2.3 Vorliegend hat die Berufungsbeklagte die Kündigungsandrohung am 27. April 2020 per Einschreiben verschickt. Wann die Androhung dem Berufungskläger ausgehändigt worden ist, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Frühestens ist es der Folgetag der Postaufgabe gewesen, hier also der 28. April 2020. Somit hat die 30tägige Zahlungsfrist am 29. April 2020 zu laufen begonnen und endete am 28. Mai 2020. Die Kündigung hätte also frühestens am 29. Mai 2020 ausgesprochen werden dürfen. Die Berufungsbeklagte hat aber bereits zwei Tage vorher, am 27. Mai 2020, gekündigt. Dieser Umstand macht die Kündigung unwirksam (BGE 121 III 156 E. 1c/aa; BACHOFNER, a.a.O., Rz. 163 S. 87 oben und Rz.