Aus den Erwägungen: i) Zum Beweis für ihre Behauptung, der Kindsvater habe den Kindern gegenüber geäussert, die Kindsmutter komme ins Gefängnis, wenn sie die Kinder nicht umgehend in A. einschule, hat die Gesuchstellerin die Anhörung von B. angeboten. Es geht dabei nicht um eine Anhörung nach Art. 298 ZPO, sondern um ein Beweismittel nach Art. 150 ff. ZPO. Zwar kennt das Gesetz kein Mindestalter für Zeugen, eine Befragung wird aber nur durchgeführt, wenn zumindest die Urteilsfähigkeit vorhanden ist (SCHMID/BAUMGARTNER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 2 zu Art. 169 ZPO). Dies ist nach einer allgemeinen Vermutung ab dem 12. Altersjahr eines Kindes der Fall.