Mit Verfügung vom 2. Dezember 2022 wurde die Abnahme eines Beweises zur Ausserordentlichkeit der Behandlung des Berufungsklägers durch die Zahnarzt E. AG angeordnet. Am 9. Januar 2023 ging eine schriftliche Auskunft von Dr. med. dent. G. beim Gericht ein. Beide Parteien haben dazu Stellung genommen. Auf ihr Replikrecht haben sie stillschweigend verzichtet. In einer zweiten Beweisverfügung wurde am 7. Februar 2023 die Zulassung und Abnahme zweier Dokumente angeordnet. Wiederum haben sich die Parteien dazu vernehmen lassen. D. Auf die Begründung der Parteistandpunkte wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.