1.3 Zuständigkeit Die funktionelle Zuständigkeit des unterzeichnenden Einzelrichters ergibt sich für die im vereinfachten Verfahren zu führende selbständig eingereichte Unterhaltsklage (Art. 295 ZPO) aus Art. 25 lit. a in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit. a Justizgesetz (JG, bGS 145.31). Die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz und des Einzelrichters des Obergerichtes am Wohnsitz aller drei Parteien (D.) ist ohne weiteres gegeben und nicht umstritten (Art. 26 ZPO).