Obergericht Appenzell Ausserrhoden Einzelrichter Urteil vom 17. März 2023 Verfahren Nr. ERZ 22 16 Ort des Entscheids Trogen Berufungsklägerin A. Anschlussberufungs- beklagte vertreten durch: RA AA. Berufungskläger B. Anschlussberufungs- beklagter gesetzlich vertreten durch: A. diese vertreten durch: RA AA. Berufungsbeklagter C. Anschlussberufungs- kläger vertreten durch: RA CC. Gegenstand Abänderung Kinderunterhalt Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin des Kantons- gerichts FE2 20 12 vom 19. April 2022 Inhaltsverzeichnis Rechtsbegehren der Berufungskläger, Anschlussberufungsbeklagten und Kläger ......................6 Rechtsbegehren des Berufungsbeklagten, Anschlussberufungsklägers und Beklagten ..............8 Sachverhalt.................................................................................................................................9 Erwägungen .............................................................................................................................12 1. Prozessuales .....................................................................................................................12 1.1 Zulässigkeit der Berufung ...........................................................................................12 1.2 Berufungsfrist .............................................................................................................12 1.3 Zuständigkeit ..............................................................................................................12 1.4 Gegenstand des Berufungsverfahrens........................................................................12 1.5 Aktivlegitimation ..........................................................................................................13 1.6 Widerklage .................................................................................................................13 1.7 Gültige Klagebewilligung.............................................................................................13 1.8 Verfahrensgrundsätze ................................................................................................13 1.9 Noven .........................................................................................................................14 1.10 Anhörung des Kindes .................................................................................................14 1.11 Prüfungsbefugnis ........................................................................................................14 1.12 Generelles Bestreiten und generelle Beweisangebote ................................................15 1.13 Rechtsmittel ................................................................................................................15 2. Unterhalt ............................................................................................................................16 2.1 Rechtliche Grundlagen ...............................................................................................16 2.2 Betreuungsunterhalt ...................................................................................................19 2.3 Begrenzung des Überschussanteils ............................................................................19 2.3.1 Vorinstanzlicher Entscheid...................................................................................19 2.3.2 Parteivorbringen ..................................................................................................19 2.3.3 Beurteilung ..........................................................................................................20 2.4 Überschussanteil des Volljährigen ..............................................................................23 2.4.1 Vorinstanzlicher Entscheid...................................................................................23 2.4.2 Parteivorbringen ..................................................................................................23 2.4.3 Beurteilung ..........................................................................................................23 2.5 Volljährigenunterhalt ...................................................................................................24 2.5.1 Vorinstanzlicher Entscheid...................................................................................24 2.5.2 Parteivorbringen ..................................................................................................24 2.5.3 Beurteilung ..........................................................................................................24 2.6 Berechnungspositionen der Berufungsklägerin ...........................................................25 2.6.1 Einkommen der Berufungsklägerin ......................................................................25 2.6.1.1 Vorinstanzlicher Entscheid ...............................................................................25 2.6.1.2 Parteivorbringen ...............................................................................................25 2.6.1.3 Beurteilung .......................................................................................................26 2.6.2 Grundbetrag der Berufungsklägerin .....................................................................26 2.6.3 Wohnkosten der Berufungsklägerin .....................................................................27 2.6.4 Krankenkassenprämien der Berufungsklägerin....................................................27 2.6.5 Ungedeckte Gesundheitskosten der Berufungsklägerin .......................................27 2.6.5.1 Vorinstanzlicher Entscheid ...............................................................................27 2.6.5.2 Parteivorbringen ...............................................................................................27 Seite 2 2.6.5.3 Beurteilung .......................................................................................................27 2.6.6 Telekommunikation, Versicherung der Berufungsklägerin ...................................28 2.6.7 Kosten des Arbeitsweges der Berufungsklägerin .................................................29 2.6.7.1 Vorinstanzlicher Entscheid ...............................................................................29 2.6.7.2 Parteivorbringen ...............................................................................................29 2.6.7.3 Beurteilung .......................................................................................................29 2.6.8 Kosten der auswärtigen Verpflegung der Berufungsklägerin................................29 2.6.9 Steuern der Berufungsklägerin ............................................................................30 2.6.9.1 Vorinstanzlicher Entscheid ...............................................................................30 2.6.9.2 Parteivorbringen ...............................................................................................30 2.6.9.3 Beurteilung .......................................................................................................30 2.7 Berechnungspositionen des Berufungsklägers ...........................................................32 2.7.1 Einkünfte des Berufungsklägers ..........................................................................32 2.7.2 Grundbetrag des Berufungsklägers .....................................................................33 2.7.2.1 Vorinstanzlicher Entscheid ...............................................................................33 2.7.2.2 Parteivorbringen ...............................................................................................33 2.7.2.3 Beurteilung .......................................................................................................33 2.7.3 Wohnkosten des Berufungsklägers .....................................................................34 2.7.3.1 Vorinstanzlicher Entscheid ...............................................................................34 2.7.3.2 Parteivorbringen ...............................................................................................34 2.7.3.3 Beurteilung .......................................................................................................35 2.7.4 Krankenkassenprämien des Berufungsklägers ....................................................36 2.7.5 Ungedeckte Gesundheitskosten des Berufungsklägers .......................................36 2.7.5.1 Vorinstanzlicher Entscheid ...............................................................................36 2.7.5.2 Parteivorbringen ...............................................................................................36 2.7.5.3 Beurteilung .......................................................................................................36 2.7.6 Telekommunikationskosten des Berufungsklägers ..............................................37 2.7.6.1 Vorinstanzlicher Entscheid ...............................................................................37 2.7.6.2 Parteivorbringen ...............................................................................................37 2.7.6.3 Beurteilung .......................................................................................................37 2.7.7 Mobilitätskosten des Berufungsklägers ................................................................38 2.7.7.1 Vorinstanzlicher Entscheid ...............................................................................38 2.7.7.2 Parteivorbringen ...............................................................................................39 2.7.7.3 Beurteilung .......................................................................................................39 2.7.8 Kosten der auswärtigen Verpflegung des Berufungsklägers ................................39 2.7.9 Drittbetreuungskosten des Berufungsklägers.......................................................40 2.7.9.1 Vorinstanzlicher Entscheid ...............................................................................40 2.7.9.2 Parteivorbringen ...............................................................................................40 2.7.9.3 Beurteilung .......................................................................................................40 2.7.10 Steuern des Berufungsklägers .............................................................................42 2.7.10.1 Vorinstanzlicher Entscheid ...............................................................................42 2.7.10.2 Parteivorbringen ...............................................................................................42 2.7.10.3 Beurteilung .......................................................................................................42 Seite 3 2.8 Berechnungspositionen des Berufungsbeklagten .......................................................43 2.8.1 Einkommen des Berufungsbeklagten ..................................................................43 2.8.1.1 Vorinstanzlicher Entscheid ...............................................................................43 2.8.1.2 Parteivorbringen ...............................................................................................43 2.8.1.3 Beurteilung .......................................................................................................43 2.8.2 Grundbetrag des Berufungsbeklagten .................................................................47 2.8.2.1 Vorinstanzlicher Entscheid ...............................................................................47 2.8.2.2 Parteivorbringen ...............................................................................................47 2.8.2.3 Beurteilung .......................................................................................................47 2.8.3 Wohnkosten des Berufungsbeklagten..................................................................48 2.8.3.1 Vorinstanzlicher Entscheid ...............................................................................48 2.8.3.2 Parteivorbringen ...............................................................................................48 2.8.3.3 Beurteilung .......................................................................................................48 2.8.4 Krankenkassenprämien des Berufungsbeklagten ................................................49 2.8.5 Ungedeckte Gesundheitskosten des Berufungsbeklagten ...................................49 2.8.6 Telekommunikation, Versicherungen des Berufungsbeklagten ............................50 2.8.7 Kosten des Arbeitsweges des Berufungsbeklagten .............................................50 2.8.7.1 Vorinstanzlicher Entscheid ...............................................................................50 2.8.7.2 Parteivorbringen ...............................................................................................50 2.8.7.3 Beurteilung .......................................................................................................50 2.8.8 Kosten der auswärtigen Verpflegung des Berufungsbeklagten ............................51 2.8.8.1 Vorinstanzlicher Entscheid ...............................................................................51 2.8.8.2 Parteivorbringen ...............................................................................................52 2.8.8.3 Beurteilung .......................................................................................................52 2.8.9 Steuern des Berufungsbeklagten .........................................................................52 2.8.9.1 Vorinstanzlicher Entscheid ...............................................................................52 2.8.9.2 Parteivorbringen ...............................................................................................52 2.8.9.3 Beurteilung .......................................................................................................53 2.9 Berechnung der Unterhaltsbeiträge ............................................................................53 2.9.1 Allgemeines .........................................................................................................53 2.9.2 Phase 1 (1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019) ....................................................56 2.9.3 Phase 2 (1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020) ...............................................57 2.9.4 Phase 3 (1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021) ...............................................57 2.9.5 Phase 4 (1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022) ...............................................58 2.9.6 Phase 5 (1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023) ...............................................58 2.9.7 Phase 6 (1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2025) ...............................................59 2.9.8 Phase 7 (1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2026) ...............................................59 2.9.9 Phase 8 (1. Januar 2027 bis 30. September 2028) ..............................................60 2.9.10 Phase 9 (ab 1. Oktober 2028) ..............................................................................60 2.10 Indexierung der Unterhaltsbeiträge .............................................................................61 2.11 Gläubiger der Unterhaltsforderung..............................................................................61 3. Ausserordentliche Kinderkosten ........................................................................................61 3.1 Grundsätzliche Regelung............................................................................................61 3.1.1 Vorinstanzlicher Entscheid...................................................................................61 3.1.2 Parteivorbringen ..................................................................................................61 Seite 4 3.1.3 Beurteilung ..........................................................................................................62 3.2 Besondere Zahnarztkosten .........................................................................................63 3.2.1 Vorinstanzlicher Entscheid...................................................................................63 3.2.2 Parteivorbringen ..................................................................................................63 3.2.3 Beurteilung ..........................................................................................................64 4. Prozesskosten ...................................................................................................................65 4.1 Verteilung ...................................................................................................................65 4.2 Entscheidgebühr .........................................................................................................66 4.3 Parteientschädigung ...................................................................................................66 Dispositiv ..................................................................................................................................68 Beilagen (Berechnungsblätter Phasen 1 bis 9, 32 Blätter) Seite 5 Rechtsbegehren der Berufungskläger, Anschlussberufungsbeklagten und Kläger a) vor erster Instanz: 1. Ziff. 2 Abs. 1 des durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons AR mit Ziff. 1 des Entscheids vom 22. Dezember 2016 genehmigten Unterhaltsvertrags vom 17. / 19. Dezember 2016 sei mit Wirkung per 27. Oktober 2017 aufzuheben und der Unterhalt für B. sei wie folgt neu zu regeln: 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin 1 an den Unterhalt von B. rückwirkend per 27. Oktober 2017 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus, monatlich und monatlich im Voraus folgende nach Aus- gang des Beweisverfahrens zu beziffernden Kindesunterhaltsbeiträge zu bezahlen: - vom 27. Oktober 2017 bis 31. August 2020: mindestens Fr. 2'648.-- pro Monat; - ab 1. September 2020: mindestens Fr. 2'780.-- pro Monat. 3. Die bestehende Besuchs- und Ferienregelung (gemäss Verfügung Nr. 74-11 vom 6. Oktober 2011 der Vormundschaftsbehörde D. und dem dazugehörenden Nachtrag vom 31. Oktober 2011) sei aufzuheben. Stattdessen soll folgende Regelung gelten: 3.1 B. einerseits und dem Vater andererseits steht das Recht zu, an jedem ersten und dritten Wochenende im Monat den Samstag von 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr (auf Kosten des Vaters) miteinander zu verbringen, vorbehalten bleiben Ferien der Mutter mit B. Eine andere Regelung des persönlichen Kontakts zwischen dem Vater und dem Kind auf einvernehmlicher Basis und unter Rücksichtnahme der Interessen und Bedürfnisse (insbesondere Freizeitaktivitäten) des Kindes sei vorzubehalten. 3.2 Aufgrund der aktuellen Corona-Lage und der besonderen Gefährdung der Mutter sei das oben erwähnte Besuchsrecht wie folgt einzuschränken: - Solange B. im Homeschooling ist, wird der Vater mit ihm drei Samstagnachmittage pro Monat (den ersten, zweiten und dritten Samstag im Monat) von ca. 13:00 bis 16:00 (die tatsächlichen Zeiten sind vom Wetter und von der Aktivität abhängig) verbringen. Der Vater wird sich mit B. ausschliesslich im Freien aufhalten. Er ver- meidet dabei Aktivitäten, die zu einem engen Kontakt mit Dritten führen würden (wie z.B. Weihnachtsmärkte) und hält die Massnahmen und Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit ein. - Sobald B. wieder die Schule besucht, kann der Vater sich mit B. in Innenräumen aufhalten, vorausgesetzt ist, dass der Vater vollständigen Impfschutz geniesst und vor dem Besuch einen Test auf Corona (durch ein offizielles Testzentrum durch- geführt) macht, der negativ sein muss. Ausserdem achtet der Vater darauf, dass B. nur Kontakt zu Drittpersonen hat, die selbst geimpft sind und ebenfalls einen gültigen Corona-Test vorweisen können. Die Testergebnisse aller Personen, die Kontakt mit B. haben, werden der Mutter vorab per E-Mail übermittelt. Seite 6 - Sobald der Impfschutz bei der Mutter medizinisch bestätigt anschlägt (was sie dem Vater unverzüglich mitzuteilen hat), kann das Besuchsrecht vom Vater wie unter vorstehender Ziff. 3.1 vereinbart ausgeübt werden, wobei sich der Vater auch dann an die Massnahmen und Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit hält. 4. Der Kindsvater C. sei zu verpflichten, der Kindsmutter A. an die Honorarrechnung der Zahnarzt E. AG, vom 13. Oktober 2020, 11. August 2021, 5. Juni 2021, 7. November 2020, 31. Oktober 2020 (2x), 3. Oktober 2020, 21. Dezember 2019, für den gemeinsamen Sohn B. einen Betrag von Fr. 1'167.