Abs. 2 ZPO, Art. 304 Abs. 1 ZGB; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 5A_104/2009 vom 19. März 2009 E. 2) eine selbständige Unterhaltsklage gegen den Vater C. erhoben.