1 OR eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um den rechtmässigen Zustand betreffend Verwaltungsrat wieder herzustellen, unter Androhung der richterlichen Auflösung der Gesellschaft bei fehlendem Nachweis innert Frist. Nachdem die Berufungsklägerin diesen Nachweis gegenüber der Vorinstanz nachweislich nicht erbracht hat, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Liquidation der Berufungsklägerin nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet hat. Seite 1/1