-- zu bezahlen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kindesvaters. 5. Die Rechtsbegehren des Kindsvaters seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zzgl. MWST, zu Lasten des Beklagten. b) vor zweiter Instanz: 1. Das angefochtene Urteil FE2 20 12 der Einzelrichterin am Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden vom 19. April 2022 sei in den Dispositivziffern 4 (Kindesunterhalt), 5 (Indexierung) und 6 (Referenzeinkommen) aufzuheben und sei wie folgt neu zu ent- scheiden: a) Der Kindsvater C. sei (in Abänderung von Ziffer 2 des durch die KESB Appenzell Ausserrhoden am 22. Dezember 2016 genehmigten Unterhaltsvertrages vom 17./19. Dezember 2016) zu verpflichten, für B. rückwirkend für die Zeit ab 1. Juli 2019 bis zur Volljährigkeit und darüber hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung von B., geb. XX.XX.2010, an dessen Unterhalt monatlich und monatlich im Voraus einen Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 2'600.-- zu bezahlen, wobei die Beiträge bis zur Volljährigkeit an die Kindsmutter A. und anschliessend an B. zu leisten sind. Allfällige gesetzliche und/oder vertragliche Kinder-, Ausbildungs- und/oder Fami- lienzulagen stehen der Kindsmutter zu und sind vom Kindsvater zusätzlich zu be- zahlen, wobei der Kindsvater zu verpflichten sei, solche Zulagen zu beziehen und an die Kindsmutter weiterzuleiten, falls er darauf Anspruch hat und falls die Kinds- mutter keine solchen Zulagen oder nur geringere erhältlich machen kann. b) Es sei festzuhalten, dass der vorstehende monatliche Unterhaltsbeitrag auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand zum Zeitpunkt des Gerichtsentscheids, beruht und jeweils jährlich per 1. Januar - erst- mals per 1. Januar des auf das Entscheiddatum folgenden Kalenderjahres - dem Stand des Indexes von Ende November des jeweiligen Vorjahres anzupassen sei, wobei eine Reduktion des monatlichen Unterhaltsbeitrages auszuschliessen ist. c) Die Referenzeinkünfte seien im Sinne der Erwägungen/Begründung neu festzule- gen. Seite 7 2. Die Anschlussberufung des Kindsvaters vom 30. Juni 2022 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten des Kinds- vaters. Rechtsbegehren des Berufungsbeklagten, Anschlussberufungsklägers und Beklagten a) vor erster Instanz: 1. Die Klage auf Erhöhung der Kinderunterhaltsbeiträge sei für den Zeitraum vor Mai 2021 abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ab Mai 2021 seien angemessene Kinderunterhaltsbeiträge von höchstens Fr. 1'500.-- pro Monat festzulegen. 2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Vater bereit ist, sich an den Zahnarzt- kosten, die nicht von der Versicherung getragen werden, zu 8/13 (wie bisher) zu betei- ligen. 3. Widerklageweise sei der Kinderunterhaltsbeitrag im Zeitraum zwischen dem 1. September 2019 und dem 30. April 2021 von derzeit Fr. 1'226.-- (indexiert) um die Höhe der Kinderrente von Fr. 237.-- auf Fr. 990.-- herabzusetzen bzw. die seit September 2019 ausgerichteten Kinderrenten seien an die Unterhaltspflicht des Vaters anzurechnen. Der Vater sei zu ermächtigen, zu viel bezahlte Unterhaltsbeiträge mit zukünftigen Unterhaltszahlungen zu verrechnen. 4. B. sei unter die elterliche Sorge der Mutter und des Vaters zu stellen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST. b) vor zweiter Instanz: 1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Im Sinne einer Anschlussberufung sei Ziffer 4 Abs. 1 al. 5 des Urteils der Einzelrichterin des Kantonsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 19. April 2022 wie folgt abzu- ändern: "- ab dem 1. September 2026 bis zur Volljährigkeit:". 3. Weiter ist im Sinne einer Anschlussberufung Ziffer 7 Satz 3 des Urteils der Einzelrich- terin des Kantonsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 19. April 2022 wie folgt zu ergänzen: "Die Hobbykosten, die Kosten für freiwillige Sport- und Musiklager sowie die Kosten für Dentalhygiene und andere regelmässig anfallende Arztkosten, bei denen der Rechnungsbetrag pro Behandlung den Betrag von Fr. 300.-- nicht übersteigt, sind aus dem Überschussanteil zu zahlen. Seite 8 4. Schliesslich ist im Sinne einer Anschlussberufung Ziffer 8 des Urteils der Einzelrichterin des Kantonsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 19. April 2022 wie folgt abzuändern: "Der Vater wird verpflichtet, an die unten aufgeführten Zahnarztrechnungen Fr. 1'095.29 zu bezahlen. Davon in Abzug zu bringen ist der mittlerweile bezahlte Betrag von Fr. 850.68 (ger. act. 79). Der Vater hat der Mutter somit noch Fr. 244.61 zu bezahlen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST). Sachverhalt A. A. (geboren 1991) und C. (geboren 1990) sind die nicht verheirateten Eltern des am XX.XX.2010 geborenen Kindes B. Die Eltern führten nie einen gemeinsamen Haushalt. Die elterliche Sorge steht alleine der Mutter zu. Der Unterhalt wurde mit Vertrag vom 17./19. Dezember 2011 geregelt. Am 17./19. Dezember 2016 vereinbarten die Eltern eine Anpassung des Unterhalts. Für B. besteht seit Mai 2012 eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zur Überwachung des persönlichen Verkehrs. B. Im Oktober 2017 gelangte A. an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Appenzell Ausserrhoden (KESB) und ersuchte um eine weitere Anpassung des Unterhalts. Eine Verständigung konnte nicht erreicht werden, weshalb die KESB am 5. März 2020 eine Klagebewilligung ausstellte. Am 26. Juni 2020 liessen A. und B. gegen C. beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden eine Klage auf Abänderung des Unterhaltsvertrages vom 17./19. Dezember 2016 einleiten (dort eingeschrieben unter der Verfahrens-Nummer FE2 20 12). Nach Durchführung eines einfachen Schriftenwechsels und Anhörung des Kindes fand am 10. Februar 2022 die Hauptverhandlung statt. Am 19. April 2022 hat die Vorinstanz folgendes entschieden: 1. Die Besuchs- und Ferienregelung gemäss Verfügung Nr. 74-11 vom 6. Oktober 2011 wird aufgehoben. 2. Der Vater betreut B. jeden ersten und dritten Samstag im Monat von 9:00 bis 19:00 Uhr sowie während 2 Wochen Ferien im Jahr. In der übrigen Zeit wird B. durch die Mutter betreut. Der Vater spricht die Ferien mindestens 3 Monate im Voraus mit der Mutter ab. Seite 9 3. Ziff. 2 des durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons AR genehmigten Unterhaltsvertrags vom 17./19. Dezember 2016 wird mit Wirkung per 31. Juli 2019 aufgehoben. 4. Der Vater wird verpflichtet, folgenden monatlichen Barunterhalt, zuzüglich allfälli- ger Familien- und Ausbildungszulagen (aktuell durch die Mutter bezogen), an B. zu zahlen: - vom 1. Juli 2019 – 31. Dezember 2019: Fr. 1'628.-- - vom 1. Januar 2020 – 31. Dezember 2020: Fr. 1'488.-- - vom 1. Januar 2021 – 31. Dezember 2021: Fr. 1'478.-- - vom 1. Januar 2022 – 31. August 2026: Fr. 1'225.-- - ab 1. September 2026 bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus: Fr. 1'030.-- Ein Betreuungsunterhalt ist nicht geschuldet. Absolviert das Kind eine bezahlte Berufsausbildung, reduziert sich der vom Vater geschuldete Barunterhalt um einen Drittel des Netto-Lehrlingslohns. 5. Die Unterhaltsregelung gemäss Ziff. 4 basiert auf dem Landesindex der Konsum- entenpreise, berechnet vom Bundesamt für Statistik, Stand 02/2022, von 102.4 Punkten (Dezember 2020 = 100.0 Punkte). Sie werden auf jeden 1. Januar pro- portional dem Indexstand im vorangegangenen November angepasst, gemäss nachstehender Formel: neuer Unterhalts- = ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand beitrag ursprünglichem Indexstand Soweit der Vater nachweisen kann, dass sich sein Einkommen nicht der Teuerung entsprechend erhöht hat, findet eine Anpassung nur im Rahmen der effektiven Einkommenserhöhung statt. Fällt der Index unter den Stand von 102.4 Punkten berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4 basieren auf folgenden aktuellen Vermö- genserträgen und monatlichen Nettoerwerbseinkünften (inkl. Anteil 13. Monats- lohn bzw. Gratifikation) der Familie: Ehemann: Einkommen: rund Fr. 7'459.-- Vermögenserträge: keine Ehefrau: Einkommen rund Fr. 3'669.-- Vermögenserträge: keine Kind: Einkommen: Fr. 469.-- Vermögenserträge: keine 7. Die ausserordentlichen Kinderkosten der Jahre 2019 und 2020 sind vom Vater zu 60% und von der Mutter zu 40% zu tragen. Ab 2021 trägt der Vater 85% und die Mutter 15% der ausserordentlichen Kinderkosten. Als ausserordentliche Kinder- kosten gelten namentlich die von der Versicherung nicht getragenen Arzt- und Zahnarztrechnungen, die Kosten für schulische Förderungsmassnahmen, sowie für obligatorische Schullager. Die Hobbykosten sowie die Kosten für freiwillige Sport- und Musiklager sind aus dem Überschussanteil zu zahlen. 8. Der Vater wird verpflichtet, an die unten aufgeführten Zahnarztrechnungen Fr. 1'427.-- zu bezahlen. Die Zahlung vom 25. März 2022 über Fr. 850.68 ist an- zurechnen. Der noch offene Betrag beläuft sich auf Fr. 576.30. Seite 10 Rechnungsdatum Rechnungsbetrag in Fr. 21.12.2019 225.25 03.10.2020 302.95 31.10.2020 318.45 31.10.2020 86.25 07.11.2020 484.60 05.06.2021 2'189.40 11.08.2021 545.50 13.10.2021 515.90 08.12.2021 170.60 11.12.2021 518.85 09.02.2022 444.45 9. Die Gerichtskosten von Fr. 4'500.-- werden den Parteien hälftig auferlegt, unter Verrechnung mit dem von der Mutter geleisteten Vorschuss von Fr. 300.-- auf ihren Rechtskostenanteil. 10. Die Vertretungs- und Umtriebskosten trägt jede Partei selbst. C. Gegen diesen Entscheid haben B. und F. mit Eingabe vom 24. Mai 2022 und den eingangs erwähnten Rechtsbegehren die Berufung erklären lassen. C. hat sich dazu am 30. Juni 2022 vernehmen und gleichzeitig Anschlussberufung erheben lassen. Die Anschlussberufungs- antwort datiert vom 29. August 2022. Von der Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen. Der Berufungsbeklagte machte von seinem Replikrecht keinen Gebrauch. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2022 wurde die Abnahme eines Beweises zur Ausserordentlichkeit der Behandlung des Berufungsklägers durch die Zahnarzt E. AG angeordnet. Am 9. Januar 2023 ging eine schriftliche Auskunft von Dr. med. dent. G. beim Gericht ein. Beide Parteien haben dazu Stellung genommen. Auf ihr Replikrecht haben sie stillschweigend verzichtet. In einer zweiten Beweisverfügung wurde am 7. Februar 2023 die Zulassung und Abnahme zweier Dokumente angeordnet. Wiederum haben sich die Parteien dazu vernehmen lassen. D. Auf die Begründung der Parteistandpunkte wird, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Seite 11 Erwägungen 1. Prozessuales 1.1 Zulässigkeit der Berufung Nach Art. 308 Abs. 1 lit. a Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) kann gegen erstinstanzliche Endentscheide Berufung erhoben werden. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 10’000.-- beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Für die Bemessung des Streitwerts sind die vor der Vorinstanz zuletzt aufrechterhal- tenen Rechtsbegehren massgebend. Bei wiederkehrenden Leistungen mit ungewisser Dauer gilt gemäss Art. 92 Abs. 2 ZPO der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung als Streitwert. Die Vorinstanz hatte über monatliche Unterhaltsbeiträge für das Kind von über Fr. 2'500.-- zu entscheiden. Die Streitwertgrenze von Fr. 10'000.-- ist damit ohne weiteres erreicht und die Berufung zulässig. 1.2 Berufungsfrist Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO beträgt die Berufungsfrist 30 Tage. Der Rechtsvertreter der Beru- fungskläger hat das begründete Urteil am 26. April 2022 in Empfang genommen (vorinstanz- liches act. 82). Mit der am 24. Mai 2022 der Post übergebenen Berufungsschrift wurde die Berufungsfrist offensichtlich eingehalten. 1.3 Zuständigkeit Die funktionelle Zuständigkeit des unterzeichnenden Einzelrichters ergibt sich für die im ver- einfachten Verfahren zu führende selbständig eingereichte Unterhaltsklage (Art. 295 ZPO) aus Art. 25 lit. a in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit. a Justizgesetz (JG, bGS 145.31). Die örtliche Zuständigkeit der Vorinstanz und des Einzelrichters des Obergerichtes am Wohnsitz aller drei Parteien (D.) ist ohne weiteres gegeben und nicht umstritten (Art. 26 ZPO). 1.4 Gegenstand des Berufungsverfahrens Die Dispositiv-Ziffern 1 (Aufhebung Besuchs- und Ferienreglung), 2 (Betreuungsregelung), 3 (teilweise Aufhebung Unterhaltsvertrag), 7 Sätze 1 und 2 (Verteilungsschlüssel für die ausserordentlichen Kinderkosten), 9 (Verteilung der Gerichtskosten) und 10 (Verteilung der Parteientschädigung) des angefochtenen Entscheids bilden nicht Gegenstand von Berufung und Anschlussberufung. Sie sind in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar. Seite 12 1.5 Aktivlegitimation Das Kind B. ist zur Durchsetzung seines Unterhaltsanspruches aktivlegitimiert, weil es Gläubiger des Unterhaltsanspruches ist (Art. 279 Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210; vgl. auch Art. 289 Abs. 1 ZGB). In seinem Namen wurde durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin (Art. 67 Abs. 2 ZPO, Art. 304 Abs. 1 ZGB; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 5A_104/2009 vom 19. März 2009 E. 2) eine selbständige Unterhaltsklage gegen den Vater C. erhoben. Gleichzeitig hat die Kindsmutter die Klage auch in ihrem eigenen Namen erheben lassen, was zulässig ist (Prozessstandschaft; BGE 142 III 78 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_782/2021 vom 29. Juni 2022 E. 3.1). Ebenfalls zulässig ist es, eine Unterhaltsklage sowohl im Namen des Kindes als auch des Elternteils gegen den beklagten Elternteil einzureichen (Urteil des Kantonsgerichts Luzern 3B 18 68 / 3U 18 89 vom 16. September 2019 E. 5.3 = LGVE 2020 II Nr. 19). 1.6 Widerklage Bezüglich der Unterhaltsklage ist C. Beklagter. Die von ihm vor der Vorinstanz gestellten selbständigen Anträge sind - wie dies die Vorinstanz richtig festgehalten hat (angefochtener Entscheid, Erwägung 3), nicht als formelle Widerklage zu qualifizieren, weil es sich bei der Regelung der Kinderbelange um eine doppelseitige Klage (actio duplex) handelt (SAMUEL ZOGG, Selbständige Unterhaltsklagen mit Annexentscheid über die weiteren Kinderbelange - verfahrensrechtliche Fragen, FamPra 2019 S. 12). Dies ermöglicht es dem Beklagten, materielle, über die Klageabweisung hinausgehende Anträge zu stellen. 1.7 Gültige Klagebewilligung Die Vorinstanz hat die von der KESB am 6. März 2020 ausgestellte Klagebewilligung (vorin- stanzliches act. 3) als gültig erkannt (angefochtener Entscheid, Erwägung 2.2). Weder in der Berufung noch in der Anschlussberufung wird dies in Frage gestellt. Eine Prüfung kann deshalb unterbleiben (vgl. zur Prüfungsbefugnis nachfolgend die Erwägung 1.11). 1.8 Verfahrensgrundsätze Für den Kinderunterhalt gilt nach Art. 296 ZPO der Untersuchungs- und Offizialgrundsatz. Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und entschei- det ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 58 Abs. 2 ZPO). Das Urteil des Gerichts hängt also weder von den Tatsachenbehauptungen der Parteien noch von deren Rechtsbegehren ab. Auch trifft die Beteiligten keine eigentliche Beweisführungs- last; immerhin aber eine Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung des Prozessstoffes (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020 E. 3.3.2). Diese verlangt von den Parteien, Hinweise zum Sachverhalt zu machen oder Beweise zu bezeichnen (BGE 130 I 180 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_242/2019 vom 27. September 2019 E. 3.2.1, in: Seite 13 SZZP 1/2020 S. 66 f.). Die Untersuchungsmaxime ändert nichts daran, dass im Falle der Beweislosigkeit das Gericht gemäss Art. 8 ZGB nach Beweislastgesichtspunkten entschei- det. 1.9 Noven Die Beteiligten haben neue Behauptungen aufgestellt und teilweise neue Beweismittel ein- gereicht. Es stellt sich die Frage, ob dies zulässig sei. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO sind Noven nur dann zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Dies gilt nach dem Bundesgericht nicht im Geltungsbereich der im vorliegenden Fall anwendbaren strengen Untersuchungsmaxime gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 = Pra 2019 Nr. 88). 1.10 Anhörung des Kindes Nach Art. 298 Ab. 1 ZPO ist das Kind durch das Gericht oder durch eine beauftragte Dritt- person in geeigneter Weise persönlich anzuhören, sofern nicht sein Alter oder andere wich- tige Gründe dagegen sprechen (vgl. auch Art. 314a Abs. 1 ZGB). Die Pflicht zur Anhörung besteht nur einmal im Verfahren, inklusive des Instanzenzuges (Urteile des Bundesgerichts 5A_967/2021 vom 24. Juni 2022 E. 2.1 und 5A_92/2020 vom 25. August 2020 E. 3.3.2). B. wurde von der Vorinstanz am 9. Februar 2022 angehört (vorinstanzliches act. 66). Eine erneute Anhörung durch den Einzelrichter des Obergerichts kann unterbleiben. 1.11 Prüfungsbefugnis Im Rahmen der Berufungsbegründung ist darzulegen, weshalb die in der Berufungsschrift aufgeführten Berufungsanträge gestellt werden und gestützt auf welche Sachverhalts- elemente und Rechtsgrundlagen sich diese Berufungsanträge rechtfertigen. Die Begründung eines Rechtsmittels hat zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefoch- tenen Punkten unrichtig sein soll. Der Berufungskläger hat sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Die Berufungsinstanz hat sodann die geltend gemachten Punkte zu prüfen. Sie hat nicht von sich aus den erstinstanzlichen Entscheid auf alle denkbaren Mängel zu untersuchen, wenn diese von keiner Partei gerügt werden, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden und diese Fehlerhaftigkeiten träten klar zutage (REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 36 S. 2442 zu Art. 311 ZPO). Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Berufungsbegründung mit den entsprechenden Rügen grundsätzlich den Umfang der Prüfungsbefugnis und der Prüfungspflicht der Berufungsinstanz umschreibt. Die Berufungsinstanz kann die gerügten Mängel frei und unbeschränkt überprüfen und sie Seite 14 muss sie auch überprüfen (dieselben, a.a.O., N. 5 f. zu Art. 310 ZPO). Dabei ist sie aufgrund der umfassenden Überprüfungsbefugnis nicht an die mit den Rügen vorgebrachten Argu- mente oder an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden, sie kann die Rügen auch mit abweichenden Erwägungen gutheissen oder abweisen. Dem Berufungsbeklagten steht es zu, ohne dass er formell Berufung oder Anschlussberu- fung erheben müsste, in seiner Berufungsantwort alle Berufungsgründe geltend zu machen, um allfällige Fehler des vorinstanzlichen Entscheids zu rügen, die ihm im Falle einer abwei- chenden Beurteilung der Sache durch das Obergericht nachteilig sein könnten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_569/2021 vom 17. Juni 2022 E. 2.4). Diese Einwände sind zu prüfen. 1.12 Generelles Bestreiten und generelle Beweisangebote Dem Rechtsvertreter der Berufungskläger ist in Erinnerung zu rufen, dass pauschale Bestrei- tungen (wie etwa in der Berufung [act. 1 S. 3 Rz. 7] oder in der Anschlussberufungsantwort [act. 10 S. 2 Rz. 2]) spätestens seit dem Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozessord- nung (1. Januar 2011) unzureichend sind und deshalb ohne Rechtsverlust weggelassen wer- den können und als unnötig auch weggelassen werden sollten (vgl. etwa: BGE 144 III 519 E. 5.2.2.1; Botschaft ZPO, BBl 2006, S. 7311 und S. 7339; ANDREAS LIENHARD, Beweislast und Beweislastumkehr im Schweizer Privatrecht, ZZZ 2021 S. 392; SAMUEL BAUMGARTNER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 9 zu Art. 152 ZPO; DANIEL WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 21 zu Art. 222 ZPO; FRANZ HASENBÖHLER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 15 zu Art. 150 ZPO; SCHMID/HOFER, Bestreitung von neuen Tatsachenbehauptungen in der schriftlichen Duplik, ZZZ 2016 S. 285; AEBI-MÜLLER/JETZER, Beweislast und Beweismass im Ehegüterrecht, AJP 2011 S. 292). Gleiches gilt für generelle Beweisangebote (HEINRICH ANDREAS MÜLLER, ZPO - praktische Fragen aus Richtersicht, SJZ 2014 S. 370). Beweisanträge müssen den einzelnen Tat- sachenbehauptungen zugeordnet werden (Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO; BGE 144 III 519 E. 5.2.1.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_357/2018 vom 11. September 2018 E. 4.1, in: SZZP 2019 S. 9 ff.). 1.13 Rechtsmittel Gegen zweitinstanzliche Entscheide über den Unterhalt ist die Beschwerde in Zivilsachen im Sinne von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) grundsätzlich zulässig. Die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG wird erreicht. Seite 15 2. Unterhalt 2.1 Rechtliche Grundlagen Nach Art. 279 ZGB kann das Kind gegen den Vater oder die Mutter oder gegen beide auf Leistung des Unterhalts für die Zukunft und für ein Jahr vor Klageerhebung klagen. Die Unterhaltspflicht beginnt grundsätzlich mit der Entstehung des Kindesverhältnisses. Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB in der bis am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. In der bis am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung bestimmt Art. 285 Abs. 1 ZGB, dass der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausser- dem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes zu berücksichtigen sind. In der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Fassung vom 20. März 2015 bestimmt der revidierte Art. 276 Abs. 2 ZGB, dass die Eltern gemeinsam, ein jeder Elternteil nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt des Kindes sorgen und insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Aus- bildung und Kindesschutzmassnahmen tragen. Gemäss der am 1. Januar 2017 in Kraft ge- tretenen revidierten Fassung von Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürf- nissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen, wobei das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen sind. Art. 285 Abs. 2 ZGB bestimmt in der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Fassung vom 20. März 2015 neu, dass der Unterhaltsbeitrag auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte dient. Sowohl nach neuem wie nach altem Recht gilt, dass derjenige Elternteil, der das minderjäh- rige Kind nicht oder nicht wesentlich betreut, grundsätzlich für dessen Barunterhalt aufzu- kommen hat (BGE 147 III 265 E. 5.5 und 8.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_337/2022 vom 8. November 2022 E. 4.1). Dies gilt auch nach Vollendung des 16. Altersjahrs des Kindes (Urteil des Bundesgerichts 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 4.3). Von der alleinigen Tragung des Barunterhalts durch den Elternteil, der das Kind nicht betreut, kann nur abge- wichen werden, wenn der obhutsberechtigte Elternteil in deutlich besseren finanziellen Ver- hältnissen lebt als der andere Elternteil (BGE 147 III 265 E. 8.1; HAUSHEER/SPYCHER, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, Rz. 06.162 und 06.165 ff.). Mit dem Erreichen der Volljährigkeit fallen sämtliche Erziehungs- und Betreuungs- pflichten der Eltern weg, weshalb der auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gestützte Unterhalt für das volljährige Kind von beiden Elternteilen entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähig- keit in Geld zu erbringen ist. Erforderlich dafür ist die Feststellung von Einkommen und Bedarf Seite 16 beider Elternteile (Urteil des Bundesgerichts 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 8.1 f.). Zur Berechnung des geschuldeten Unterhaltsbeitrages ist - auch rückwirkend - nach der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung vorzugehen (BGE 147 III 265; 147 III 293; Urteil des Bundesgerichts 5A_60/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 3.4.2). Dabei werden zum einen die finanziellen Ressourcen (effektive oder hypothetische Erwerbseinkommen, Vermö- genserträge, Vorsorgeleistungen, Vermögensverzehr) und zum anderen die Bedürfnisse der beteiligten Personen ermittelt (ausgehend von den "Richtlinien der Konferenz der Betrei- bungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums", AR GVP 2009 Nr. 3547, nachfolgend "Richtlinien" zitiert; vgl. auch BlSchK 2009 S. 193 ff.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dem Unterhalts- verpflichteten für alle familienrechtlichen Unterhaltskategorien stets das betreibungsrecht- liche Existenzminimum zu belassen (BGE 144 III 502 E. 6.5; Urteil des Bundesgerichts 5A_133/2022 vom 27. Oktober 2022 E. 2.1). Aus den weiteren Mitteln sind in erster Linie der Barunterhalt allfälliger minderjähriger Kinder, sodann deren Betreuungsunterhalt, erst da- nach ein ehelicher oder nachehelicher Unterhalt des Ehegatten und zuletzt der Unterhalt volljähriger Kinder zu decken (Art. 276a Abs. 1 ZGB; BGE 147 III 265 E. 7.3, mit weiteren Hinweisen). Erst wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Berechtigten gedeckt ist, kann es darum gehen, verbleibende Ressourcen in eine erweiterte Bedarfsrech- nung aufzunehmen und auf den familienrechtlichen Grundbedarf (Terminologie gemäss AESCHLIMANN/BÄHLER/SCHWEIGHAUSER/STOLL, Berechnung des Kindesunterhalts - Einige Überlegungen zum Urteil des Bundesgerichts vom 11. November 2020 i.S. A. gegen B. 5A_311/2019, FamPra 2021 S. 255 f., und JONAS SCHWEIGHAUSER, FamKomm Scheidung, 4. Aufl. 2022, N. 21 zu Art. 285 ZGB) aufzustocken, wobei die verschiedenen Unterhalts- kategorien in der genannten Reihenfolge (Barunterhalt, Betreuungsunterhalt, ehelicher oder nachehelicher Unterhalt) aufzufüllen sind und etappenweise vorzugehen ist, indem z.B. in einem ersten Schritt allseits die Steuern berücksichtigt werden und dann auf beiden Seiten eine Kommunikations- und Versicherungspauschale eingesetzt wird etc. Soweit der den Umständen angemessene familienrechtliche Grundbedarf der Elternteile und der minderjährigen Kinder gedeckt ist, haben die Eltern aus den verbleibenden Mitteln den Volljährigenunterhalt zu bestreiten. Ein danach resultierender Überschuss ist - nach Abzug einer allfälligen Sparquote - ermessensweise auf die daran Berechtigten zu verteilen (BGE 147 III 265 E. 7.3; vgl. auch REGINA E. AEBI-MÜLLER, Familienrechtlicher Unterhalt in der neuesten Rechtsprechung, in: Jusletter 3. Mai 2021). Der Überschuss ist in der Regel nach kleinen und grossen Köpfen (d.h. für die Eltern je zwei Teile, die Kinder je einen Teil) aufzuteilen (Urteil des Bundesgerichts 5A_361/2022 vom 24. November 2022 E. 2.3.2). Dies führt bei einem Kind verheirateter Eltern zu einer prozentualen Aufteilung von 40% zugunsten Seite 17 des Einpersonen-Haushalts und 60% zugunsten des Zweipersonen-Haushalts; bei zwei Kindern im Verhältnis von 1/3 zu 2/3 (AESCHLIMANN/BÄHLER, in: FamKomm Scheidung, Band II, 4. Aufl. 2022, Anhang UB, Rz. 80). Dem volljährigen Kind steht kein Anteil am Überschuss zu (dazu nachfolgend Erwägung 2.4.3). Bei unverheirateten Eltern ist bloss der Überschuss des unterhaltspflichtigen Elternteils massgebend, und nicht etwa der kumulierte Überschuss beider Elternteile (MAIER/WALDNER-VONTOBEL, Gedanken zur neuen Praxis des Bundesgerichts zum Unterhaltsrecht aus der Perspektive des erstinstanzlichen Gerichts, FamPra 2021, S. 884). Aus dem Überschussanteil sind die im familienrechtlichen Grundbedarf nicht enthaltenen Kosten zu bestreiten (Urteil des Bundesgerichts 5A_382/2021 vom 20. April 2022 E. 6.2.1.3, nicht publiziert in BGE 148 III 353). Die Eltern sind von der Unterhaltspflicht in dem Mass befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder anderen Mitteln zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB). In einem neueren Entscheid hat das Bundesgericht die Anrechnung von zwei Dritteln des Lehrlingslohnes als nicht willkürlich bezeichnet (Urteil 5A_1072/2020 vom 25. August 2021 E. 7). Nach der Praxis der ausserrhoder Gerichte wird ein Drittel des Lehr- lingslohnes berücksichtigt (gleiche Praxis im Kanton Zürich: PHILIPP MAIER, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, FamPra 2020 S. 344; vgl. auch MAIER/WALDNER-VONTOBEL, a.a.O., S. 876, und FOUNTOULAKIS/BREITSCHMID, in: Basler Kommentar, ZGB I, 6. Aufl. 2018, N. 35 zu Art. 276 ZGB; JONAS SCHWEIGHAUSER dagegen plädiert für die Anrechnung des ganzen Lehrlingslohnes: Zweistufige Berechnung – nun wird alles einfacher, Vortrag an der Online-Tagung "Risiken und Nebenwirkungen der neuen Leitentscheide im Unterhaltsrecht" vom 4. Juni 2021, Skript S. 12). Dies gilt aber nur für minderjährige Kinder. Bei volljährigen Kindern war nach der bisherigen Praxis des Obergerichts der ganze Lohn zu berücksichtigen (Urteil des Einzelrichters ERZ 21 28 vom 28. Januar 2022 E. 2.6.1; vgl. auch SABINE AESCHLIMAN: Ende des Methodenpluralismus – kommt nun die einheitliche Unterhaltsberechnung?, Vortrag an der Online-Tagung "Risiken und Nebenwirkungen der neuen Leitentscheide im Unterhaltsrecht" vom 4. Juni 2021, Skript S. 25; so auch die Rechtslage in Deutschland: vgl. etwa ALEXANDER SCHWONBERG, in: Eschenbruch/Schürmann/Menne [Hrsg.], Der Unterhaltsprozess, 7. Aufl. 2021, Rz. 488). Nach einem neuesten Entscheid des Bundesgerichts (5A_476/2022 vom 28. Dezember 2022 E. 5.1) ist das Einkommen des volljährigen Kindes nicht schematisch voll in das Familieneinkommen miteinzubeziehen, sondern es liegt im Ermessen des Gerichts, den Umfang des zu berücksichtigenden Einkommensteils festzusetzen (vgl. auch JEAN-MICHEL LUDIN, Berücksichtigung des Einkommens volljähriger Kinder in der Unterhaltsberechnung, dRSK, Blog vom 22. Februar 2023). Es versteht sich von selbst, dass ein eigener Steuerbetrag zu berücksichtigen ist. Seite 18 2.2 Betreuungsunterhalt Die Vorinstanz hat keinen Betreuungsunterhalt festgesetzt mit der Begründung, die Mutter könne mit ihrem Einkommen den eigenen Bedarf decken (angefochtener Entscheid, Erwä- gung 6.1.7 S. 31). Dieser Schluss ist von den Berufungsklägern nicht kritisiert worden und wird darum auch im vorliegenden Verfahren nicht in Frage gestellt. 2.3 Begrenzung des Überschussanteils Entgegen der üblichen Vorgehensweise wird im vorliegenden Fall nicht mit der Beurteilung der einzelnen Positionen der Berechnung begonnen, sondern mit dem grundsätzlichen Ent- scheid über die Verteilung des Überschusses. Die Art der Verteilung hat bei einzelnen Posi- tionen Einfluss auf den Prüfungsumfang. 2.3.1 Vorinstanzlicher Entscheid Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts hat den Überschussanteil von B. auf Fr. 400.-- (1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2021) bzw. Fr. 500.-- (ab 1. Januar 2022) begrenzt. Sie hat dazu ausgeführt, B. solle an den guten finanziellen Verhältnissen des Vaters teilhaben. Gleichzeitig gelte es aber zu verhindern, dass der Kinderunterhalt zu einem verdeckten Frau- enunterhalt führe. Zudem sei der Kinderunterhalt aus erzieherischen Gründen zu limitieren. 2.3.2 Parteivorbringen Die Berufungskläger verlangen einen Überschussanteil von rund Fr. 1'200.-- gemäss der Verteilung des Überschusses nach grossen und kleinen Köpfen (act. 1 S. 12 Rz. 46 f.). Eine Begrenzung des Überschussanteiles aus erzieherischen Gründen komme nur bei ausser- gewöhnlich guten finanziellen Verhältnissen in Frage. Solche Verhältnisse seien vorliegend nicht gegeben. Die betragsmässige Begrenzung des Überschussanteils widerspreche auch der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung. Der Überschuss gehöre zum festen Bestandteil des Kindesunterhalts. Es komme hinzu, dass B. auf die Überschussbeteiligung angewiesen sei, weil die Kindsmutter bei zusätzlichen Ausgaben nicht einfach selber ein- springen könne. Sie lebe als IV-Rentnerin nahe am Existenzminimum und habe aufgrund ihrer Erkrankung keine Aussicht auf Verbesserung der Situation. Der Berufungsbeklagte lässt dazu ausführen, die Überschussbeteiligung von Kindern solle es den Kindern ermöglichen, am besseren Lebensstandard des unterhaltspflichtigen Vaters zu partizipieren. Der Überschussanteil diene nicht dazu, dem Kind eine Sparquote zu ver- schaffen. Die Überschussbeteiligung dürfe auch nicht zu einem versteckten Unterhalts- beitrag für die Mutter führen, der kein eigener Unterhaltsanspruch zustehe. Der von der Vorinstanz festgelegte Überschussanteil entspreche in den ersten Berechnungsphasen Seite 19 einem Drittel des Barbedarfs, in den weiteren Phasen sogar zwei Dritteln bis ein Ganzes des Barbedarfs. 2.3.3 Beurteilung Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Unterhalt nach der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung zu bestimmen ist und dass dem Berufungskläger ein grundsätz- licher Anspruch auf einen Anteil am Überschuss zukommt. Zu entscheiden ist, ob die Höhe des Anteiles zu begrenzen oder gemäss der Methode der grossen und kleinen Köpfe zu berechnen ist. Für die nachfolgenden Betrachtungen ist von Bedeutung und deshalb eingangs festzuhalten, dass der familienrechtliche Grundbedarf (vgl. zum Begriff oben Erwägung 2.1) aller Beteilig- ter gedeckt ist. Es liegt weder eine Mangellage noch der Fall der blossen Deckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vor. Als zweite Vorbemerkung ist festzustellen, dass der Überschussanteil in pauschaler Weise die Teilhabe des Kindes an der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit des Unterhalts- schuldners reflektiert; das Kind hat nicht nur oder erst dann Anspruch auf einen Überschus- santeil, wenn hierfür ein konkreter Bedarf ausgewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts 5A_382/2021 vom 20. April 2022 E. 6.2.1.3, nicht publiziert in BGE 148 III 353). Zur Verteilung des Überschusses enthält das Gesetz keine Regelung. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, der Überschuss sei grundsätzlich nach der konkreten Situation ermessensweise zu verteilen (BGE 147 III 265 E. 7.3; Urteile des Bundesgerichts 5A_382/2021 vom 20. April 2022 E. 6.2.1. [nicht publiziert in BGE 148 III 353], 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 5.3.2 und 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 7.2). Dabei sei in der Regel eine Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen vorzunehmen, wobei sämt- liche Besonderheiten des konkreten Falles wie Betreuungsverhältnisse, überobligatorische Arbeitsanstrengungen, spezielle Bedarfspositionen und Ähnliches mehr zu berücksichtigen seien. Eine Abweichung vom genannten Prinzip könne auch erfolgen bei weit überdurch- schnittlich guten finanziellen Verhältnissen oder wenn die Lebensstellung des hauptbetreu- enden Elternteils ungleich tiefer sei als jene des Unterhaltsschuldners und jener aufgrund seiner eigenen Lebensstellung einen grosszügigen Unterhaltsbeitrag gar nicht auszugeben bereit sei (BGE 147 III 265 E. 7.3 S. 286; Urteil des Bundesgerichts 5A_382/2021 vom 20. April 2022 E. 6.2.1.3, nicht publiziert in BGE 148 III 353). Für den Fall von Kindern unverheirateter Eltern wird in Lehre und Rechtsprechung gefordert, es müsse darauf geachtet werden, dass der Unterhalt durch den Überschussanteil nicht so hoch sei, dass ein verkappter Konkubinatsunterhalt festgelegt werde bzw. es zu einer indirekten Finanzierung Seite 20 des anderen Elternteils komme (BGE 147 III 265 E. 7.4 S. 286; AESCHLIMANN/BÄHLER/ SCHWEIGHAUSER/STOLL, a.a.O., S. 271; vgl. auch MAIER, a.a.O., S. 372 f.). Eine Plafonierung des Überschussanteiles auf den hälftigen Barbedarf hat das Bundesgericht bei nicht überdurchschnittlichen Verhältnissen als unzulässig erachtet (Urteil 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 7). Im Zusammenhang mit der Verteilung des Überschusses hat sich keine Partei auf besondere Betreuungsverhältnisse, überobligatorische Arbeitsanstrengungen oder das Bestehen spe- zieller Bedarfspositionen berufen. Die Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagte weisen zusammen Einkünfte von rund Fr. 11'000.-- aus (vgl. die Unterhaltsberechnungen auf den Seiten 40 ff. des angefochtenen Entscheids). Das Bundesgericht hat bei Einkünften in dieser Grössenordnung das Vorliegen von "weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen" verneint (Urteil 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 7.3.1). Auch unter dem Titel "Lebensstellung des hauptbetreuenden Elternteils" liegt kein Grund für ein Abweichen vom Verteilungsprinzip vor. Das Bundesgericht hat bei der Nennung dieser Ausnahme im Urteil 5A_382/2021 vom 20. April 2022 in Erwägung 6.2.1.3 einen Hinweis auf SCHWEIGHAUSER (FamKomm Scheidung, 3. Aufl. 2017, N. 28 zu Art. 285 ZGB) angebracht. An der aufgeführten Stelle hat SCHWEIGHAUSER bezüglich des Barunterhalts auf die vom Bundesgericht übernommene Begrenzung der Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen hingewiesen. Die Ausführungen von SCHWEIGHAUSER stammen aus dem Jahre 2017, wur- den also vor dem Entscheid des Bundesgerichts zur Festlegung einer einheitlichen Methode für die Bemessung des Unterhalts verfasst. SCHWEIGHAUSER hat seine Meinung unter dem Titel "Die Lebensstellung der Eltern" im Kapitel II, "Bemessung der Barunterhaltsbedürf- nisse", präsentiert. Zur konkreten Vorgehensweise bei der Verteilung des Überschusses hat sich Schweighauser im Kapitel II nicht geäussert. Hingegen hat SCHWEIGHAUSER in der N. 29 zu Art. 285 ZGB darauf hingewiesen, eigenständige praktische Bedeutung komme dem Kriterium der Lebensstellung der Eltern wohl nur in Verhältnissen reichlicher Mittel respektive üppiger Lebenshaltung zu. Solche Verhältnisse liegen hier nicht vor. In diesem Zusammen- hang werden nachfolgend die konkreten Beträge der massgeblichen Positionen dargestellt, wobei auf die Berechnungen der Vorinstanz abgestellt wird (vgl. dazu die Seiten 40 ff. des angefochtenen Entscheids): Seite 21 Überschuss Überschuss- Überschuss- Differenz familien- Verfügbare Vater (nach anteil Kind anteil Kind der Über- rechtlicher Mittel der Deckung nach gemäss Ent- schuss- Grundbedarf Mutter des Bar- grossen und scheid der anteile des Kindes bedarfs) kleinen Köp- Vorinstanz fen 1.7.2019 - 1842 614 400 214 1507 4308 31.12.2019 1.1.2020 - 2233 744 400 344 1555 4566 31.12.2020 1.1.2021 - 2230 743 400 343 1545 3664 31.12.2021 1.1.2022 - 2889 963 500 463 1194 3669 31.8.2026 ab 1.9.2026 3041 1014 500 514 999 3669 Kommt hinzu, dass SCHWEIGHAUSER in der 4. Auflage des FamKomm Scheidung im Jahre 2022, also nach der Methodenfestlegung durch das Bundesgericht, in der N. 28 zu Art. 285 ZGB nach den einleitenden Sätzen, die mit denjenigen der 3. Auflage übereinstimmen, die vom Bundesgericht im Urteil 5A_382/2021 vom 20. April 2022 in Erwägung 6.2.1.3 übernom- mene Bemerkung nicht mehr aufgenommen und damit ihre Richtigkeit nachträglich in Frage gestellt hat. Selbstverständlich hängt der Bestand einer Festlegung durch das Bundesgericht nicht von der Meinungsäusserung eines Autors ab. Der vom Bundesgericht genannte zweite Grund für ein Abweichen vom Prinzip der Verteilung des Überschusses erscheint als sinnvoll und soll weiterhin gelten. Massgebend ist jedoch, dass an der von SCHWEIGHAUSER vorge- nommen Einschränkung der praktischen Bedeutung der Lebensstellung der Eltern ebenfalls festgehalten wird. Sie wird auch in der 4. Auflage des Kommentars wieder genannt (ebenfalls wie in der Vorauflage in der N. 29 zu Art. 285 ZGB). Zusätzlich hat SCHWEIGHAUSER ausge- führt, der Lebensstellung komme auch dann Bedeutung zu, wenn einerseits überdurch- schnittliche finanzielle Ressourcen und andererseits eine sparsame Lebenshaltung gegeben seien. SCHWEIGHAUSER referiert auf BGE 147 III 265. Aus diesem Entscheid ergibt sich, dass die eben erwähnte Einschränkung im Zusammenhang steht mit einer nachgewiesenen Spar- quote (BGE 147 III 265 E. 7.3 S. 285 f.). Das Bundesgericht hat ergänzend ausgeführt (BGE 147 III 265 E. 7.3 S. 286 oben; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5A_816/2019 vom 25. Juni 2021 E. 5.2), das Kind könne nicht im Rahmen der Überschussverteilung Anspruch auf eine Lebensführung geltend machen, welche diejenige der Eltern bzw. den angestam- mten Standard vor der Trennung der Eltern überschreite. Bezogen auf den vorliegenden Fall ist ein weiteres Mal festzustellen, dass von überdurchschnittlichen finanziellen Ressourcen nicht die Rede sein kann. Daraus folgt die Nichtanwendbarkeit auch der Ausnahmeregelung "Lebensstellung des hauptbetreuenden Elternteils". Seite 22 Die Berufungskläger verlangen nach ihrer eigenen Berechnung (vgl. act. 1 S. 12 Rz. 46) einen Überschussanteil von Fr. 1'229.