- ab 1. September 2020: mindestens Fr. 2'780.-- pro Monat. 3. Die bestehende Besuchs- und Ferienregelung (gemäss Verfügung Nr. 74-11 vom 6. Oktober 2011 der Vormundschaftsbehörde D. und dem dazugehörenden Nachtrag vom 31. Oktober 2011) sei aufzuheben. Stattdessen soll folgende Regelung gelten: 3.1 B. einerseits und dem Vater andererseits steht das Recht zu, an jedem ersten und dritten Wochenende im Monat den Samstag von 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr (auf Kosten des Vaters) miteinander zu verbringen, vorbehalten bleiben Ferien der Mutter mit B.