Der Vater hat der Mutter somit noch Fr. 244.61 zu bezahlen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST). Sachverhalt A. A. (geboren 1991) und C. (geboren 1990) sind die nicht verheirateten Eltern des am XX.XX.2010 geborenen Kindes B. Die Eltern führten nie einen gemeinsamen Haushalt. Die elterliche Sorge steht alleine der Mutter zu. Der Unterhalt wurde mit Vertrag vom 17./19. Dezember 2011 geregelt. Am 17./19. Dezember 2016 vereinbarten die Eltern eine Anpassung des Unterhalts. Für B. besteht seit Mai 2012 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zur Überwachung des persönlichen Verkehrs.