-- bzw. nach der Abrundung um Fr. 200.-- (vgl. act. 1 S. 12 Rz. 48) von rund Fr. 1'000.--. Ein solcher Betrag kann nach der Lehre, der zu folgen ist, nicht per se als zu hoch bezeichnet werden (MAIER/WALDNER-VONTOBEL, a.a.O., S. 884). Dass die Berufungskläger nicht dargelegt haben, wofür der verlangte Unterhaltsbeitrag benötigt wird, wie der Berufungsbeklagte moniert (act. 5 S. 4), ist unerheblich. Es wurde eingangs darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf einen Überschussanteil nicht vom Nachweis eines konkreten Bedarfs abhängt. Schliesslich ist bei den vorliegenden finanziellen Verhältnissen (vgl. die obige Tabelle) mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (gemäss Urteil 5A_52/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 7) nicht von Bedeutung, dass ein nach der Methode der grossen und kleinen Köpfe berechneter Überschussanteil die Höhe des familienrechtlichen Grundbedarfs des Berufungsklägers erreicht oder sogar leicht übersteigt. Zusammenfassend steht die von der Vorinstanz vorgenommene Begrenzung des Über- schussanteils des Berufungsklägers auf Fr. 400.-- resp. Fr. 500.-- nicht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Korrekt ist im vorliegenden Fall die Verteilung des Überschusses nach der Methode der grossen und kleinen Köpfe. 2.4 Überschussanteil des Volljährigen 2.4.1 Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz hat auch in den Volljährigenunterhalt einen Anteil am Überschuss aufge- nommen. 2.4.2 Parteivorbringen Der Berufungsbeklagte lässt vorbringen, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hätten volljährige Kinder keinen Anspruch auf einen Überschussanteil. Die Berufungskläger bestreiten dies, allerdings ohne weitere Begründung. 2.4.3 Beurteilung Dem volljährigen Kind steht kein Anteil am Überschuss zu (BGE 147 III 265 E. 7.2 in fine; Urteile des Bundesgerichts 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 5.3.2, 5A_1072/2020 vom 25. August 2021 E. 8.4; von der Lehre teilweise kritisiert: vgl. die Nachweise bei Seite 23 MAIER/WALDNER-VONTOBEL, a.a.O., S. 892). Der Volljährigenunterhalt ist auf den familien- rechtlichen Grundbedarf beschränkt (Urteil des Bundesgerichts 5A_115/2022 vom 14. September 2022 E. 3.2.10). Vorliegend besteht kein Grund, von der wiederholt bestätigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. 2.5 Volljährigenunterhalt 2.5.1 Vorinstanzlicher Entscheid Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts hat den Unterhalt von B. über die Volljährigkeit hin- aus bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung festgelegt. 2.5.2 Parteivorbringen In seiner Anschlussberufung verlangt der Berufungsbeklagte die Begrenzung der Unterhalts- pflicht auf das Ende der Minderjährigkeit von B. Er begründet dies damit, die Vorinstanz habe im Unterhaltsbeitrag für das volljährige Kind unzulässigerweise einen Überschussanteil aufgenommen. Dem Kind sei es zumutbar, mit Vollendung des 18. Altersjahrs eine Neu- berechnung des Volljährigenunterhalts zu verlangen. Die Berufungskläger sind damit nicht einverstanden. In der Rechtsprechung werde der Kin- desunterhalt regelmässig über die Volljährigkeit hinaus festgelegt. 2.5.3 Beurteilung Hat das Kind im Zeitpunkt der Volljährigkeit noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern nach Art. 277 Abs. 2 ZGB, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zuge- mutet werden darf, für seinen Unterhalt weiterhin aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. Als angemessene Ausbildung gilt etwa eine Berufslehre (vgl. MAIER, a.a.O., S. 318). Das Gericht kann deshalb den Unter- halt des Kindes über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus festlegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_382/2021 vom 20. April 2022 E. 8.3, mit Hinweisen). Soll das Unterhalts-Urteil als Rechtsöffnungstitel für den in Betreibung gesetzten Volljährigenunterhalt taugen, so muss die Höhe des Unterhalts bis zum Abschluss der Ausbildung beziffert sein; der blosse Verweis auf Art. 277 ZGB genügt nicht. Ebenso wenig reicht das Bestehen der Volljährigenunterhalts- pflicht als solcher aus (vgl. zum Ganzen DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, SchKG I, 3. Aufl. 2021, N. 47c zu Art. 80 SchKG; ferner CYRIL HEGNAUER, Berner Kommentar, 1997, N. 60 zu aArt. 289 ZGB). Es bedarf vielmehr einer expliziten Regelung des Volljährigen- unterhalts. Fehlt eine solche, kann nicht angenommen werden, der für das minderjährige Kind festgesetzte Unterhaltsbeitrag gelte auch über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus. Seite 24 Denn die Bemessung des Volljährigenunterhalts folgt anderen Kriterien (vgl. hierzu auch FOUNTOULAKIS/BREITSCHMID, a.a.O., N. 18 zu Art. 133 ZGB). Es entspricht der Praxis des Obergerichts, in Unterhaltsstreitigkeiten auch Regelungen für die Volljährigkeit zu treffen. Es geht dabei in erster Linie darum, den Ausbildungsweg, der nach dem Besuch der Oberstufe angetreten wird, mit einer Regelung abzudecken. Denn die Vorverlegung des Zeitpunkts der Volljährigkeit von 20 auf 18 Jahre hat dazu geführt, dass Kinder bei ihrem 18. Geburtstag ihre Berufslehre oder eine weiterführende Schule in der Regel noch nicht abgeschlossen haben. Weil, wie eben erwähnt, die Bemessung des Volljährigenunterhalts anderen Kriterien folgt, ist bei den Berechnungspositionen des Berufungsklägers jeweils für die Zeit nach Eintritt der Volljährigkeit eine separate Beurteilung vorzunehmen. Die Vorgehensweise der Vorinstanz, die Unterhaltsregelung der letzten Phase der Minderjährigkeit des Kindes ohne Anpassung in die Volljährigkeit weiterzuführen, ist nicht korrekt. 2.6 Berechnungspositionen der Berufungsklägerin Im Sinne einer Vorbemerkung ist darauf hinzuweisen, dass die die Berufungsklägerin betref- fenden Positionen nur deshalb geprüft werden - müssen -, weil der zwingend zu berücksich- tigende Steueranteil des Berufungsklägers von den Steuern seiner Mutter abhängt. Positio- nen, die keine Auswirkungen auf die Steuerberechnung haben, können auf der Seite gelassen werden. 2.6.1 Einkommen der Berufungsklägerin 2.6.1.1 Vorinstanzlicher Entscheid Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts hat die Einkünfte der Berufungsklägerin (bestehend aus Erwerbseinkommen und Invalidenrenten) wie folgt festgesetzt: 1.7.2019 - 31.12.2019: Fr. 4'308.-- 1.1.2020 - 31.12.2020: Fr. 4'566.-- 1.1.2021 - 31.12.2021: Fr. 3'664.-- ab 1.1.2022: Fr. 3'669.-- 2.6.1.2 Parteivorbringen Die Berufungsklägerin macht geltend, ihr Lohn habe vor dem Eintritt der Teilinvalidität Fr. 4'110.-- und nach der Reduktion des Arbeitspensums Fr. 3'055.-- betragen. Hinzu komme die Invalidenrente von Fr. 593.-- bzw. ab 1. Januar 2022 von Fr. 598.--. Rentennachzahlun- gen würden grundsätzlich mit vorangegangenen Taggeldleistungen verrechnet und in der Seite 25 Regel nicht zusätzlich zum vollen Lohn an die versicherte Person ausbezahlt. Es rechtfertige sich daher, bis und mit Oktober 2020 maximal vom damaligen Nettolohn der Kindsmutter von Fr. 4'110.-- auszugehen. Der Berufungsbeklagte hat sich dazu nicht geäussert. 2.6.1.3 Beurteilung Hinsichtlich der Höhe des Erwerbseinkommens vor der Reduktion des Arbeitspensums besteht keine Differenz zwischen der Berufungsklägerin und der Vorinstanz; beide nehmen einen Betrag von Fr. 4'110.-- an. Ab 1. November 2020 reduzierte die Berufungsklägerin ihr Arbeitspensum von 80% auf 60%. Die Vorinstanz stellte für die Berechnung der Einkommen auf die Lohnausweise der Jahre 2020 und 2021 ab (vorinstanzliche act. 48/32 und 65/47) und ermittelte die durchschnittlichen Monatseinkommen pro Kalenderjahr; die Berufungsklägerin beruft sich auf die Lohnabrech- nung vom Januar 2022 (vorinstanzliches act. 65/48). Richtig ist das Vorgehen der Vorinstanz, weil für die Berechnung des Unterhaltsbeitrages das durchschnittliche Monatseinkommen (über den Zeitraum eines Kalenderjahres) massgebend ist und dieses durch den Jahreslohn- ausweis verbindlich nachgewiesen wird. Anzufügen ist, dass die Differenz zwischen den Be- rechnungen der Vorinstanz und der Berufungsklägerin für das Jahr 2021 (Fr. 3'071.-- minus Fr. 3'055.-- =) Fr. 16.-- beträgt. Vor dem Hintergrund, dass das Einkommen der Berufungs- klägerin nur für die Berechnung des Steueranteiles des Kindes eine Bedeutung hat, muss die Differenz von Fr. 16.-- hier nicht weiter untersucht werden, weil sie in der angenäherten Steuerberechnung keine Auswirkungen zeigt. Für ihre Behauptung, die Rentennachzahlung, wie sie durch die Abrechnung der Ausgleichs- kasse Appenzell Innerrhoden vom Januar 2021 (vorinstanzliches act. 65/51) ausgewiesen ist, sei nicht ausbezahlt worden, hat die Berufungsklägerin keinerlei Beweise angeboten. Die Berufungsklägerin hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Im Ergebnis ist auf die von der Vorinstanz ermittelten Werte abzustellen. 2.6.2 Grundbetrag der Berufungsklägerin Die Vorinstanz hat den Grundbetrag der Berufungsklägerin auf Fr. 1'350.-- festgelegt (ange- fochtener Entscheid, Erwägung 6.5.1). Die Parteien haben diesen Wert nicht in Frage gestellt. Er ist zu übernehmen. Ab der Volljährigkeit von B. reduziert sich der Grundbetrag allerdings auf Fr. 1'200.-- gemäss Ziffer I./1 der Richtlinien (Urteil des Obergerichts O1Z 19 4 vom 7. Juni 2022; Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen FO.2020.7-K2 vom 17. Oktober 2021 E. III./11 a/aa). Seite 26 2.6.3 Wohnkosten der Berufungsklägerin Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts hat die Wohnkosten der Berufungsklägerin auf Fr. 1'140.-- festgesetzt. Dieser Wert ist im Berufungsverfahren nicht mehr umstritten und deshalb zu übernehmen (vgl. zur Prüfungsbefugnis und -pflicht des Berufungsgerichts oben Erwägung 1.11). 2.6.4 Krankenkassenprämien der Berufungsklägerin Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts hat die Kosten für die Krankenversicherung auf Fr. 393.-- (1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2020), Fr. 394.-- (1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021) und Fr. 398.-- (ab 1. Januar 2022) festgesetzt. Diese Werte sind im Berufungsverfah- ren nicht mehr umstritten und deshalb zu übernehmen (vgl. zur Prüfungsbefugnis und -pflicht des Berufungsgerichts oben Erwägung 1.11). 2.6.5 Ungedeckte Gesundheitskosten der Berufungsklägerin 2.6.5.1 Vorinstanzlicher Entscheid Die vorinstanzliche Richterin hat der Berufungsklägerin für nicht von der Krankenkasse gedeckte Gesundheitskosten einen monatlichen Betrag von Fr. 48.-- in die Berechnung auf- genommen. 2.6.5.2 Parteivorbringen Die Berufungskläger vertreten den Standpunkt, es seien für 2020 ungedeckte Kosten von Fr. 1'920.50 und für 2021 von Fr. 2'728.25 angefallen. Durchschnittlich sei von Kosten von Fr. 200.-- pro Monat auszugehen. Der Berufungsbeklagte lässt vorbringen, die nicht versicherten Gesundheitskosten der Mut- ter seien für die Berechnung des Kindesunterhalts nicht relevant. 2.6.5.3 Beurteilung Zunächst ist festzuhalten, dass nicht gedeckte und wiederkehrende zusätzliche Gesund- heitskosten in das betreibungsrechtliche Existenzminimum aufzunehmen sind, soweit diese notwendig und ausgewiesen sind (BGE 147 III 265 E. 7.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_534/2021 vom 5. September 2022 E. 5.2.3). Weil den Berufungsklägern kein Betreuungsunterhalt zusteht und der Steuerbetrag der Berufungskläger nicht von der Höhe der ungedeckten Gesundheitskosten abhängt, muss die Seite 27 Höhe der letztgenannten Kosten in den Phasen 1 bis 8 nicht genau festgelegt werden. In die Rechnung wird in den Phasen 2 bis 8 ein durchschnittlicher Wert von Fr. 200.-- (act. 1 S. 9 Rz. 36) eingesetzt. Auch in der Phase 9 (Volljährigkeit von B.) erscheint ein Betrag in dieser Grössenordnung als angemessen angesichts der gesundheitlichen Situation der Berufungs- klägerin. Der von der Vorinstanz für die Phase 1 festgelegte Wert von Fr. 48.-- ist nicht in Frage gestellt worden. 2.6.6 Telekommunikation, Versicherung der Berufungsklägerin Die Vorinstanz hat beiden Eltern je Fr. 100.-- für Telekommunikation und Versicherungen angerechnet. Die Parteien haben sich dazu nicht geäussert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 147 III 265 E. 7.2; Urteil des Bundes- gerichts 5A_745/2022 vom 31. Januar 2023 E. 3.3) gehört zum familienrechtlichen Grund- bedarf auch eine Kommunikations- und Versicherungspauschale. In den Kantonen St. Gallen (Urteil des Kantonsgerichts FO.2019.24-K2 vom 14. Dezember 2021 E. II./4 g/bb) und Zürich (MAIER, a.a.O., S. 360 f.) beträgt die Pauschale Fr. 180.-- (jeweils inklusive der Radio- und Fernsehabgabe Serafe), im Kanton Bern Fr. 100.-- (Urteil des Obergerichts ZK 19 158 vom 31. Mai 2019 E. 21.3, in FamPra 2019 S. 1255). Das hiesige Obergericht hat in seiner schon etwas älteren Rechtsprechung keinen fixen Wert verwendet, sondern die Pauschale am Niveau der finanziellen Verhältnisse ausgerichtet: In bescheidenen Verhältnissen wurden Fr. 100.-- eingesetzt (Entscheid des Einzelrichters des Obergerichts OGP 7 19 vom 3. Oktober 2007 E. 2.4.3.7), bei mittleren bis guten Verhältnissen Fr. 150.-- (Urteil des Obergerichts O2Z 9 2 vom 24. November 2009 E. 2.3.4.2). In diesen Beträgen war die Radio- und Fernsehabgabe (Serafe) nicht enthalten. Die unklare Grenzziehung zwischen den Abstufungen lässt die bisherige Lösung als unpraktikabel erscheinen. Mit dem Urteil des Einzelrichters des Obergerichts ERZ 19 46 vom 1. Juli 2022 wurde deshalb ein Wechsel zu einem fixen Wert vorgenommen. Der in den Kantonen Zürich und St. Gallen verwendete Wert von Fr. 180.-- ist angemessen, auch weil er die Radio- und Fernsehabgabe umfasst. Aufzuteilen ist er entsprechend der Zürcher Praxis in Fr. 30.-- Versicherungspauschale, Fr. 120.-- Kommunikationskostenpauschale und Fr. 30.-- Gebühren (MAIER, a.a.O., S. 360 f.). Zu beachten ist, dass die Gebühr gemäss Art. 57 lit. a der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV, SR 784.401) nicht pro Kopf, sondern pro Haushalt geschuldet ist. Die Praxisänderung wurde nach dem Zeitpunkt, in dem der hier angefochtene Entscheid erging, vorgenommen. Es kann aber nicht gesagt werden, die Vorinstanz habe den Sach- verhalt geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht geradezu willkürlich angewandt. Mit Seite 28 Blick auf die eingeschränkte Prüfungsbefugnis (dazu oben Erwägung 1.11) und vor dem Hin- tergrund, dass die Parteien die Höhe der Kosten für Telekommunikation und Versicherungen nicht in Zweifel gezogen haben, hat im vorliegenden Verfahren keine Anpassung zu erfolgen. Der Betrag von Fr. 100.-- ist zu übernehmen. 2.6.7 Kosten des Arbeitsweges der Berufungsklägerin 2.6.7.1 Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz hat dem Fahrzeug der Berufungsklägerin Kompetenzqualität zuerkannt. Sie hat monatliche Kosten von Fr. 130.-- (1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019), Fr. 125.-- (1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020) und Fr. 98.-- (ab 1. Januar 2021) in die Rechnung eingesetzt. 2.6.7.2 Parteivorbringen Der Berufungsbeklagte erkennt darin eine unzulässige Ungleichbehandlung, weil ihm für einen vergleichbaren Arbeitsweg nur die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel angerechnet worden seien. Die Berufungskläger bestreiten diese Ausführungen. 2.6.7.3 Beurteilung Vor dem Hintergrund, dass die Berechnung für die Berufungsklägerin nur der Ermittlung der Steuerbelastung dient (vgl. oben Erwägung 2.6.5.3), und in der Annahme, dass die Steuer- behörde die Kosten für die Bewältigung des Arbeitsweges mit dem Auto zulässt, muss hin- sichtlich der Phasen 1 bis 8 auf den Einwand des Berufungsbeklagten nicht eingegangen werden. Für die Phase 9 (Volljährigkeit von B.), d.h. ab XX.XX.2028, wird die Kompe- tenzqualität des Autos anerkannt angesichts der dannzumal wohl noch verstärkt auftreten- den gesundheitlichen Probleme der Berufungsklägerin. 2.6.8 Kosten der auswärtigen Verpflegung der Berufungsklägerin Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts hat die Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung auf Fr. 190.-- (1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019), Fr. 160.-- (1. Januar 2020 bis 31. Oktober 2020) und Fr. 120.-- pro Monat (ab 1. November 2020) festgesetzt. Diese Werte sind im Berufungsverfahren nicht mehr umstritten und deshalb zu übernehmen (vgl. zur Prüfungs- befugnis und -pflicht des Berufungsgerichts oben Erwägung 1.11). Für das Jahr 2020 ergibt sich ein gemittelter Wert von (10 x Fr. 160.-- plus 2 x Fr. 120.-- = Fr. 1'840.--, : 12 =) Fr. 153.--. Seite 29 2.6.9 Steuern der Berufungsklägerin 2.6.9.1 Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz hat die Steuern der Berufungsklägerin auf Fr. 352.-- (1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2021), Fr. 318.-- (1. Januar 2022 bis 31. August 2026) und Fr. 246.-- (ab 1. September 2026) festgesetzt. 2.6.9.2 Parteivorbringen Die Berufungskläger nehmen an, dass die Steuerbelastung der Kindsmutter nicht höher als Fr. 400.-- pro Monat liegt. Die Regelung der Vorinstanz, wonach die Steuerbelastung beim Kindsvater mehr als doppelt so hoch sein solle, wie jene bei der Kindsmutter, sei ein Anzei- chen für eine zu tiefe Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge. Der Berufungsbeklagte ist mit der Berechnung der Steuern durch die Vorinstanz einverstan- den. 2.6.9.3 Beurteilung Es entspricht herrschender Lehre und Rechtsprechung, dass die Steuern zum familien- rechtlichen Grundbedarf zu zählen sind, wenn kein Mankofall vorliegt (BGE 147 III 265 E. 7.2; MAIER, a.a.O., S. 362 f., mit weiteren Hinweisen). Hinsichtlich dieses Grundsatzes besteht zwischen den Parteien Einigkeit. An den von der Vorinstanz ermittelten Steuerbeträgen kann – basierend auf der Offizialma- xime - nicht festgehalten werden. Aufgrund der Veränderung einiger Positionen der Unter- haltsberechnungen sind diese neu durchzuführen. Folge davon sind veränderte Unterhalts- beträge. Diese wiederum führen zu neuen Steuerbeträgen. Denn zwischen Steuerbelas- tung und Unterhaltsregelung besteht ein Zusammenhang. Familienrichter bedienen sich deshalb elektronischer Hilfsmittel, um das Problem der Abhängigkeit zwischen Unterhalts- und Steuerberechnung mit einer iterativen Berechnung (mehrfach wiederholte Kreis- berechnungen, vgl. REGINA E. AEBI-MÜLLER, Aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Familienrecht, in: Jusletter 14. Februar 2022; DANIEL BADER, Kein Unterhalt ohne Steuern: Die neue Rechtsprechung, Anwaltsrevue 1/2022 S. 31; TANJA IVANOVIC, Der Steueranteil im Barunterhalt des Kindes, in: Jusletter 15. November 2021; AESCHLIMANN/ BÄHLER/SCHWEIGHAUSER/STOLL, a.a.O., S. 261; ARNDT/BADER, Steuer- und Familienrecht – wenn verflossene Liebe Steuern zahlt, FamPra 2020 S. 665 Mitte) zu lösen. Zur Berechnung der Steuerbelastung der Parteien: Bei der Zuteilung der Obhut an einen Elternteil allein kann der Pflichtige die Unterhaltsbeiträge in Abzug bringen (Art. 35 Abs. 1 Seite 30 lit. c Steuergesetz, StG, bGS 621.11). Im Gegenzug sind die Unterhaltsbeiträge vom Emp- fänger zu versteuern (sogenannte Faktorenaddition; Art. 10 Abs. 2 und Art. 26 lit. f StG). Dieser kann aber den Kinderabzug vornehmen (Art. 38 Abs. 1 lit. a StG). Unterhaltsbeiträge an ein volljähriges Kind können nicht von den steuerbaren Einkünften des Pflichtigen abge- zogen werden (Urteil des Bundesgerichts 2A.530/2006 vom 19. September 2006 E. 2.1). Als Korrelat dazu muss der empfangende Elternteil die Alimentenzahlungen an das Kind mit Eintritt der Volljährigkeit nicht mehr als Einkommen versteuern; die Leistungen kommen direkt dem volljährigen Kind zu, für das sie gestützt auf Art. 27 Abs. 1 lit. e StG und Art. 24 lit. e des Bundesgesetzes über die direkten Bundessteuern (DBG, SR 642.11) einkom- menssteuerfrei sind. Familienzulagen, d.h. heisst Kinder- und Ausbildungszulagen, sind beim minder- und voll- jährigen Kind wie Kinderalimente zu behandeln. Für sein Erwerbseinkommen ist auch das minderjährige Kind Steuersubjekt (Art. 10 Abs. 2 letzter Satz StG). Weil Kinder meist nur geringe Einkommen erzielen, sind auch keine Steu- ern geschuldet (im Kanton Appenzell ist erst bei einem steuerbaren Einkommen von über Fr. 8'000.-- eine Einkommenssteuer geschuldet: Art. 39 Abs. 1 lit. b StG. Beim Bund liegt der Grenzwert bei Fr. 17'800.--: Art. 36 Abs. 1 und 3 DBG). Für diejenigen Jahre, in denen die Parteien bereits definitiv veranlagt worden sind, sind die entsprechenden Zahlen zu verwenden (für 2019 und 2020 bei der Berufungsklägerin Fr. 352.-- und beim Berufungsbeklagten Fr. 472.-- pro Monat; vgl. dazu die Erwägungen 6.16.2 und 6.16.3 des angefochtenen Entscheids). Es betrifft dies die Phasen 1 und 2. Nachfolgend werden für die Phasen 3 bis 9 die Eckdaten für die Steuerberechnung darge- stellt (vgl. dazu unten Erwägung 2.9.1 und für die vollständigen Berechnungen die Blätter "Angenäherte Ermittlung des steuerbaren Einkommens und Vermögens" und "Berechnung direkte Steuern" im Anhang dieses Entscheides). Diese Eckdaten ergeben sich aus den nachfolgenden Unterhaltsberechnungen, werden aber dem Aufbau des vorliegenden Ent- scheids folgend an dieser Stelle präsentiert. Seite 31 Steuerbare Einkommen: Bund Kanton Berufungsklägerin (Phase 3) 50'788 51'129 Berufungsklägerin (Phase 4) 52'262 52605 Berufungsklägerin (Phase 5) 53'488 53'838 Berufungsklägerin (Phase 6) 56'368 56'718 Berufungsklägerin (Phase 7) 56'896 57'246 Berufungsklägerin (Phase 8) 57'328 57'678 Berufungsklägerin (Phase 9) 35'406 35'564 Berufungsbeklagter (Phase 3) 53'806 54'492 Berufungsbeklagter (Phase 4) 57'387 58'222 Berufungsbeklagter (Phase 5) 60'380 61'294 Berufungsbeklagter (Phase 6) 61'796 62'710 Berufungsbeklagter (Phase 7) 61'520 62'434 Berufungsbeklagter (Phase 8) 61'436 62'350 Berufungsbeklagter (Phase 9) 76'016 77'130 Beide Parteien versteuern kein Vermögen. Abgestellt wurde auf den Steuersatz der Ein- wohnergemeinde D. und bei beiden Parteien auf die Kirchensteuer für evangelisch- reformierte Steuerpflichtige. 2.7 Berechnungspositionen des Berufungsklägers 2.7.1 Einkünfte des Berufungsklägers Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts hat die monatlichen Einkünfte des Berufungsklägers (bestehend aus Familienzulagen und Kinderrenten der Invalidenversicherung) wie folgt fest- gesetzt: 1.7.2019 - 31.12.2019: Fr. 279.-- 1.1.2020 - 31.12.2020: Fr. 467.-- 1.1.2021 - 31.12.2021: Fr. 467.-- ab 1.1.2022: Fr. 469.-- Die Parteien haben diese Werte nicht in Frage gestellt, weshalb sie für den Zeitraum bis August 2026 zu übernehmen sind (vgl. zur Prüfungsbefugnis und -pflicht des Berufungs- gerichts oben Erwägung 1.11). Seite 32 Ab dem Beginn einer nachobligatorischen Ausbildung - die hier auf den August 2026 fest- gelegt wird (im Juli 2026 wird B. die dritte Oberstufe abschliessen) - kommt die Ausbildungs- zulage von Fr. 280.-- zu Auszahlung (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 2 des Familienzula- gengesetzes, SR 836.2; Art. 4a der innerrhodischen Verordnung über die Familienzulagen, GS 836.010). Für das Jahr 2026 ergibt sich ein gemittelter Wert von (7 x Fr. 230.-- plus 5 x Fr. 280.-- = Fr. 3'010.--, geteilt durch 12 =) Fr. 251.--. Dazu kommt die Zusatzrente der Inva- lidenversicherung von Fr. 239.--, was zu einem Wert von Fr. 490.-- führt. Ab 2027 ist von (Fr. 280.-- plus Fr. 239.-- =) Fr. 519.-- auszugehen. Zur Anrechenbarkeit eines allfälligen Einkommens des Berufungsklägers während der Aus- bildung: Praxisgemäss wird für die Zeit der Minderjährigkeit ein Drittel des Lehrlingslohnes berücksichtigt (vgl. oben Erwägung 2.1). Ab der Volljährigkeit ist ermessensweise (vgl. oben Erwägung 2.1) die Hälfte anzurechnen. Dies vor dem Hintergrund, dass dem Berufungsklä- ger kein Anteil am Überschuss der Eltern zusteht, beide Elternteile aber über Überschüsse verfügen (vgl. nachfolgend Erwägung 2.9.10). 2.7.2 Grundbetrag des Berufungsklägers 2.7.2.1 Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz hat den Unterhaltsbeitrag bis zum 10. Geburtstag des Kindes auf Fr. 400.-- und anschliessend auf Fr. 600.-- festgesetzt. 2.7.2.2 Parteivorbringen Die Berufungskläger verlangen ab der Volljährigkeit von B. die Anrechnung des Erwach- senengrundbetrages von Fr. 1'200.--. Der Berufungsbeklagte hat sich dazu nicht geäussert. 2.7.2.3 Beurteilung Der Grundbetrag beläuft sich für ein Kind bis zu 10 Jahren auf Fr. 400.-- und über 10 Jahren auf Fr. 600.-- (Ziffer I/4 der Richtlinien). Für das Jahr 2020, in dem B. 10 Jahre alt wird, ergibt sich ein Wert von (9 x Fr. 400.-- plus 3 x Fr. 600.-- = Fr. 5'400.--, geteilt durch 12 =) Fr. 450.--. Ab der Volljährigkeit ist der Grundbetrag auf grundsätzlich Fr. 1'200.-- zu erhöhen (vgl. Ziffer I./1 der Richtlinien; Urteil des Obergerichts O1Z 19 4 vom 7. Juni 2022 E. 2.3.5). Diese Ab- weichung ist gerechtfertigt, weil dem volljährigen Kind nach der neuen Praxis des Bundes- gerichts kein Überschussanteil mehr zugesprochen wird (dazu oben Erwägung 2.4.3; Seite 33 MAIER/WALDNER-VONTOBEL, a.a.O., S. 893). Der Grundbetrag von Fr. 1'200.-- gilt aber nur dann, wenn das volljährige Kind einen eigenen Haushalt begründet. Lebt es weiterhin im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils, ist eine Reduktion vorzunehmen. Denn nach Ziffer I/5 der oben erwähnten Richtlinien ist bei einer kostensenkenden Wohn-/Lebensgemein- schaft nur der halbe Ehegattengrundbetrag einzusetzen. Ziffer I/5 bezieht sich nicht auf blosse Wohngemeinschaften, sondern auf kombinierte Wohn- und Lebensgemeinschaften. Wesentlich ist deshalb neben dem Element des gemeinsamen Haushalts das Bestehen einer Partnerschaft im Sinne einer umfassenden Lebensgemeinschaft oder eines Familienverbun- des (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 7.2 f.; Ent- scheid des Kantonsgerichts St. Gallen FO.2020.7-K2 vom 17. Oktober 2021 E. III./11 a/bb.; DANIEL BÄHLER, Unterhaltsberechnung – von der Methode zu den Franken, FamPra 2015 S. 293). Solche können etwa aus einem hetero- oder homosexuellen Paar, aber auch aus einem Elternteil mit seinem Kind bestehen (Urteil des Obergerichts O1Z 19 4 vom 7. Juni 2022 E. 2.3.5; Urteil des Einzelrichters des Obergerichts ERZ 19 46 vom 1. Juli 2022 E. 4.5.5). Verfügt das volljährige Kind, das bei einem Elternteil lebt, über kein eigenes Einkommen, ist der Grundbetrag gleich zu berechnen wie bei einem Minderjährigen (Urteil des Bundes- gerichts 5A_382/2021 vom 20. April 2022 E. 8.3 in fine). Vorliegend wird davon ausgegangen, dass B. eine weiterführende Schule besuchen oder eine Berufsausbildung absolvieren und nach der Volljährigkeit weiterhin bei der Mutter woh- nen wird, weshalb ihm nur der halbe Ehegattengrundbetrag von Fr. 850.-- angerechnet wird. 2.7.3 Wohnkosten des Berufungsklägers 2.7.3.1 Vorinstanzlicher Entscheid Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts hat den Wohnkostenanteil des Berufungsklägers auf 20% der Wohnkosten der Berufungsklägerin bestimmt. Sie hat sich dafür auf die Praxis des Einzelrichters des Obergerichts gestützt. Ausgehend von Wohnkosten der Mutter von Fr. 1'140.-- führt dies zu Wohnkosten von B. von Fr. 228.--. 2.7.3.2 Parteivorbringen Die Berufungskläger vertreten den Standpunkt, die Aufteilung der Wohnkosten sei nach der Methode der grossen und kleinen Köpfe vorzunehmen, was einen Wohnkostenanteil des Kindes von Fr. 380.-- ergebe. Die Berufungsklägerin schränke sich aufgrund ihrer begrenzten Mittel über Gebühr ein. Die gesamten Wohnkosten seien sehr tief. Ein Anteil von bloss 20% werde dem Einzelfall nicht gerecht. Für die Zeit der Volljährigkeit verlangt der Berufungsklä- ger die Anrechnung von Wohnkosten von mindestens Fr. 800.-- (act. 10 S. 8). Seite 34 Der Berufungsbeklagte erachtet einen Wohnkostenanteil von Fr. 228.-- als angemessen. 2.7.3.3 Beurteilung Nach Massgabe der Richtlinien sind für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums diejenigen Wohnkosten zu berücksichtigen, die den wirtschaftlichen und per- sönlichen Bedürfnissen des Schuldners angemessen sind; bei einer Wohngemeinschaft (ein- geschlossen volljährige Kinder mit eigenem Erwerbseinkommen) sind die Wohnkosten in der Regel anteilsmässig zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 7.3). Für die Bestimmung der Grösse der Anteil der Kinder legt das Gesetz keine Methode fest. Die Berufungsklägerin verlangt die Anwendung der Methode der grossen und kleinen Köpfe. In seinem Entscheid ERZ 20 31 vom 20. September 2021 hat sich der Einzelrichter des Obergerichts mit der Methodenwahl auseinandergesetzt. Er hat sich gegen die Methode der grossen und kleinen Köpfe entschieden, weil diese Methode bei zwei Kindern zu einem Anteil der Kinder an den Wohnkosten von 50% führt. Ein solcher Anteil ist vom Bundesgericht als zu hoch bezeichnet worden (Urteil 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 5.3.5). Bei drei Kindern wird der Wert von 50% überschritten, was vermieden werden sollte (Empfehlungen der Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz des Ober- gerichts Aargau zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder, Ziffer. 2.2.2). Es wurde deshalb auf den Vorschlag von AESCHLIMANN/BÄHLER/SCHWEIGHAUSER/STOLL (a.a.O., S. 260) abgestellt. Diese schlagen Anteile von 20% bei einem Kind, 30% bei zwei Kindern und 40% bei drei Kindern vor. Im vorerwähnten Entscheid des Einzelrichters wurden diese Werte als angemessen und mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Einklang befunden. Es gibt keinen Grund, im vorliegenden Fall davon abzuweichen. Insbesondere sind tiefe Wohnkosten kein Grund, den Anteil des Kindes zu erhöhen. Die Berufungskläger haben denn auch nicht dargelegt, warum bei tiefen Wohnkosten der Anteil eines Kindes zu erhöhen wäre. Bei unverheirateten Eltern und mehrheitlicher Betreuung durch einen Elternteil führt ein höherer Anteil des Kindes faktisch zu einer indirekten Leistung des nicht betreuenden Elternteils an den betreuenden Elternteil. Dies ist im Gesetz nicht vorgesehen. Für die Zeit bis zum 18. Geburtstag bleibt es deshalb bei den von der Vorinstanz fest- gesetzten Wohnkosten. Für die Zeit der Volljährigkeit wird vorliegend davon ausgegangen, dass B. im Haushalt der Mutter verbleibt, bis er seine direkt an die obligatorische Schulzeit folgende Ausbildung abgeschlossen hat, und es wird der Betrag von Fr. 228.-- angerechnet. Sollte B. eine Ausbil- dung auf der Tertiärstufe beginnen und sollten sich die Verhältnisse dannzumal wesentlich verändern, hätte eine Neubeurteilung des Unterhalts zu erfolgen. Seite 35 2.7.4 Krankenkassenprämien des Berufungsklägers Die Kosten für die Krankenkasse während der Zeit der Minderjährigkeit von B. (2019 und 2020: Fr. 111.--; 2021: Fr. 100.--; ab 2022: Fr. 100.--) sind nicht umstritten. Hingegen macht der Berufungskläger ab der Volljährigkeit einen Betrag von Fr. 312.-- geltend (act. 10 S. 8). Dieser Betrag ist durch die Übersicht des Bundesamtes für Gesundheit vom September 2021 (act. 11/76) ausgewiesen und im Übrigen vom Berufungsbeklagten nicht in Frage gestellt worden. 2.7.5 Ungedeckte Gesundheitskosten des Berufungsklägers 2.7.5.1 Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger keine ungedeckten Gesundheitskosten angerech- net. 2.7.5.2 Parteivorbringen Die Berufungskläger vertreten den Standpunkt, es seien auch für B. ungedeckte Gesund- heitskosten angefallen. Im Jahr 2020 habe es sich um einen Betrag von rund Fr. 50.-- gehandelt. Danach sei von durchschnittlich Fr. 100.-- pro Monat auszugehen. Der Berufungsbeklagte lässt vorbringen, nicht versicherte Gesundheitskosten seien nicht zwingend auch notwendige Gesundheitskosten. 2.7.5.3 Beurteilung Es ist an dieser Stelle zu wiederholen (vgl. oben Erwägung 2.6.5.3), dass nach ständiger Praxis auch nicht gedeckte und wiederkehrende zusätzliche Gesundheitskosten in das betreibungsrechtliche Existenzminimum aufgenommen werden, soweit diese notwendig und ausgewiesen sind (BGE 147 III 265 E. 7.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_534/2021 vom 5. September 2022 E. 5.2.3). Allerdings dürfen bei der Existenzminimumberechnung, wie erwähnt, nur die notwendigen Gesundheitskosten im Existenzminimum berücksichtigt wer- den. Die Steuerbescheinigung der Krankenkasse ist hierfür insoweit kein aussagekräftiger Beleg, als dort ausschliesslich deklariert wird, welche Rechnungen zur Abrechnung über die Krankenversicherung im betreffenden Jahr eingereicht wurden und welcher Anteil von der Krankenkasse nicht übernommen wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_611/2019 vom 29. April 2020 E. 5.4.1 mit Hinweisen). Der Berufungsbeklagte hat die Notwendigkeit der durch die Steuerbescheinigungen ausge- wiesenen zusätzlichen Behandlungen nicht konkret in Frage gestellt, sondern nur im Rahmen einer Randbemerkung allgemeiner Art. Dies genügt nicht als Rüge. Seite 36 Steht die Notwendigkeit der Behandlungen nicht mehr zur Diskussion, kann auf die in den Bescheinigungen enthaltenen Zahlen abgestellt werden. Es ergeben sich zusätzliche Gesundheitskosten für 2019 von Fr. 20.-- (Fr. 233.55 geteilt durch 12, vorinstanzliches act. 56/45), für 2020 von Fr. 48.-- (Fr. 575.60 geteilt durch 12, vorinstanzliches act. 56/46) und für 2021 von Fr. 42.-- (Fr. 507.70 geteilt durch 12, act. 2/70). Ab 2022 wird von einem durch- schnittlichen Wert von Fr. 45.-- ausgegangen. Der in der Aufstellung für das Steuerjahr 2021 enthaltene Betrag von Fr. 1'796.80 für "nicht versicherte Behandlungskosten" (act. 2/70), den die Berufungskläger ebenfalls berücksichtigt haben wollen, bezieht sich gemäss Behauptung des Berufungsbeklagten zur Hauptsache auf Kosten der Zahnspange und der Dentalhygiene und seien unter dem Titel "ausserordentliche Kinderkosten" zu beurteilen. Dem haben die Berufungskläger nicht widersprochen. 2.7.6 Telekommunikationskosten des Berufungsklägers 2.7.6.1 Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz hat beiden Eltern je Fr. 100.-- für Telekommunikation und Versicherungen angerechnet. Für B. wurde nichts berücksichtigt. 2.7.6.2 Parteivorbringen Die Berufungskläger verlangen auch für B. die Anrechnung eines Betrages für Telekommu- nikation. Sie erachten einen Betrag von Fr. 30.-- pro Monat als angemessen. Es sei lebens- fremd anzunehmen, für B. würden bis zur Volljährigkeit keine Kosten anfallen. Für die Zeit der Volljährigkeit beansprucht der Berufungskläger einen Betrag von mindestens Fr. 180.-- für Telekommunikation und Versicherungen (act. 10 S. 8). Der Berufungsbeklagte macht geltend, B. sei das Mobiltelefon entzogen worden, weil er damit nur Spiele gemacht habe. Es seien keine theoretischen, sondern nur tatsächlich belegte Posten aufzunehmen. Im Übrigen sei der Überschuss gross genug, dass solche Aus- gaben aus diesem zu bezahlen seien. 2.7.6.3 Beurteilung Bei minderjährigen Kindern wurden nach der bisherigen Gerichtspraxis keine Kosten für Telekommunikation angerechnet. Das Bundesgericht hat in allen seinen Entscheiden zum familienrechtlichen Grundbedarf von Kindern solche Kosten - soweit ersichtlich - nie erwähnt. Es findet sich dagegen die Aussage, dass bei den Elternteilen eine Kommunikations- und Versicherungspauschale zum familienrechtlichen Existenzminimum gehöre (vgl. etwa BGE 147 III 265 E. 7.2; vgl. oben Erwägung 2.6.6). Das Kantonsgericht St. Gallen hat im Rahmen seines Entscheides FO.2019.24-K2 vom 14. Dezember 2021 die Berücksichtigung einer Seite 37 Kommunikationspauschale im familienrechtlichen Grundbedarf des Kindes diskutiert, die Frage für den konkreten Fall aber offen gelassen. In der Regeste heisst es, es sei bei den Eltern eine Kommunikationspauschale von Fr. 130.-- zu berücksichtigen, wenn die finanziel- len Mittel die Erweiterung auf den familienrechtlichen Grundbedarf zuliessen. Nach der zür- cher Praxis wird bei älteren Kindern, die ein Mobiltelefon benötigen, ein Betrag zwischen Fr. 10.-- und Fr. 50.-- angerechnet (MAIER, a.a.O., S. 361, mit Hinweis auf ZR 2017 Nr. 21; vgl. auch das Urteil des Obergerichts Zürich LZ210013 vom 1. Februar 2022 E. 5.3.2 S. 45 oben). Es ist eine Praxisänderung vorzunehmen. Es ist gerichtsnotorisch, dass im Kanton Appenzell Ausserrhoden sehr viele Kinder beim Wechsel in die Oberstufe ein Mobiltelefon bzw. ein Smartphone erhalten. Es ist wohl nur noch eine verschwindende Minderheit von Jugend- lichen, die kein eigenes Smartphone besitzen. Die Kommunikation über das Smartphone hat bei Jugendlichen einen grossen Stellenwert. Es erscheint nicht sachgerecht, dieses Bedürf- nis beim erweiterten Bedarf nicht zu berücksichtigen. Zudem ist kein sachlicher Grund ersichtlich, Eltern und Jugendliche bezüglich ihrer Kommunikationsbedürfnisse unterschiedlich zu behandeln. Ab dem Wechsel in die Oberstufe ist deshalb auch bei minderjährigen Kindern eine Pauschale für die Kommunikation per Smartphone anzurechnen. Angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 30.--. Damit lässt sich ein Abonnement mit unbeschränktem Internetzugang in der Schweiz finanzieren. Für das Jahr 2023 ergibt sich ein gemittelter Wert von (7 x Null plus 5 x Fr. 30.-- = Fr. 150.--, geteilt durch 12 =) Fr. 13.--. Lebt ein Kind nach der Volljährigkeit weiter bei den Eltern, ist es meist im Versicherungs- schutz der Eltern eingeschlossen. Auch die Kosten und Gebühren (Serafe) für Radio, TV und Festnetz fallen nur einmal pro Haushalt an und sind beim Kind nicht separat abzugelten. Es bleibt bei den Kosten von Fr. 30.-- für die Kommunikation mit dem Smartphone. Begründet das volljährige Kind einen eigenen Haushalt, hat es Anspruch auf den Ansatz der Eltern (vgl. dazu das Urteil des Einzelrichters des Obergerichts ERZ 19 46 vom 1. Juli 2022 E. 4.5.5 S. 57). 2.7.7 Mobilitätskosten des Berufungsklägers 2.7.7.1 Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz hat bei B. keine Kosten für die Mobilität berücksichtigt. Seite 38 2.7.7.2 Parteivorbringen Die Berufungskläger verlangen für B. die Anrechnung eines pauschalen Betrages für die Mobilität von Fr. 30.-- bis zur Volljährigkeit (act. 1 S. 10) und danach von mindestens Fr. 100.-- (act. 10 S. 8). Der Berufungsbeklagte bestreitet, dass für B. unter dem Titel "Mobilität" Kosten entstanden seien und noch entstehen würden. 2.7.7.3 Beurteilung Bei allen Parteien werden Mobilitätskosten nur im Zusammenhang mit der Ausbildung oder einer beruflichen Tätigkeit berücksichtigt. Die Berufungskläger haben nicht geltend gemacht oder gar nachgewiesen, dass für die Zeit des Besuchs der Volksschule bei B. Kosten für Verkehrsmittel entstehen. Obwohl im heutigen Zeitpunkt noch nicht bekannt ist, welche Ausbildung der heute 12 ½ - jährige B. absolvieren wird, sind für ihn im nächsten Lebensabschnitt Fahrtkosten bei der Unterhaltsberechnung einzusetzen. Tritt B. im August 2026 naheliegenderweise eine Lehr- stelle im Kanton Appenzell Ausserrhoden oder im Kanton St. Gallen an oder besucht er eine weiterführende Schule, fallen Fahrtkosten zum Ausbildungsort an. Sowohl für die Fahrt zur/zum Berufsschule/Lehrbetrieb in Herisau als auch in St. Gallen wäre ein 3-Zonen-Abon- nement erforderlich. Folglich sind bei B. ab 1. August 2026 Fahrtkosten von Fr. 774.-- pro Jahr (vgl. , besucht am 8. Dezember 2022) bzw. Fr. 65.-- pro Monat zu berücksichtigen. Für das Jahr 2026 ergibt sich ein gemittelter Wert von (7 x Null plus 5 x Fr. 65.-- = Fr. 325.--, geteilt durch 12 =) Fr. 27.--. 2.7.8 Kosten der auswärtigen Verpflegung des Berufungsklägers Es wird davon ausgegangen, dass der Berufungskläger seine Ausbildung nach der obligato- rischen Schulzeit ausserhalb seines Wohnorts fortsetzt. Dies ist mit Einnahme des Mittag- essens auswärts verbunden. Dafür steht ihm pro Mahlzeit der Zuschlag von Fr. 10.-- gemäss den Richtlinien zu. Es sind ihm pro Monat Fr. 183.-- anzurechnen (220 Arbeitstage pro Jahr [gemäss Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden, Wegleitung zur Steuererklärung 2021, S. 15] mal Fr. 10.--, geteilt durch 12). Für das Jahr 2026 ergibt sich ein gemittelter Wert von (7 x Null plus 5 x Fr. 183.-- = Fr. 915.--, geteilt durch 12 =) Fr. 76.--. Seite 39 2.7.9 Drittbetreuungskosten des Berufungsklägers 2.7.9.1 Vorinstanzlicher Entscheid Die erstinstanzliche Richterin hat für die Fremdbetreuungskosten monatlich Fr. 660.-- (1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2020), Fr. 495.-- (1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021) und Fr. 165.-- (1. Januar 2022 bis 31. August 2026) eingesetzt. 