3.1 B. einerseits und dem Vater andererseits steht das Recht zu, an jedem ersten und dritten Wochenende im Monat den Samstag von 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr (auf Kosten des Vaters) miteinander zu verbringen, vorbehalten bleiben Ferien der Mutter mit B. Eine andere Regelung des persönlichen Kontakts zwischen dem Vater und dem Kind auf einvernehmlicher Basis und unter Rücksichtnahme der Interessen und Bedürfnisse (insbesondere Freizeitaktivitäten) des Kindes sei vorzubehalten. 3.2