255 ZPO, allerdings mit Blick auf Arbeits- und Mietstreitigkeiten). In Abweichung davon tritt ein Teil der Lehre für die Anwendung der Untersuchungsmaxime in Organisationsmängelverfahren ein mit der Begründung, es könnten auch Interessen Dritter und der Öffentlichkeit tangiert sein (MAZAN, a.a.O., N. 4b zu Art. 255 ZPO, mit Hinweis auf BGE 138 III 294 E. 3.1.3; BOHRER/KUMMER, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2018, N. 58 zu Art. 731b OR). Selbst wenn man dieser abweichenden Meinung folgen würde, würde nur der gemässigte Untersuchungsgrundsatz gelten: