Seite 9 3. Ziff. 2 des durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons AR genehmigten Unterhaltsvertrags vom 17./19. Dezember 2016 wird mit Wirkung per 31. Juli 2019 aufgehoben. 4. Der Vater wird verpflichtet, folgenden monatlichen Barunterhalt, zuzüglich allfälliger Familien- und Ausbildungszulagen (aktuell durch die Mutter bezogen), an B. zu zahlen: