Seite 7 2. Die Anschlussberufung des Kindsvaters vom 30. Juni 2022 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten des Kindsvaters. Rechtsbegehren des Berufungsbeklagten, Anschlussberufungsklägers und Beklagten