Dies ist nach einer allgemeinen Vermutung ab dem 12. Altersjahr eines Kindes der Fall. B. wird im November 2021 sieben Jahre alt und ist somit noch nicht urteilsfähig. Von einer Zeugenbefragung ist deshalb abzusehen (vgl. auch dieselben, a.a.O., N. 3 zu Art. 169 ZPO). Weil im Bereich der Kinderbelange der Freibeweis gilt (STALDER/VAN DE GRAAF, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 296 ZPO) wäre eine formlose Anhörung von B. zulässig (entgegen Art. 168 Abs. 1 ZPO, vgl. aber Abs. 2 von Art. 168 ZPO). In der jetzigen Situation und mit Blick auf sein geringes Alter ist B. eine Beweis-Anhörung nicht zumutbar, weshalb davon abgesehen wird.