2.7.9.2 Parteivorbringen Die Berufungskläger machen geltend, die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass die Unterstüt- zung bei der Kinderbetreuung nicht nur aufgrund des Teilzeitpensums der Kindesmutter erfolge, sondern auch aufgrund ihrer besonderen gesundheitlichen Situation. Die Berufungs- klägerin sei weiterhin auf Unterstützung bei der Betreuung von B. im bisherigen Rahmen angewiesen. Dabei seien auch die verschiedenen Auswärtstermine (Therapien, Arztbesu- che) zu berücksichtigen. Hinzu komme, dass die Eltern der Berufungsklägerin während der Coronapandemie auch das Homeschooling übernommen hätten. Es sei nicht richtig, die IV- Kinderrente als Einkommen anzurechnen, auf der Bedarfsseite die Invalidität der Kindsmut- ter und die sich daraus ergebende besondere Situation bei der Betreuung von B. dann aber auszublenden. Der Berufungsbeklagte lässt vorbringen, die Teilinvalidität und Krankheit der Mutter seien nicht zu berücksichtigen. Diese Umstände könnten dem Vater finanziell nicht angelastet wer- den, da er für die durch die Krankheit der Mutter bedingten Einbussen oder Mehrkosten nicht aufzukommen habe. B. benötige seit Januar 2021 weniger und ab Sommer 2023 keine Betreuung mehr. 2.7.9.3 Beurteilung Die Kosten der Fremdbetreuung gehören nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Barbedarf des Kindes (BGE 147 III 265 E. 7.2 S. 281; 144 II 481 E. 4.3 S. 487; Urteil 5A_519/2020 vom 29. März 2021 E. 4.2.2; vgl. auch MAIER, a.a.O., S. 364 f.). Die von der Vorinstanz für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2020 angerechneten Fremdbetreuungskosten von Fr. 660.-- sind nicht umstritten. Für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 hat sich die Vorinstanz für die Bestimmung der Höhe der Drittbetreuungskosten am reduzierten Arbeitspensum orientiert. Sie hat den Betrag von Fr. 660.-- entsprechend der Pensumsreduktion um 20% reduziert, was zu Kosten von Fr. 495.-- geführt hat. Die Berufungskläger sind mit einer Reduktion nicht einverstanden und begründen dies mit einem Fremdbetreuungsbedarf aufgrund der gesund- heitlichen Situation der Berufungsklägerin. Seite 40 Die Entschädigung von Fr. 660.-- für die Betreuung von B. durch seine Grosseltern mütter- licherseits wurde in einem Vertrag zwischen der Berufungsklägerin und ihren Eltern fest- gelegt (vorinstanzliches act. 4/26). Gemäss dem Vertrag vom März 2017 übernehmen die Grosseltern die Betreuung des Kindes während der berufsbedingten Abwesenheiten der Berufungsklägerin, inklusive der durch die Kindsmutter nicht abgedeckten Schulferien. Im Vertrag wird ausdrücklich das Pensum der Berufungsklägerin von 80% genannt. Eine Ergänzung oder Anpassung des Vertrages wurde weder behauptet noch nachgewiesen. Wenn die Fr. 660.-- der Betreuung des Kindes während der beruflichen Abwesenheit aufgrund eines Pensums vom 80% entsprechen, war es folgerichtig, wenn die Vorinstanz nach der Reduktion des Pensums der Berufungsklägerin auf 60% eine entsprechende Kürzung bei der Entschädigung vorgenommen hat. Zum Fremdbetreuungsbedarf aufgrund der gesundheitlichen Situation der Berufungskläge- rin: Es ist unbestritten und durch entsprechende Urkunden nachgewiesen, dass die Beru- fungsklägerin an N. erkrankt ist. Nicht dargelegt ist dagegen, inwiefern die Krankheit der Berufungsklägerin zu einem zusätzlichen Betreuungsbedarf für das Kind führt. Insbesondere dem von den Berufungsklägern angerufenen Bericht des Spitals H. vom 27. November 2018 (vorinstanzliches act. 69/55) lässt sich dazu nichts entnehmen. Sonstige Hinweise in den Akten fehlen. Hinsichtlich der Auswärtstermine der Berufungsklägerin hat die Berufungsklägerin keine weiteren Angaben bezüglich der Häufigkeit, der Dauer und weiterer Modalitäten gemacht. Es liegt auf der Hand, dass die Berufungsklägerin aufgrund ihrer Erkrankung Arzttermine wahrnehmen muss. Nicht auf der Hand liegt, dass diese Termine ein solches Ausmass haben, dass es gerechtfertigt wäre, dafür relevante Drittbetreuungskosten anzunehmen. Kommt dazu, dass B. 2022 12 Jahre alt geworden ist, und dass es ihm zuzumuten ist, bei von seiner Mutter wahrzunehmenden Arztterminen, die nicht in die Schulzeit fallen, alleine zu Hause zu bleiben. Für die Zeit nach dem Übertritt von B. in die Oberstufe hat die Vorinstanz einen Betreuungs- bedarf von 20% angenommen. Dieser Wert ist nicht in Frage gestellt worden. Hingegen haben die Berufungskläger zu Recht darauf hingewiesen, dass B. erst im August 2023 in die Oberstufe wechseln wird. Die Vorinstanz hat den Zeitpunkt des Wechsels auf den 1. Januar 2022 festgelegt, was hier zu korrigieren ist. Für das Jahr 2023 ergibt sich ein gemittelter Wert von (7 x Fr. 495.-- plus 5 x Fr. 165.-- = Fr. 4'290.--, geteilt durch 12 =) Fr. 358.--, für das Jahr 2026 (in dem B. 16. Jahre alt wird und somit ab Oktober 2026 keine Kosten für Fremdbetreuung mehr zu berücksichtigen sind; BGE 144 III 484 E. 4.7.6) ein solcher von (8 x Fr. 165.-- plus 4 x Null = Fr. 1'320.--, geteilt durch 12 =) Fr. 110.--. Seite 41 2.7.10 Steuern des Berufungsklägers 2.7.10.1 Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz hat den Steueranteil des Berufungsklägers auf Fr. 108.-- (1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019), Fr. 106.-- (1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020), Fr. 122.-- (1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021), Fr. 101.-- (1. Januar 2022 bis 31. August 2026) und Fr. 71.-- (ab 1. September 2026) festgesetzt. 2.7.10.2 Parteivorbringen Die Berufungskläger verlangen die Anrechnung eines Steueranteils von B. von mindestens Fr. 150.--. Als Begründung führen sie einzig einen Hinweis auf BGE 147 III 457 an. Der Berufungsbeklagte ist mit der Berechnung der Steuern durch die Vorinstanz einverstan- den. 2.7.10.3 Beurteilung Beim Bedarf des Kindes sind nach der neueren Praxis des Bundesgerichts Steuerbeträge zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7.2; ARNDT/BADER, a.a.O., S. 665; anderer Meinung noch MAIER, a.a.O., S. 363 oben). Der Steueranteil des Kindes ist gemäss der vom Bundes- gericht im Entscheid BGE 147 III 457 E. 4.2.3.5 festgelegten Methode (proportionale Auftei- lung der anfallenden Steuern im Verhältnis zwischen den Einkünften inklusive Unterhalts- beiträgen des Empfängerelternteils und jenen der minderjährigen Kinder) festzusetzen. Im Übrigen kann auf die Ausführungen oben in Erwägung 2.6.9.3 verwiesen werden. Die Vorinstanz hat sich bei der Festlegung der Steuern an die Vorgaben des Bundesgerichts gehalten. Es gibt keinen Grund, diese Vorgaben nicht einzuhalten und von ihnen abzuwei- chen. Die Berufungskläger haben mit keinem Wort dargelegt, in welchen Punkten die Vor- instanz fehlerhaft gehandelt hat. Für die Zeit der Volljährigkeit sind keine Steuern anzurechnen. Es kann dazu auf die Ausfüh- rungen oben in Erwägung 2.6.9.3 verwiesen werden. Seite 42 2.8 Berechnungspositionen des Berufungsbeklagten 2.8.1 Einkommen des Berufungsbeklagten 2.8.1.1 Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz hat auf die effektiven Einkünfte des Berufungsbeklagten abgestellt und von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens abgesehen. Sie hat dies damit begrün- det, der Berufungsbeklagte arbeite 100% und sein Einkommen reiche aus, den ausgewiese- nen Bedarf des Kindes zu decken. Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts hat die Einkünfte des Berufungsbeklagten wie folgt festgesetzt: 1.7.2019 - 31.12.2019: Fr. 6'847.-- 1.1.2020 - 31.12.2020: Fr. 7'045.-- 1.1.2021 - 31.12.2021: Fr. 7'045.-- 1.1.2022 - 31.12.2022: Fr. 7'459.-- ab 1.1.2023: Fr. 7'459.-- 2.8.1.2 Parteivorbringen Die Berufungskläger verlangen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von min- destens Fr. 9'500.-- pro Monat. Der Berufungsbeklagte sei studierter Ingenieur und könne mit seinen Qualifikationen ein höheres Einkommen erzielen, als die Vorinstanz angenommen habe. Er sei verpflichtet, seine Leistungsfähigkeit bestmöglich auszuschöpfen. Nach der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung entspreche der Kinderunterhalt nicht nur dem familienrechtlichen Existenzminimum, sondern beinhalte auch einen Anspruch auf Beteiligung am Überschuss. Und diese Überschussbeteiligung hänge massgeblich vom Ein- kommen des Kindsvaters ab. Die "besondere Anstrengungspflicht" bestehe auch bezüglich des Überschussanteiles. Der Berufungsbeklagte lässt vorbringen, er arbeite seit dem 1. Mai 2021 mit einem Voll- pensum bei der I. AG und erziele dort ein marktgerechtes Einkommen. Der Barbedarf des Kindes sei gedeckt und zusätzlich sei diesem ein Überschussanteil von Fr. 400.-- bis Fr. 500.-- zugestanden worden. Es bestehe auf keiner Seite eine Mangellage, welche es rechtfertigen könnte, dem Vater ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Es sei daher vom tatsächlichen Einkommen auszugehen. 2.8.1.3 Beurteilung Es stellt sich die Frage, ob von den aktuellen Verhältnissen abzuweichen und C. für die Zukunft ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist. Hier ist zu beachten, dass im Verhältnis zum minderjährigen Kind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der eigenen Erwerbskraft zu stellen sind, zumal in engen wirtschaftlichen Verhältnissen (BGE Seite 43 147 III 265 E. 7.4; Urteil des Bundesgerichts 5A_403/2019 vom 12. März 2020 E. 4.1). Schöpft ein Elternteil seine Erwerbskraft nicht voll aus, kann ihm ein hypothetisches Einkom- men angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen ihm zumutbar und möglich ist (BGE 144 III 481 E. 4; 143 III 233 E. 3.2; 137 III 102 E. 4.2.2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_534/2021 vom 5. September 2022 E. 4.3.1). Die persönliche Lebensgestaltung darf nicht zu Lasten des eigenen Kindes gehen (JULIA STÖCKLI, ius.focus 3/2019 S. 4; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 5A_273/ 2018 vom 25. März 2019 E. 6.3.1.2 und 5A_90/2017 vom 24. August 2017 E. 5.3.1). Dabei findet die Anstrengungspflicht selbstverständlich an kon- kreten Realitäten ihre Grenze und es dürfen keine unzumutbare hypothetische Einkommen angenommen werden, einzig um etwa bevorschussungsfähige Kinderalimente festzusetzen, ohne dass ein entsprechender ökonomischer Hintergrund bestünde (BGE 147 III 265 E. 7.4, mit weiteren Hinweisen). Zunächst ist festzuhalten, dass nicht nur das betreibungsrechtliche Existenzminimum, son- dern auch der familienrechtliche Grundbedarf des Berufungsklägers in allen Phasen gedeckt ist. Darüber hinaus ist es tatsächlich so, dass der nach der Methode der grossen und kleinen Köpfen berechnete Überschussanteil des Berufungsklägers mit jedem Franken, den der Berufungsbeklagte mehr verdient, um 33 Rappen steigt. Allein dieser mathematische Zusam- menhang der zwei Grössen genügt aber nicht, um den Unterhaltsverpflichteten zur Errei- chung eines maximalen Einkommens zu verpflichten. Der Blick ist unter anderem auf das Verhältnis zwischen dem Überschussanteil, der gestützt auf das aktuelle Einkommen berechnet wird, und dem familienrechtlichen Grundbedarf zu richten. Oben in Erwägung 2.3.3 wurden - basierend auf den von der Vorinstanz angenommenen Werten - die entsprechenden Beträge dargestellt. In der ersten Phase (1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019) beläuft sich der Überschussanteil des Kindes (berechnet nach der Methode der grossen und kleinen Köpfe) auf rund 40% seines familienrechtlichen Grundbedarfes, in der letzten Phase (ab 1. September 2026) auf knapp über 100%. In den dazwischen liegenden Phasen bewegen sich die Werte zwischen 48% und 81%. Unter dem Aspekt der Zumutbar- keit kann bei solchen Werten vom Unterhaltsverpflichteten nicht die Erzielung eines theoretisch maximalen Einkommens verlangt werden. Dies kann allerdings nur dann gelten, wenn die Wahl des aktuellen Arbeitsplatzes nach objektiven Kriterien als nachvollziehbar erscheint (hervorzuheben ist, dass damit nicht eine Prüfung der Bös- oder Mutwilligkeit des Unterhaltsverpflichteten gemeint ist, weil ein hypothetisches Einkommen auch bei unverschuldeter Einkommensverminderung angerechnet werden kann: vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_1008/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.2.2 und 5A_340/2018 vom 15. Januar 2019 E. 4). Dies ist vorliegend der Fall. Der Berufungsbeklagte hat sein Studium mit einem Master an der Fachhochschule im Jahre 2016 abgeschlossen. Danach war er während 5 Jahren als wissenschaftlicher Assistent an der Fachhochschule tätig. Seine erste Stelle Seite 44 ausserhalb des akademischen Bereichs hat er im Mai 2021 bei der Firma I. AG angetreten. Dort ist er heute noch tätig. Der Berufungsbeklagte ist als Projektleiter im Entwicklungsteam angestellt (vorinstanzliches act. 55). Es handelt sich offensichtlich um eine qualifizierte Tätigkeit, die den Kenntnissen des Berufungsbeklagten gerecht wird. Die Firma I. AG ist auf die Entwicklung und Produktion von J. in Klein- und Mikrogrössen spezialisiert und be- schäftigt rund 150 Mitarbeiter (Link zu I. AG Website, besucht am 8. Dezember 2022). In ihrem Bereich gehört die I. AG in technologischer Hinsicht zu einem der weltweit führenden Unternehmen (Zeitungsausgabe vom XX.XX.2015, Link zu Zeitungsartikel über I. AG, besucht am 8. Dezember 2022). Es ist nachvollziehbar, dass der Berufungsbeklagte für seinen Einstieg in die Industrie die I. AG wählte. Diese Firma kann ihm in einem interessanten Umfeld grosse Entwicklungsmöglichkeiten und damit eventuell auch ein Sprungbrett für die weitere berufliche Laufbahn bieten. Der Lohn des Berufungsbeklagten bei der I. AG liegt zwar unter dem Ergebnis des Lohnrechners des Bundesamtes für Statistik (vorinstanzliches act. 51/39); dies allein genügt jedoch nicht, um den Lohn des Berufungsbeklagten als nicht marktgerecht erscheinen zu lassen (vgl. zur Relevanz der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik: Urteil des Bundesgerichts 5A_534/2021 vom 5. September 2022 E. 4.3.1). Kommt folgendes hinzu: Die Berufungskläger haben im Lohnrechner beim Profil unter dem Stichwort "Stellung im Betrieb" "Stufe 1+2: Oberes und mittleres Kader" gewählt. Diese Stufen werden vom Bundesamt wie folgt umschrieben: Der Arbeitsvertrag des Berufungsbeklagten bei der I. AG (vorinstanzliches act. 55) enthält keinen Hinweis darauf, dass der Berufungsbeklagte eine Kaderfunktion der Stufe 1 oder 2 übernommen hätte. Seine Funktion ist "Projektleiter im Team der Entwicklung" und die Hauptaufgaben enthalten keine Führungstätigkeit. Die Tätigkeit des Berufungsbeklagten ist den Stufen 3 oder 4 gemäss Beschreibung des Bundesamtes einzuordnen: Wenn zudem noch die Dienstjahre mit Null (erstmalige Tätigkeit in der Industrie) angenom- men werden, zeigt der Lohnrechner folgendes Ergebnis: Seite 45 Der Medianwert beträgt nach dieser Berechnung für Männer Fr. 8'869.-- (gegenüber Fr. 10'631.-- gemäss der von den Berufungsklägern eingereichten Berechnung, vorinstanz- liches act. 51/39). Ein Viertel der Männer, die das Profil erfüllen, verdienen weniger als Fr. 7'923.--. Dazu gehört auch der Berufungsbeklagte. Allein die Zugehörigkeit zum untersten Viertel genügt nicht, um vom Berufungsbeklagten unter den gegebenen Umständen einen Stellenwechsel (verbunden mit der Annahme eines höheren Lohnes) zu verlangen (vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 5A_435/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 4.1.2, in dem zwar grundsätzlich der Medianlohn als massgebend, jedoch im Einzelfall eine Anpassung nach unten oder oben als zulässig erkannt worden ist). C. ist weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft ein hypothetisches Einkommen aus Erwerbstätigkeit anzurechnen. Abzustellen ist somit auch für die Zukunft auf die effektiven Einkünfte des Berufungsbeklag- ten bei der Firma I. AG. Weil keine Plafonierung des Überschussanteiles erfolgt (vgl. dazu oben Erwägung 2.3.3) ist die im Arbeitsvertrag vom 29. Januar 2021 vereinbarte Lohnentwicklung zu berücksichtigen und dem Berufungsbeklagten ab Januar 2023 ein Netto- Einkommen von Fr. 7'680.-- (act. 1 S. 7 oben, act. 10 S. 3 unten; die Berufungskläger haben diesen Wert nicht bestritten) anzurechnen. Seite 46 2.8.2 Grundbetrag des Berufungsbeklagten 2.8.2.1 Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz hat den Grundbetrag auf Fr. 1'200.-- festgesetzt. Von der Anrechnung des Grundbetrages für Konkubinatspartner hat sie abgesehen, weil die frühere Beziehung im Oktober 2018 beendet worden sei und die neue Freundin noch bei ihren Eltern wohne (ange- fochtenes Urteil, Erwägung 6.5.2). 2.8.2.2 Parteivorbringen Die Berufungskläger vertreten den Standpunkt, es entspreche der allgemeinen Lebenserfah- rung, dass die neue Freundin, die über keine eigene Wohnung verfüge, regelmässig beim Berufungsbeklagten in dessen Wohnung leben dürfte. Es sei deshalb nur ein reduzierter Grundbetrag von Fr. 850.-- anzurechnen. Der Berufungsbeklagte lässt vorbringen, er bewohne die Wohnung alleine. Seine neue Part- nerin, K., wohne seit der Geburt in L. Sie habe soeben ihr Bachelor-Studium abgeschlossen und werde voraussichtlich nächstes Jahr das Master-Studium in Angriff nehmen. 2.8.2.3 Beurteilung Den allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zum Grundbetrag (angefochtenes Urteil, Erwägung 6.5) ist zu folgen. Gemäss Bestätigung der Bevölkerungsdienste L. vom 2. Juni 2022 hat K. ihren Wohnsitz in L. (act. 6/49). Die vom Berufungsbeklagten vorgenommene Abdeckung der weiteren Personalien von K. vermag entgegen der Ansicht der Berufungskläger der Aussagekraft der Bestätigung keinen Abbruch zu tun. Die abgedeckten Personalien sind für die sich hier stellende Frage nicht relevant. Etwas anderes wurde auch von den Berufungsklägern nicht dargelegt. Die vorgenannte Bestätigung ist ein starkes Indiz gegen das Bestehen einer Hausgemein- schaft zwischen dem Berufungsbeklagten und K. Den Akten lassen sich keine Hinweise auf einen gegenteiligen Schluss entnehmen. Anzufügen ist schliesslich, dass die Anrechnung des halben Ehegatten-Grundbetrages nur zulässig wäre, wenn der Partner einer kostensenkenden Wohn-/Lebensgemeinschaft - ohne gemeinsame Kinder - über ein eigenes Einkommen verfügen würde (BGE 130 III 765 E. 2). Dass diese Voraussetzung erfüllt wäre, wird von den Berufungsklägern nicht behauptet. Der Seite 47 vom Berufungsbeklagten behauptete Status von K. als Studentin spricht vermutungsweise gegen ein relevantes eigenes Einkommen. Dem Berufungsbeklagten wird der volle Grundbetrag von Fr. 1'200.-- angerechnet. 2.8.3 Wohnkosten des Berufungsbeklagten 2.8.3.1 Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz hat die vollen Mietzinsen in der Höhe von Fr. 1'330.-- (inkl. Nebenkosten) angerechnet. Es sei nicht erstellt, dass der Berufungsbeklagte in einem Konkubinat lebe, weshalb er die Wohnkosten alleine tragen müsse. Zwar liege der Betrag von Fr. 1'330.-- über dem Höchstbetrag gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ergänzungs- leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Es handle sich aber nur um einen kleinen Mehrbetrag, der Berufungsbeklagte verfüge über ein gutes Einkommen und es liege keine Mankosituation vor. Es werde deshalb keine Reduktion vorgenommen. 2.8.3.2 Parteivorbringen Die Berufungskläger sind der Auffassung, aufgrund des Konkubinats seien nur die hälftigen Wohnkosten zu berücksichtigen. Wenn man davon ausgehen würde, dass der Berufungs- beklagte alleine lebe, seien Wohnkosten von Fr. 1'330.-- für eine Einzelperson zu hoch. Es sei vom gleichen Betrag wie bei der Berufungsklägerin, nämlich Fr. 760.-- pro Monat, auszu- gehen. Der Berufungsbeklagte lässt vorbringen, kleinere oder günstigere Wohnungen seien kaum auf dem Markt, weshalb ihm zuzugestehen sei, eine Wohnung in dieser Grösse und zu die- sem Preis für sich zu beanspruchen. Ab Juni 2022 beliefen sich die Wohnkosten wegen gestiegener Nebenkosten auf monatlich Fr. 1'415.--. 2.8.3.3 Beurteilung Nach Massgabe der Richtlinien sind für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exi- stenzminimums diejenigen Wohnkosten zu berücksichtigen, die den wirtschaftlichen und per- sönlichen Verhältnissen des Schuldners angemessen sind. Massgebend sind primär die effektiv bezahlten Wohnkosten, namentlich die monatlich bezahlten Mietzinsen für die Wohnung. Die durchschnittlichen, auf zwölf Monate verteilten monatlichen Aufwendungen für Heizungsenergie sind ebenfalls in den Bedarf aufzunehmen (MAIER, a.a.O., S. 355). Erscheinen die Wohnkosten angesichts der konkreten wirtschaftlichen und persönlichen Ver- Seite 48 hältnisse der Partei und des jeweiligen Wohnungsmarktes als übersetzt, kann eine Herab- setzung auf ein den konkreten Verhältnissen angemessenes Mass erfolgen (derselbe, a.a.O., S. 355; Urteil des Bundegerichts 5A_751/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 5.3.1). Es ist den Überlegungen der Vorinstanz zu folgen. Es wurde bereits oben in Erwägung 2.8.2.3 dargelegt, dass ein Konkubinat zwischen dem Berufungsbeklagten und K. nicht erstellt ist. Eine Halbierung der Wohnkosten kommt aus diesem Grund nicht in Frage. Die Vorinstanz hat ebenfalls richtig festgestellt, dass die effektiven Wohnkosten von Fr. 1'330.-- über dem Höchstbetrag gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) von derzeit Fr. 1'210.-- pro Monat liegen (vgl. zur Heranziehung der Höchstbeträge des ELG: Urteil des Bundesgerichts 5C.6/2002 vom 11. Juni 2002 E. 4b/cc). Bei Einkünften von netto rund Fr. 7'500.--, aus denen der Berufungsbeklagte nur den Unterhalt für sich selbst und den Berufungskläger decken muss, erscheint eine Reduktion nicht als angezeigt und die Mietzinsen können in der vollen Höhe von Fr. 1'330.-- (inkl. Nebenkosten) angerechnet wer- den. In der Praxis des Obergerichts wird eine Reduktion hauptsächlich bei Mangellagen oder knappen finanziellen Verhältnissen vorgenommen (vgl. exemplarisch das Urteil des Ober- gerichts O1Z 05 4 vom 13. Dezember 2005 E. 2.3.2). Beides ist hier nicht der Fall. Ab Juni 2022 sind die angepassten und ausgewiesenen (act. 6/48) Wohnkosten einzusetzen. Für das Jahr 2022 führt dies zu durchschnittlichen Kosten von (5 x Fr. 1'330.-- plus 7 x Fr. 1'415.--, geteilt durch 12 =) Fr. 1'380.--. 2.8.4 Krankenkassenprämien des Berufungsbeklagten Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts hat die Kosten für die Krankenversicherung auf Fr. 313.-- (ab 1. Juli 2019) festgesetzt. Dieser Wert ist im Berufungsverfahren nicht umstritten und deshalb zu übernehmen (vgl. zur Prüfungsbefugnis und -pflicht des Berufungsgerichts oben Erwägung 1.11). 2.8.5 Ungedeckte Gesundheitskosten des Berufungsbeklagten Die vorinstanzliche Richterin hat dem Berufungsbeklagten für nicht von der Krankenkasse gedeckte Gesundheitskosten einen monatlichen Betrag von Fr. 53.-- (1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019) in die Berechnung aufgenommen. Dieser Wert ist im Berufungs- verfahren nicht umstritten und deshalb zu übernehmen (vgl. zur Prüfungsbefugnis und -pflicht des Berufungsgerichts oben Erwägung 1.11). Seite 49 2.8.6 Telekommunikation, Versicherungen des Berufungsbeklagten Die Vorinstanz hat dem Berufungsbeklagten Fr. 100.-- für Telekommunikation und Versiche- rungen angerechnet. Die Parteien haben sich dazu nicht geäussert. Es kann auf die Ausfüh- rungen oben unter Erwägung 2.6.6 verwiesen werden. Der Betrag von Fr. 100.-- ist zu über- nehmen. 2.8.7 Kosten des Arbeitsweges des Berufungsbeklagten 2.8.7.1 Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz hat dem Berufungsbeklagten für die Zeit, in der er in M. arbeitete, nur die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel in der Höhe von Fr. 217.-- angerechnet. Nach dem Wechsel zur I. AG (Mai 2021) hat sie noch Kosten von Fr. 76.-- berücksichtigt. Für das Jahr 2021 ist sie von mittleren Kosten von Fr. 123.-- ausgegangen. 2.8.7.2 Parteivorbringen Der Berufungsbeklagte verlangt die Anrechnung der vollen Fahrtkosten mit dem Auto. Bei Benutzung des Autos habe er über eine Stunde pro Tag für den Arbeitsweg eingespart. Zusätzlich zum Arbeitsweg habe er das Auto auch für auswärtige Kundentermine und zum Transport von Material an Feldversuche benötigt. Die Berufungskläger sind mit dem Entscheid der Vorinstanz einverstanden. Sie verweisen zusätzlich darauf, dass Fahrten im Interesse des Arbeitsgebers von diesem zu entschädigen wären. 2.8.7.3 Beurteilung Zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum gehören die unumgänglichen Berufsauslagen (Ziffer II/4 lit. d der Richtlinien). Bei Fahrten zum Arbeitsplatz sind die festen und veränder- lichen Kosten (ohne Amortisation) eines Fahrzeuges dann zu berücksichtigen, wenn dem Fahrzeug Kompetenzqualität zukommt und der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt. Bei Benützung eines Autos ohne Kompetenzqualität erfolgt ein Auslagenersatz wie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Die Fahrten während der Arbeitszeit im Auftrag des Arbeitsgebers sind, wie die Berufungs- kläger zutreffend geltend machen, vom Arbeitgeber zu entschädigen und können hier nicht beachtet werden. Dass der Berufungsbeklagte verpflichtet gewesen wäre, dem Arbeitgeber sein Privatauto für dienstliche Fahrten zur Verfügung zu stellen, hat der Berufungsbeklagte weder behauptet noch nachgewiesen. Seite 50 Gemäss der unwidersprochen gebliebenen Berechnung der Vorinstanz (Erwägung 6.7.2 des angefochtenen Entscheids) dauert die Fahrt von D. nach M. und umgekehrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln rund 55 Minuten. Das Bundesgericht hat einen Arbeitsweg von 53 Minuten pro Richtung als zumutbar erkannt (Urteil 5A_78/2019 vom 25. Juli 2019 E. 4), der Einzelrichter des hiesigen Obergerichts einen solchen von rund einer Stunde (Urteil OGP 07 19 vom 3. Oktober 2007 E. 2.4.3.5). Erst ein Arbeitsweg von über 1 Stunde pro Richtung wird in Lehre und Rechtsprechung als unzumutbar erachtet (vgl. etwa das Urteil des Ober- gerichts Bern ZK 19 158 vom 31. Mai 2019 E. 21.2.3, in: FamPra 2019 S. 1254). Im vorlie- genden Fall liegt der Arbeitsweg mit 55 Minuten pro Richtung knapp unter dem Grenzwert und muss deshalb noch als knapp zumutbar qualifiziert werden. Die blosse Zeitersparnis führt grundsätzlich noch nicht dazu, dass einem Auto Kompetenz- charakter zukommt (MAIER, a.a.O., S. 366). Anders zu entscheiden ist erst bei einer Zeit- ersparnis von rund 2 Stunden pro Tag (Entscheid des Einzelrichters des Obergerichts OGP 07 19 vom 3. Oktober 2007 E. 2.4.3.5; GEORGES VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, SchKG I, 3. Aufl. 2021, N. 23 zu Art. 92 SchKG). Dieser Grenzwert wird vorliegend nicht erreicht. Anzufügen ist, dass die Staatssteuerkommission in ihrer Weisung vom 25. Juni 2001 bezüglich der Kosten der Fahrt zum Arbeitsort (zu finden unter , besucht am 8. Dezember 2022) die Benützung des öffentlichen Verkehrs in der Regel bei einem zeit- lichen Mehraufwand von 60 oder mehr Minuten pro Tag bei einfacher Hin- und Rückfahrt als unzumutbar erklärt. Es ist auf die von der Vorinstanz ermittelten Werte abzustellen. 2.8.8 Kosten der auswärtigen Verpflegung des Berufungsbeklagten 2.8.8.1 Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz hat dem Berufungsbeklagten sowohl bezüglich der Tätigkeiten an der Fach- hochschule in M. als auch bezüglich derjenigen bei der I. AG Mehrkosten für auswärtige Verpflegung von Fr. 92.-- pro Monat angerechnet. Sie ist davon ausgegangen, an beiden Arbeitsorten sei es dem Berufungsbeklagten möglich gewesen bzw. sei es ihm möglich, sein Mittagessen in einer Kantine einzunehmen. Pro Arbeitstag werde deshalb nur ein reduzierter Satz von Fr. 5.-- berücksichtigt. Seite 51 2.8.8.2 Parteivorbringen Der Berufungsbeklagte lässt vorbringen, der Hinweis auf der Homepage der I. AG, wonach eine Cafeteria und ein Verpflegungsautomat mit kalten und warmen Mahlzeiten zur Verfügung stehe, entspreche nicht der Realität. Der Automat enthalte nur kalten Junk-Food. Er sei deshalb gezwungen, sein warmes Mittagessen auswärts einzunehmen. Die Berufungskläger bestreiten diese Ausführungen. 2.8.8.3 Beurteilung Die Reduktion der Mehrkosten für auswärtige Verpflegung ist nur gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber nicht nur Räumlichkeiten für die Einnahme von Esswaren zur Verfügung stellt, sondern wenn er kalte und warme Speisen aus einer eigenen Küche oder - bei fehlen einer solchen - von einem Caterer zu verbilligten Preisen anbietet. Dies ist bei der I. AG nicht der Fall. Gemäss dem Eintrag auf der Homepage der I. AG (vorinstanzliches act. 69/56) besteht zwar eine Cafeteria und damit ein Restaurant mit Selbstbedienung. Warme und kalte Mahlzeiten werden aber nur aus einem Verkaufsautomaten angeboten. Es ist unzumutbar, sich auf Dauer aus einem Automaten eine Hauptmahlzeit besorgen zu müssen. Dem Beru- fungsbeklagten wird deshalb zugestanden, sein Mittagessen ausserhalb der I. AG ein- zunehmen. Dafür steht ihm pro Mahlzeit der Zuschlag von Fr. 10.-- gemäss den Richtlinien zu. Es sind ihm pro Monat Fr. 183.-- anzurechnen (220 Arbeitstage pro Jahr [gemäss Steu- erverwaltung Appenzell Ausserrhoden, Wegleitung zur Steuererklärung 2021, S. 15] mal Fr. 10.--, geteilt durch 12). Für das Jahr 2021 ergibt sich ein gemittelter Wert von (4 x Fr. 92.-- plus 8 x Fr. 183.-- = Fr. 1'832.--, geteilt durch 12 =) Fr. 153.--. 2.8.9 Steuern des Berufungsbeklagten 2.8.9.1 Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz hat die Steuern des Berufungsbeklagten auf Fr. 472.-- (1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2020), Fr. 579.-- (1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021), Fr. 734.-- (1. Januar 2022 bis 31. August 2026) und Fr. 777.-- (ab 1. September 2026) festgesetzt. 2.8.9.2 Parteivorbringen Die Berufungskläger nehmen an, dass die Steuerbelastung des Kindsvaters nicht höher als Fr. 400.-- pro Monat sei. Die Regelung der Vorinstanz, wonach die Steuerbelastung beim Kindsvater mehr als doppelt so hoch sein solle wie jene bei der Kindsmutter, sei ein Anzei- chen für eine zu tiefe Festsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge. Seite 52 Der Berufungsbeklagte ist mit der Berechnung der Steuern durch die Vorinstanz einverstan- den. 2.8.9.3 Beurteilung Es kann dazu vollständig auf die Ausführungen oben in Erwägung 2.6.9.3 verwiesen werden. 2.9 Berechnung der Unterhaltsbeiträge 2.9.1 Allgemeines Bei verschiedenen Positionen der Berechnung ergeben sich zu unterschiedlichen Zeitpunk- ten Veränderungen. Aus steuerrechtlichen Gründen erscheint es nicht sachgerecht, für jede Periode zwischen zwei Veränderungen eine eigene Berechnung durchzuführen. Denn die Berechnung der Steuern erfolgt aufgrund der Verhältnisse am Stichtag 31. Dezember (Art. 38 Abs. 2 und 39 Abs. 3 StG) und auf ein ganzes Jahr gerechnet. Es drängt sich deshalb auf, mit ganzen Jahren zu rechnen und jeweils Durchschnittswerte einzusetzen. 2028 wird B. volljährig. Dies führt für 2028 zu zwei völlig unterschiedlichen Unterhaltsberechnungen; insbesondere wird B. selbst steuerpflichtig. Es kann für dieses Jahr nicht auf eine ganzjährige Berechnung gewechselt werden und es hat die steuerrechtliche hinter der familienrechtlichen Korrektheit zurückzustehen. Phase 1: gilt für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019 - für die Berechnung wird mit 12 Monaten gearbeitet Phase 2: gilt für das Jahr 2020 gegenüber Phase 1 ändern sich folgende Positionen: - die Einkünfte der Berufungsklägerin - die Einkünfte des Berufungsklägers - das Einkommen des Berufungsbeklagten - der Grundbetrag des Berufungsklägers - die Kosten des Arbeitsweges der Berufungsklägerin - die Kosten der auswärtigen Verpflegung der Berufungs- klägerin - die besonderen Gesundheitskosten der Berufungs- klägerin - die besonderen Gesundheitskosten des Berufungs- klägers - die besonderen Gesundheitskosten des Berufungs- beklagten Seite 53 - die Steuern Phase 3: gilt für das Jahr 2021 gegenüber Phase 2 ändern sich folgende Positionen: - die Einkünfte der Berufungsklägerin - der Grundbetrag des Berufungsklägers - die Krankenkassenprämien der Berufungsklägerin - die Krankenkassenprämien des Berufungsklägers - die Kosten des Arbeitsweges der Berufungsklägerin - die Kosten des Arbeitsweges des Berufungsbeklagten - die Kosten der auswärtigen Verpflegung der Berufungs- klägerin - die Kosten der auswärtigen Verpflegung des Berufungs- beklagten - die Kosten der Drittbetreuung - die besonderen Gesundheitskosten des Berufungs- klägers - die Steuern Phase 4: gilt für das Jahr 2022 gegenüber Phase 3 ändern sich folgende Positionen: - die Einkünfte der Berufungsklägerin - die Einkünfte des Berufungsklägers - das Einkommen des Berufungsbeklagten - die Wohnkosten des Berufungsbeklagten - die Krankenkassenprämien der Berufungsklägerin - die Kosten des Arbeitsweges des Berufungsbeklagten - die Kosten der auswärtigen Verpflegung des Berufungs- beklagten - die besonderen Gesundheitskosten des Berufungs- klägers - die Steuern Seite 54 Phase 5: gilt für das Jahr 2023 gegenüber Phase 4 ändern sich folgende Positionen: - das Einkommen des Berufungsbeklagten - die Wohnkosten des Berufungsbeklagten - die Kosten der Telekommunikation des Berufungsklägers - die Kosten der Drittbetreuung - die Steuern Phase 6: gilt für den Zeitraum 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2025 gegenüber Phase 5 ändern sich folgende Positionen: - die Kosten der Telekommunikation des Berufungsklägers - die Kosten der Drittbetreuung - die Steuern Phase 7: gilt für das Jahr 2026 gegenüber Phase 6 ändern sich folgende Positionen: - die Einkünfte des Berufungsklägers - die Mobilitätskosten des Berufungsklägers - die Kosten der auswärtigen Verpflegung des Berufungs- klägers - die Kosten der Drittbetreuung - die Steuern Phase 8: gilt für den Zeitraum 1. Januar 2027 bis 30. September 2028 gegenüber Phase 7 ändern sich folgende Positionen: - die Einkünfte des Berufungsklägers - die Mobilitätskosten des Berufungsklägers - die Kosten der auswärtigen Verpflegung des Berufungs- klägers - die Kosten der Drittbetreuung - die Steuern Phase 9: gilt ab 1. Oktober 2028 gegenüber Phase 8 ändern sich folgende Positionen: - der Grundbetrag des Berufungsklägers - die Krankenkassenprämien des Berufungsklägers - die Steuern Seite 55 Die Unterhaltsberechnung erfolgt mittels der von DANIEL BÄHLER und ANNETTE SPYCHER erarbeiteten - kostenpflichtigen - Berechnungsblätter (, besucht am 8. Dezember 2022; die Gerichte des Kantons Zürich verwenden ein ähnliches Tool, nämlich den "Zürcher Ehegatten- und Kinderunterhaltsrechner". Dieser kann auf der Homepage der Gerichte des Kantons Zürich kostenlos heruntergeladen werden: , besucht am 8. Dezember 2022). Die Anwaltsverbände Appenzell und St. Gallen sind vom Obergericht Appenzell Ausserrhoden bereits mit Schreiben vom 21. Oktober 2016 über die beabsichtigte Verwendung dieser Tabellen informiert worden. Beim Kantonsgericht haben sie sich in den vergangenen 6 Jahren bewährt. In diese Tabellen wurde zwischen- zeitlich von Gerichtsseite die Steuerberechnung für den Kanton Appenzell Ausserrhoden integriert. Auf die detaillierten Berechnungstabellen, die diesem Entscheid beigelegt sind und einen integrierenden Teil bilden, sei vorerst verwiesen (beigelegt wurden für die Pha- sen 3 bis 9 auch die Blätter "Angenäherte Ermittlung des steuerbaren Einkommens und Vermögens" und "Berechnung direkte Steuern"). Sie lassen sich wie folgt zusammenfas- sen (hinzuweisen ist auf den Umstand, dass die Excel-Tabellen mit zwei Kommastellen rechnen, angezeigt werden aber nur ganze Franken. Dies kann zu vermeintlichen Rech- nungsfehlern führen; wenn etwa Fr. 2.40 und Fr. 2.40 addiert werden, resultiert gemäss Anzeige aus der Addition von 2 plus 2 5, nämlich der aufgerundete Wert von 4.80. In den nachfolgenden Aufstellungen werden nur die ganzen Frankenbeträge nach der Rundung dargestellt): 2.9.2 Phase 1 (1. Juli 2019 bis 31. Dezember 2019) Vater Sohn insgesamt Einkünfte 6847 279 7126 familienrechtlicher Grundbedarf 3777 1536 5313 Differenz 3070 -1257 1813 Überschussverteilung 0.6667 0.3333 1 Überschussanteil 1209 604 1813 errechneter Unterhaltsanspruch 1861 Der Berufungsbeklagte hat den Barunterhalt des Kindes alleine zu tragen (vgl. oben Erwä- gung 2.1). Die Verteilung des Überschusses erfolgt nach dem Prinzip der "grossen und kleinen Köpfe" (vgl. dazu oben Erwägung 2.3.3). Es ergibt sich ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'860.-- für das Kind (gerundet auf zehn Franken, vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_926/2019 vom 30. Juni 2020 E. 5.4). Seite 56 2.9.3 Phase 2 (1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020) Vater Sohn insgesamt Einkünfte 7045 467 7512 familienrechtlicher Grundbedarf 3724 1614 5338 Differenz 3321 -1147 2174 Überschussverteilung 0.6667 0.3333 1 Überschussanteil 1449 725 2174 errechneter Unterhaltsanspruch 1872 Der Berufungsbeklagte hat den Barunterhalt des Kindes alleine zu tragen (vgl. oben Erwä- gung 2.1). Die Verteilung des Überschusses erfolgt nach dem Prinzip der "grossen und kleinen Köpfe" (vgl. dazu oben Erwägung 2.3.3). Es ergibt sich ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'870.-- für das Kind (gerundet auf zehn Franken, vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_926/2019 vom 30. Juni 2020 E. 5.4). 2.9.4 Phase 3 (1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021) Vater Sohn insgesamt Einkünfte 7045 467 7512 familienrechtlicher Grundbedarf 3829 1596 5425 Differenz 3216 -1129 2087 Überschussverteilung 0.6667 0.3333 1 Überschussanteil 1391 696 2087 errechneter Unterhaltsanspruch 1825 Der Berufungsbeklagte hat den Barunterhalt des Kindes alleine zu tragen (vgl. oben Erwä- gung 2.1). Die Verteilung des Überschusses erfolgt nach dem Prinzip der "grossen und kleinen Köpfe" (vgl. dazu oben Erwägung 2.3.3). Es ergibt sich ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'830.-- für das Kind (gerundet auf zehn Franken, vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_926/2019 vom 30. Juni 2020 E. 5.4). Seite 57 2.9.5 Phase 4 (1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022) Vater Sohn insgesamt Einkünfte 7459 469 7928 familienrechtlicher Grundbedarf 3929 1611 5540 Differenz 3530 -1142 2388 Überschussverteilung 0.6667 0.3333 1 Überschussanteil 1592 796 2388 errechneter Unterhaltsanspruch 1938 Der Berufungsbeklagte hat den Barunterhalt des Kindes alleine zu tragen (vgl. oben Erwä- gung 2.1). Die Verteilung des Überschusses erfolgt nach dem Prinzip der "grossen und kleinen Köpfe" (vgl. dazu oben Erwägung 2.3.3). Es ergibt sich ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'940.-- für das Kind (gerundet auf zehn Franken, vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_926/2019 vom 30. Juni 2020 E. 5.4). 2.9.6 Phase 5 (1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023) Vater Sohn insgesamt Einkünfte 7680 469 8149 familienrechtlicher Grundbedarf 4018 1493 5511 Differenz 3662 -1024 2638 Überschussverteilung 0.6667 0.3333 1 Überschussanteil 1759 879 2638 errechneter Unterhaltsanspruch 1903 Der Berufungsbeklagte hat den Barunterhalt des Kindes alleine zu tragen (vgl. oben Erwä- gung 2.1). Die Verteilung des Überschusses erfolgt nach dem Prinzip der "grossen und kleinen Köpfe" (vgl. dazu oben Erwägung 2.3.3). Es ergibt sich ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'900.-- für das Kind (gerundet auf zehn Franken, vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_926/2019 vom 30. Juni 2020 E. 5.4). Seite 58 2.9.7 Phase 6 (1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2025) Vater Sohn insgesamt Einkünfte 7680 469 8149 familienrechtlicher Grundbedarf 4045 1329 5374 Differenz 3635 -860 2775 Überschussverteilung 0.6667 0.3333 1 Überschussanteil 1850 925 2775 errechneter Unterhaltsanspruch 1785 Der Berufungsbeklagte hat den Barunterhalt des Kindes alleine zu tragen (vgl. oben Erwä- gung 2.1). Die Verteilung des Überschusses erfolgt nach dem Prinzip der "grossen und kleinen Köpfe" (vgl. dazu oben Erwägung 2.3.3). Es ergibt sich ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'790.-- für das Kind (gerundet auf zehn Franken, vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_926/2019 vom 30. Juni 2020 E. 5.4). 2.9.8 Phase 7 (1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2026) Vater Sohn insgesamt Einkünfte 7680 490 8170 familienrechtlicher Grundbedarf 4040 1382 5422 Differenz 3640 -892 2748 Überschussverteilung 0.6667 0.3333 1 Überschussanteil 1832 916 2748 errechneter Unterhaltsanspruch 1808 Der Berufungsbeklagte hat den Barunterhalt des Kindes alleine zu tragen (vgl. oben Erwä- gung 2.1). Die Verteilung des Überschusses erfolgt nach dem Prinzip der "grossen und kleinen Köpfe" (vgl. dazu oben Erwägung 2.3.3). Es ergibt sich ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'810.-- für das Kind (gerundet auf zehn Franken, vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_926/2019 vom 30. Juni 2020 E. 5.4). Seite 59 2.9.9 Phase 8 (1. Januar 2027 bis 30. September 2028) Vater Sohn insgesamt Einkünfte 7680 519 8199 familienrechtlicher Grundbedarf 4038 1420 5458 Differenz 3642 -901 2741 Überschussverteilung 0.6667 0.3333 1 Überschussanteil 1827 914 2741 errechneter Unterhaltsanspruch 1815 Der Berufungsbeklagte hat den Barunterhalt des Kindes alleine zu tragen (vgl. oben Erwä- gung 2.1). Die Verteilung des Überschusses erfolgt nach dem Prinzip der "grossen und kleinen Köpfe" (vgl. dazu oben Erwägung 2.3.3). Es ergibt sich ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'820.-- für das Kind (gerundet auf zehn Franken, vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_926/2019 vom 30. Juni 2020 E. 5.4). 2.9.10 Phase 9 (ab 1. Oktober 2028) Eltern Vater Mutter Sohn insgesamt Einkünfte 7680 3669 519 11349 familienrechtlicher Grundbedarf 4318 3190 1713 7508 Differenz 3362 479 -1194 3841 Anteil am elterlichen Überschuss 0.87529289 0.12470711 Anteil am Barbedarf des Kindes 1045 149 Dem Berufungskläger steht kein Anteil am Überschuss zu (vgl. dazu oben Erwägung 2.4.3). Der Unterhaltsbedarf ist im Verhältnis der finanziellen Leistungsfähigkeit auf die Eltern auf- zuteilen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Dies führt zu einem Anteil des Berufungsbeklagten von (3'362 geteilt durch 3'841, mal 100=) 87.5% und der Berufungsklägerin von (479 geteilt durch 3'841, mal 100=) 12.5%. Der Bar-Bedarf von B. von Fr. 1'194.-- ist somit im Umfang von Fr. 1'045.-- vom Berufungsbeklagten und von Fr. 149.-- von der Berufungsklägerin zu tragen. Es ergibt sich ein vom Berufungsbeklagten an das Kind zu leistender Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'050.-- pro Monat (gerundet auf zehn Franken, vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_926/2019 vom 30. Juni 2020 E. 5.4). Seite 60 2.10 Indexierung der Unterhaltsbeiträge Hinsichtlich der Indexierung der Unterhaltsbeiträge kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in Erwägung 7 des angefochtenen Entscheids verwiesen wer- den. 2.11 Gläubiger der Unterhaltsforderung Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minder- jährig ist, durch Leistung an den Inhaber der Obhut erfüllt (Art. 289 Abs. 1 ZGB, BGE 148 III 270 E. 6.2). 3. Ausserordentliche Kinderkosten 3.1 Grundsätzliche Regelung 3.1.1 Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz hat angeordnet, ab 2021 habe der Vater 85% und die Mutter 15% der ausser- ordentlichen Kinderkosten zu tragen. Dieser Verteilschlüssel ist im Berufungsverfahren nicht angefochten worden und somit vollstreckbar (vgl. oben Erwägung 1.4). Als ausserordentliche Kosten hat die Vorderrichterin namentlich die von der Versicherung nicht getragenen Arzt- und Zahnarztrechnungen, die Kosten für schulische Förderungsmassnahmen sowie für obli- gatorische Schullager bezeichnet. Schliesslich hat die Einzelrichterin des Kantonsgerichts bezüglich der Hobbykosten und der Kosten für freiwillige Sport- und Musiklager verfügt, diese seien aus dem Überschussanteil zu zahlen. 3.1.2 Parteivorbringen Der Berufungsbeklagte verlangt, dass auch die Kosten für Dentalhygiene und andere regel- mässig anfallende Arztkosten, bei denen der Rechnungsbetrag pro Behandlung den Betrag von Fr. 300.-- nicht übersteigt, aus dem Überschussanteil zu zahlen seien. Zur Begründung lässt er vorbringen, der Hintergrund von jahrelangen Streitereien sei immer wieder, dass die Mutter versuche, dem Vater Dentalhygiene-Behandlungen und das Flicken von Zahnlöchern als ausserordentliche Kinderkosten zu verkaufen, um seine Kostenbeteiligung daran einzu- fordern. Der Vater sei der Auffassung, dass die Kosten für die Dentalhygiene und das Flicken von Zahnlöchern keine Ausserordentlichkeiten darstellten, an deren Kosten er sich beteiligen müsse. Das Löcherflicken und die Dentalhygiene seien - wie auch weitere, hochfrequente Seite 61 und nicht unbedingt nötige Besuche bei Naturärzten - regelmässige und vorhersehbare Aus- gaben. Diese Kosten seien aus dem Grundbetrag oder dem Überschuss zu finanzieren, der gross genug sei, um die Kosten für Hobbies, freiwillige Lager und Arztkosten im Bagatell- bereich zu decken. Die Berufungskläger vertreten den Standpunkt, Zahnarztkosten gehörten zu den ausser- ordentlichen Kinderkosten im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB. Somit habe auch die Behand- lung von Löchern durch den Zahnarzt zu den ausserordentlichen Kinderkosten zu zählen. Die Dentalhygiene für B. werde aufgrund der Zahnkorrekturbehandlungen notwendig. Insofern bedürfe es der vom Kindsvater geforderten Ergänzung der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffer 7 nicht. 3.1.3 Beurteilung Zunächst ist festzustellen, dass gewöhnliche Dentalhygienekosten nicht als zusätzliche Position zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum gehören. Denn gemäss Richtlinien sind nur grössere Auslagen wie für Arzt, Arzneien oder Franchise durch eine entsprechende zeitweise Erhöhung des Existenzminimums in billiger Weise zu berücksichtigen (Richtlinien Ziff. II). Die Kosten einer zahnärztlichen Behandlung stellen nur insoweit in der Notbedarfs- berechnung zu berücksichtigende Gesundheitskosten dar, als es sich um Notfallbehandlun- gen oder einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Zahnsanierungen zur Erhaltung der längerfristigen Kaufähigkeit handelt (ALFRED BÜHLER, Berner Kommentar, ZPO, 2012, N. 186 zu Art. 117 ZPO). Da es sich bei der Dentalhygiene nicht um solche Behandlungen handelt, gelten gewöhnliche Dentalhygienekosten gemäss der Praxis des Obergerichts Zürich (Urteile LZ210010 vom 15. Oktober 2021 E. III./4.2d und LY180038 vom 8. März 2019 E. 4.4.2) als im Grundbetrag enthalten. MAIER stimmt dem zu (a.a.O., S. 359). Dem schliesst sich auch der Einzelrichter des Obergerichts an. Hervorzuheben ist, dass nur die "gewöhnlichen" Kosten der Dentalhygiene gemeint sind. In der Regel wird es sich um die Kosten einer jährlichen Sitzung bei einer Detalhygienikerin oder einem Dentalhygieniker handeln. Sind hingegen aus medizinischen Gründen besondere Massnahmen im Bereich der Dentalhygiene erforderlich, sind die daraus entstehenden Kosten nicht aus dem Grundbetrag zu bezahlen. Anzufügen ist, dass auch die Kosten für regelmässige Routineuntersuchungen des Zahnarz- tes aus dem Grundbetrag zu bezahlen sind (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich NC200001 vom 2. März 2020 E. 3.10). Seite 62 Nach Art. 286 Abs. 3 ZGB kann das Gericht bei nicht vorhergesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes die Eltern zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten. Art. 286 Abs. 3 ZGB ist systematisch bei der Abänderung des Kinderunterhalts eingeordnet. Er stellt jedoch eine Sonderregel für nicht vorhergesehene, ausserordentliche Bedürfnisse dar. Er ist anwendbar für nicht strikt einmalige, aber doch nur vorübergehende und nach absehbarer Zeit voraussichtlich wieder entfallende Bedürfnisse, die bei der Festlegung des Unterhaltsbeitrags nicht in Betracht gezogen wurden und auch nicht in Betracht gezogen werden konnten (z.B. zahnärztliche oder kieferorthopädische Behandlung, Brille oder Kontaktlinsen, Sprachaufenthalt, Musikinstrumente, EDV-Ausrüstung, Prüfungsgebühren oder Wohnungswechsel; SABINE AESCHLIMANN, FamKomm Scheidung, Band I, 4. Aufl. 2022, N. 22 zu Art. 286 ZGB). Die gewöhnlichen Kosten der Dentalhygiene fallen regelmässig an und sind voraussehbar. Solche Kosten können nicht unter Art. 286 Abs. 3 ZGB subsumiert werden. Hingegen die Kosten für Dentalhygiene im Zusammenhang mit einer besonderen Behandlung des Kauapparates. Gleiches gilt für das Einbringen von Zahnfüllungen bei Karies. Karies ist eine Erkrankung des Zahnes (K02.- gemäss ICD-10), die zwar weit verbreitet ist (vgl. etwa , besucht am 8. Dezember 2022), aber glücklicherweise nicht in der vom Berufungsbeklagten geltend gemachten Regelmässigkeit auftritt. Eine Art "Selbstbehalt", wie ihn der Berufungsbeklagte beantragt, lässt sich mit Art. 286 Abs. 3 ZGB indessen nicht vereinbaren. Die Anschlussberufung ist in diesem Punkt abzuweisen. 3.2 Besondere Zahnarztkosten 3.2.1 Vorinstanzlicher Entscheid Die Einzelrichterin des Kantonsgerichts ist von nicht versicherten Kosten aus in den Jahren 2019 bis 2022 erfolgten kieferorthopädischen Behandlungen von Fr. 1'864.45 ausgegangen. Den Anteil des Vaters hat sie auf Fr. 1'427.-- bestimmt. Nach Abzug einer Zahlung von Fr. 850.68 habe der Vater somit noch Fr. 576.30 zu bezahlen. 3.2.2 Parteivorbringen Der Berufungsbeklagte will nur Fr. 244.61 bezahlen. Er lehnt eine Beteiligung an den Rechnungen vom 21. Dezember 2019, 31. Oktober 2020 und 8. Dezember 2021 ab, weil es dabei nur um die Behandlung von Löchern und Dentalhygiene gegangen sei. Seite 63 Die Berufungskläger lassen vorbringen, auch bei den Kosten für die Behandlung von Löchern und für die Dentalhygiene handelt es sich um ausserordentliche Kinderkosten im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB. Der vorinstanzliche Entscheid erweise sich in diesem Punkt als zutreffend. 3.2.3 Beurteilung Gemäss der schriftlichen Auskunft (Art. 190 ZPO) von Dr. med. G. vom 6. Januar 2023 (act. 17) erfolgten die Dental-Hygiene-Behandlungen gemäss den Rech- nungen vom 21. Dezember 2019 (vorinstanzliches act. 48/37, Behandlung vom 31. Oktober 2019), 31. Oktober 2020 (vorinstanzliches act. 48/37, Behandlung vom 27. Oktober 2020) und 8. Dezember 2021 (act. 16/79, Behandlungen vom 19. Oktober 2021 und 29. November 2021) im Rahmen von Jahreskontrollen. Die entsprechenden Kosten fallen nicht unter Art. 286 Abs. 3 ZGB und sind aus dem Grundbetrag zu decken (vgl. oben Erwägung 3.1.3). Dies betrifft die Rechnungen vom 31. Oktober 2020 und 8. Dezember 2021 vollständig. Am 31. Oktober 2019 wurden zusätzlich eine Schmelzätzung und eine erweiterte Fissuren- versiegelung vorgenommen. Dafür wurden am 21. Dezember 2019 Fr. 86.10 in Rechnung gestellt (vorinstanzliches act. 48/37). Die präventive Fissurenversiegelung ist von der erwei- terten Fissurenversiegelung zu unterscheiden. Bei der ersten Art werden kariesfreie Furchen oder enge Grübchen auf der Zahnoberfläche mit Schmelzkaries ohne eingebrochene Ober- fläche versiegelt. Bei der erweiterten Fissurenversiegelung dagegen bestehen Fissuren mit bereits etwas fortgeschrittener Schmelzkaries und lokalisiert eingebrochener Schmelzober- fläche (, besucht am 7. Februar 2023). Ausgangspunkt für eine erweiterte Fissurenversie- gelung ist also ein - wenn auch minimaler - Defekt: Es besteht ein Hohlraum, der gefüllt und damit restauriert wird (, besucht am 7. Februar 2023). Die entsprechenden Kosten (von Fr. 86.10) sind nicht aus dem Grundbetrag zu decken und fallen unter Art. 286 Abs. 3 ZGB. Der Kostenanteil des Berufungsbeklagten beträgt 60% oder Fr. 51.66. Insgesamt beläuft sich der Kostenanteil des Berufungsbeklagten auf (Fr. 1'095.29 gemäss Berechnung des Berufungsbeklagten in act. 5 S. 15, plus Fr. 51.66 =) Fr. 1'146.95. Davon hat der Berufungsbeklagte Fr. 850.68 bereits bezahlt (vorinstanzliche act. 78 und 79). Es verbleiben Fr. 296.27. Seite 64 4. Prozesskosten 4.1 Verteilung Die Prozesskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen in familienrechtlichen Prozessen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um vermögensrechtliche oder nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten handelt (URWYLER/GRÜTTER, in: Brunner/ Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 5 zu Art. 107 ZPO). Es ist aber hervorzuheben, dass auch bei familienrechtlichen Verfahren die Grundnorm Art. 106 ZPO ist: Soweit das Verursacherprinzip sachgerecht ist und keine besonderen Gründe vorliegen, die einen Billigkeitsentscheid nahelegen, ist nach Art. 106 ZPO zu entscheiden (DAVID JENNY, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 12 zu Art. 107 ZPO; im gleichen Sinne RÜEGG/RÜEGG, Basler Kommentar, ZPO, 3. Aufl. 2017, N. 1 zu Art. 107 ZPO; anderer Meinung wohl MARTIN H. STERCHI, Berner Kommentar, ZPO, 2014, N. 2 zu Art. 107 ZPO). Von der Kostenverteilung nach Obsiegen und Unterliegen soll etwa in Prozessen um die Obhut, die elterliche Sorge oder das Besuchsrecht abgewichen werden, wenn beide Par- teien gute Gründe für die Verfechtung ihres Standpunktes hatten (SCHMID/JENT-SØRENSEN, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 4 zu Art. 107 ZPO). In familien- rechtlichen Verfahren kann zudem eine grosse Diskrepanz in der wirtschaftlichen Leistungs- fähigkeit zur Anwendung von Art. 107 ZPO führen (dieselben, a.a.O., N. 4b zu Art. 107 ZPO). Im vorliegenden Verfahren drängt sich die Anwendung von Art. 106 ZPO auf, weil allein ver- mögensrechtliche Ansprüche im Streite stehen und zudem die wirtschaftlichen Verhältnisse der Berufungsklägerin und des Berufungsbeklagten nicht gross voneinander abweichen. Der vorliegende Entscheid regelt die Verhältnisse bezüglich des Unterhalts bis zum Abschluss einer Berufslehre oder weiterführenden Schule. Bei einer vierjährigen Dauer der Ausbildung wird dies im Juli 2030 der Fall sein. Für die Zeit vom Juli 2019 bis Juli 2030 haben die Berufungskläger Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 345'800.-- gefordert (vgl. zur Berechnung die nachfolgende Tabelle). Im vorliegenden Entscheid werden Unterhaltsbeiträge von Fr. 227'646.-- zugesprochen. Das Kantonsgericht hat Unterhaltsbeiträge von Fr. 162'370.-- festgelegt. Der Berufungsbeklagte war mit der Regelung des Kantonsgerichts einverstanden. Seite 65 Umstritten waren somit Unterhaltsbeiträge von (Fr. 345'800.-- minus Fr. 162'370.-- =) Fr. 183'430.--. Davon wurden den Berufungsklägern (Fr. 227'646.-- minus Fr. 162'370.-- =) Fr. 65'276.-- zugesprochen. Dies entspricht einem Obsiegen der Berufungskläger von (65'276 geteilt durch 183'430, mal 100 =) 36%. Umstritten war sodann die Aufteilung von Kosten zahnärztlicher Behandlungen des Beru- fungsklägers. Das Kantonsgericht hat den zu zahlenden Betrag auf Fr. 576.30 festgelegt. Der Berufungsbeklagte will nur Fr. 244.61 bezahlen. Umstritten waren also Fr. 331.69. Im vorliegenden Entscheid ist ein Betrag von Fr. 296.27 gutgeheissen worden. Dies entspricht einem Obsiegen der Berufungskläger von (Fr. 296.27 minus Fr. 244.61 = Fr. 52.15; 52.15 geteilt durch 331.69, mal 100 =) 16%. Mit Blick auf das Quantitativ, aber auch die Bedeutung und den Aufwand, erscheint eine Gewichtung der beiden umstrittenen Positionen im Verhältnis von 9 (Unterhalt) zu 1 (Zahnarztkosten) als angemessen. Dies führt zu einem Obsiegen der Berufungskläger von gerundet einem Drittel. Mithin haben sie zwei Drittel der Prozesskosten zu übernehmen. 4.2 Entscheidgebühr Gestützt auf Art. 16 in Verbindung mit Art. 20 Gebührenordnung (bGS 233.3) wird die Gebühr für den vorliegenden Entscheid auf Fr. 3'000.-- festgesetzt. 4.3 Parteientschädigung Hinsichtlich der Parteientschädigung wird bei nur teilweisem Obsiegen nach der von den ausserrhodischen Gerichten angewendeten Methode von der Kostenrechnung der mehrheit- lich obsiegenden Partei ausgegangen. Dieser Betrag ist zu multiplizieren mit der Differenz Seite 66 zwischen den Bruchteilen, für die beide Parteien als kostentragungspflichtig erklärt werden (AR GVP 1990 Nr. 3170; SCHMID/JENT-SØRENSEN, a.a.O., N. 4 zu Art. 106 ZPO; RÜEGG/RÜEGG, a.a.O., N. 8 zu Art. 106 ZPO). Im vorliegenden Fall führt das zu einem Anspruch des Berufungsbeklagten auf Ersatz von (2/3 minus 1/3 =) 1/3 seiner Kosten. Zu ersetzen haben die Berufungskläger dem Berufungsbeklagten die Kosten des Anwalts (Art. 95 Abs. 3 lit. b, Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Massgeblich ist nach Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 96 ZPO der ausserrhodische Anwaltstarif (AT, bGS 145.53). Die Kosten- note von RA CC. vom 3. März 2023 (act. 28) ist tarifkonform. Mithin haben die Berufungskläger dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'475.-- zu bezahlen. Seite 67 Dispositiv Demgemäss erkennt der Einzelrichter des Obergerichts in teilweiser Gutheissung der Berufung und teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung: 1. Der Entscheid der Einzelrichterin des Kantonsgerichts FE2 20 12 vom 19. April 2022 ist in den Dispositiv-Ziffern 1 (Aufhebung Besuchs- und Ferienregelung), 2 (Betreuungsregelung), 3 (teilweise Aufhebung des Unterhaltsvertrags), 7 Sätze 1 und 2 (Verteilungsschlüssel für die ausserordentlichen Kinderkosten), 9 (Verteilung der Gerichtskosten) und 10 (Verteilung der Parteientschädigung) mangels Berufung und Anschlussberufung in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar. 2. Dispositiv-Ziffer 7, Sätze 3 und 4, des Entscheids der Einzelrichterin des Kantonsgerichts FE2 20 12 vom 19. April 2022 werden bestätigt. 3. Die Dispositiv-Ziffern 4 bis 6 und 8 des Entscheids der Einzelrichterin des Kantonsgerichts FE2 20 12 vom 19. April 2022 werden aufgehoben. 4. C. wird verpflichtet, folgenden monatlichen Barunterhalt, zuzüglich allfälliger Familien- und Ausbildungszulagen (aktuell durch A. bezogen), an B. zu bezahlen: - vom 1. Juli 2019 - 31. Dezember 2019: Fr. 1'860.-- - vom 1. Januar 2020 - 31. Dezember 2020: Fr. 1'870.-- - vom 1. Januar 2021 - 31. Dezember 2021: Fr. 1'830.-- - vom 1. Januar 2022 - 31. Dezember 2022: Fr. 1'940.-- - vom 1. Januar 2023 - 31. Dezember 2023: Fr. 1'900.-- - vom 1. Januar 2024 - 31. Dezember 2025: Fr. 1'790.-- - vom 1. Januar 2026 - 31. Dezember 2026: Fr. 1'810.-- - vom 1. Januar 2027 - 30. September 2028: Fr. 1'820.-- - ab 1. Oktober 2028 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung: Fr. 1'050.-- Ein Betreuungsunterhalt ist nicht geschuldet. Absolviert B. eine bezahlte Berufsausbildung, reduziert sich der von C. geschuldete Barunterhalt um einen Drittel (bis Ende September 2028) bzw. die Hälfte (ab 1. Oktober 2028) des Netto-Lehrlingslohns. 5. Vorstehende Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 basieren a. auf dem Landesindex der Konsumentenpreise, berechnet vom Bundesamt für Stati- stik, Stand Februar 2023, von 105,8 Punkten (Dezember 2020 = 100,0 Punkte). Sie werden auf jeden 1. Januar proportional dem Indexstand im vorangegangenen November angepasst, gemäss nachstehender Formel: neuer Unterhalts- ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Indexstand = beitrag ursprünglicher Indexstand Soweit C. nachweisen kann, dass sich sein Einkommen nicht der Teuerung entsprechend erhöht hat, findet eine Anpassung nur im Rahmen der effektiven Einkommenserhöhung statt. Seite 68 b. auf folgenden Nettoeinkünften der Beteiligten (Erwerbseinkommen, Renten und Familienzulagen): - C.: vom 1. Juli 2019 - 31. Dezember 2019: Fr. 6'847.-- vom 1. Januar 2020 - 31. Dezember 2021: Fr. 7'045.-- vom 1. Januar 2022 - 31. Dezember 2022: Fr. 7'459.-- ab 1. Januar 2023: Fr. 7'680.-- - A.: vom 1. Juli 2019 - 31. Dezember 2019: Fr. 4'308.-- vom 1. Januar 2020 - 31. Dezember 2020: Fr. 4'566.-- vom 1. Januar 2021 - 31. Dezember 2021: Fr. 3'664.-- ab 1. Januar 2022: Fr. 3'669.-- - B.: vom 1. Juli 2019 - 31. Dezember 2019: Fr. 279.-- vom 1. Januar 2020 - 31. Dezember 2021: Fr. 467.-- vom 1. Januar 2022 - 31. Dezember 2025: Fr. 469.-- vom 1. Januar 2026 - 31. Dezember 2026: Fr. 490.-- ab 1. Januar 2027: Fr. 519.-- c. auf den Berechnungen gemäss den diesem Entscheid als integrierenden Bestandteil beigefügten Berechnungsblättern der Phasen 1 bis 9. 6. C. wird verpflichtet, B. an die unten aufgeführten Zahnarztrechnungen Fr. 1'146.95 zu bezahlen. Die Zahlung vom 25. März 2022 über Fr 850.68 ist anzurechnen. Der noch offene Betrag beläuft sich auf Fr. 296.27 und ist an A. zu bezahlen. Rechnungsdatum Rechnungsbetrag in Franken 21.12.2019 225.25 03.10.2020 302.95 31.10.2020 318.45 31.10.2020 86.25 07.11.2020 484.60 05.06.2021 2'189.40 11.08.2021 545.50 13.10.2021 515.90 08.12.2021 170.60 11.12.2021 518.85 09.02.2022 444.45 7. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- werden zu 2/3 den Berufungs- klägern und zu 1/3 dem Berufungsbeklagten auferlegt. Seite 69 8. Die Berufungskläger haben dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Par- teientschädigung von Fr. 1'475.-- zu bezahlen. 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Zivil- sachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizeri- schen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzu- reichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). Der Streit- wert liegt über Fr. 30'000.--. 10. Mitteilung an: - RA AA., mit GU - RA CC., mit GU - Kantonsgericht (FE2 20 12), mit interner Post Der Einzelrichter: lic. iur. Walter Kobler versandt am: 22. März 2023 Seite 70