Nach Art. 308 Abs. 1 lit. a Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann gegen erstinstanzliche Endentscheide Berufung erhoben werden. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 10’000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Für die Bemessung des Streitwerts sind die vor der Vorinstanz zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren massgebend. Bei wiederkehrenden Leistungen mit ungewisser Dauer gilt gemäss Art. 92 Abs. 2 ZPO der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung als Streitwert. Die Vorinstanz hatte über monatliche Unterhaltsbeiträge für das Kind von über Fr. 2'500.-- zu entscheiden.