Selbst wenn man dieser abweichenden Meinung folgen würde, würde nur der gemässigte Untersuchungsgrundsatz gelten: Das Gericht hätte den Sachverhalt nicht zu erforschen und es würde der Gesellschaft obliegen, die Umstände anzuführen und vorzutragen, die gegen den Erlass der gesetzlich vorgesehenen Massnahmen sprechen (MAZAN, a.a.O., N. 6 zu Art. 255 ZPO; BGE 125 III 231 E. 4a). Auch die - objektive - Beweislast dafür, dass die Organe rechtmässig bestellt sind, liegt bei der Gesellschaft (W ATTER/PAMER-W IESER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. Aufl. 2016, N. 15 zu Art. 731b OR; BOHRER/KUMMER, a.a.O., N. 58 zu Art.