3. Weiter ist im Sinne einer Anschlussberufung Ziffer 7 Satz 3 des Urteils der Einzelrichterin des Kantonsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 19. April 2022 wie folgt zu ergänzen: "Die Hobbykosten, die Kosten für freiwillige Sport- und Musiklager sowie die Kosten für Dentalhygiene und andere regelmässig anfallende Arztkosten, bei denen der Rechnungsbetrag pro Behandlung den Betrag von Fr. 300.-- nicht übersteigt, sind aus dem Überschussanteil zu zahlen.