Die Vorinstanz hatte über monatliche Unterhaltsbeiträge für das Kind von über Fr. 2'500.-- zu entscheiden. Die Streitwertgrenze von Fr. 10'000.-- ist damit ohne weiteres erreicht und die Berufung zulässig. 1.2 Berufungsfrist Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO beträgt die Berufungsfrist 30 Tage. Der Rechtsvertreter der Berufungskläger hat das begründete Urteil am 26. April 2022 in Empfang genommen (vorinstanzliches act. 82). Mit der am 24. Mai 2022 der Post übergebenen Berufungsschrift wurde die Berufungsfrist offensichtlich eingehalten.