1. Die Besuchs- und Ferienregelung gemäss Verfügung Nr. 74-11 vom 6. Oktober 2011 wird aufgehoben. 2. Der Vater betreut B. jeden ersten und dritten Samstag im Monat von 9:00 bis 19:00 Uhr sowie während 2 Wochen Ferien im Jahr. In der übrigen Zeit wird B. durch die Mutter betreut. Der Vater spricht die Ferien mindestens 3 Monate im Voraus mit der Mutter ab.