3. Widerklageweise sei der Kinderunterhaltsbeitrag im Zeitraum zwischen dem 1. September 2019 und dem 30. April 2021 von derzeit Fr. 1'226.-- (indexiert) um die Höhe der Kinderrente von Fr. 237.-- auf Fr. 990.-- herabzusetzen bzw. die seit September 2019 ausgerichteten Kinderrenten seien an die Unterhaltspflicht des Vaters anzurechnen. Der Vater sei zu ermächtigen, zu viel bezahlte Unterhaltsbeiträge mit zukünftigen Unterhaltszahlungen zu verrechnen. 4. B. sei unter die elterliche Sorge der Mutter und des Vaters zu stellen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST.