O., N. 58 zu Art. 731b OR). Es wäre somit Sache der Berufungsklägerin gewesen, den Nachweis der Wahl eines neuen Verwaltungsrates im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens direkt der Vorinstanz zu unterbreiten, was sie indessen unbestrittenermassen nicht getan hat. Die Vorinstanz hatte der Berufungsklägerin mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 gestützt auf Art. 731b Abs. 1 Ziff. 1 OR eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um den rechtmässigen Zustand betreffend Verwaltungsrat wieder herzustellen, unter Androhung der richterlichen Auflösung der Gesellschaft bei fehlendem Nachweis innert Frist.