C. Gegen diesen Entscheid haben B. und F. mit Eingabe vom 24. Mai 2022 und den eingangs erwähnten Rechtsbegehren die Berufung erklären lassen. C. hat sich dazu am 30. Juni 2022 vernehmen und gleichzeitig Anschlussberufung erheben lassen. Die Anschlussberufungsantwort datiert vom 29. August 2022. Von der Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen. Der Berufungsbeklagte machte von seinem Replikrecht keinen Gebrauch. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2022 wurde die Abnahme eines Beweises zur Ausserordentlichkeit der Behandlung des Berufungsklägers durch die Zahnarzt E. AG angeordnet.