b) Es sei festzuhalten, dass der vorstehende monatliche Unterhaltsbeitrag auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand zum Zeitpunkt des Gerichtsentscheids, beruht und jeweils jährlich per 1. Januar - erstmals per 1. Januar des auf das Entscheiddatum folgenden Kalenderjahres - dem Stand des Indexes von Ende November des jeweiligen Vorjahres anzupassen sei, wobei eine Reduktion des monatlichen Unterhaltsbeitrages auszuschliessen ist. c) Die Referenzeinkünfte seien im Sinne der Erwägungen/Begründung neu festzulegen.