{"Signatur": "AR_OG_008", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_008_ERZ-21-38-ARGVP-2021_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/2021/OG-20211004-ERZ-21-38-20220901-ARGVP-2021-3823.pdf", "Checksum": "d9d1910b797e3629aedc7a4d7820054a"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["ERZ-21-38 ARGVP 2021 3823"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERZ-21-38 ARGVP 2021 3823"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "OG"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AR GVP 33/2021 Nr. 3823 \nZeugnisfähigkeit (Art. 169 ZPO). Ein 7jähriges Kind ist noch nicht urteilsfähig und von einer Zeugenbefra-\ngung - auch einer informellen gemäss Art. 168 Abs. 2 ZPO - ist deshalb abzusehen. \nVerfügung des Einzelrichters des Obergerichts, 04.10.2021, ERZ 21 38 \nAus den Erwägungen: \ni) Zum Beweis für ihre Behauptung, der Kindsvater habe den Kindern gegenüber geäussert, die Kindsmutter \nkomme ins Gefängnis, wenn sie die Kinder nicht umgehend in A. einschule, hat die Gesuchst"}], "ScrapyJob": "446973/43/2239", "Zeit UTC": "21.12.2025 01:36:28", "Checksum": "3866450c203441fcd541e87965927598", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Appenzell Ausserrhoden Obergericht Einzelrichter ERZ-21-38 ARGVP 2021 3823\nRegeste:\nAR GVP 33/2021 Nr. 3823 \nZeugnisfähigkeit (Art. 169 ZPO). Ein 7jähriges Kind ist noch nicht urteilsfähig und von einer Zeugenbefra-\ngung - auch einer informellen gemäss Art. 168 Abs. 2 ZPO - ist deshalb abzusehen. \nVerfügung des Einzelrichters des Obergerichts, 04.10.2021, ERZ 21 38 \nAus den Erwägungen: \ni) Zum Beweis für ihre Behauptung, der Kindsvater habe den Kindern gegenüber geäussert, die Kindsmutter \nkomme ins Gefängnis, wenn sie die Kinder nicht umgehend in A. einschule, hat die Gesuchst\n\nAR GVP 33/2021 Nr. 3823\n\nZeugnisfähigkeit (Art. 169 ZPO). Ein 7jähriges Kind ist noch nicht urteilsfähig und von einer Zeugenbefragung - auch einer informellen gemäss Art. 168 Abs. 2 ZPO - ist deshalb abzusehen.\n\nVerfügung des Einzelrichters des Obergerichts, 04.10.2021, ERZ 21 38\n\nAus den Erwägungen:\ni) Zum Beweis für ihre Behauptung, der Kindsvater habe den Kindern gegenüber geäussert, die Kindsmutter\nkomme ins Gefängnis, wenn sie die Kinder nicht umgehend in A. einschule, hat die Gesuchstellerin die Anhörung von B. angeboten. Es geht dabei nicht um eine Anhörung nach Art. 298 ZPO, sondern um ein Beweismittel nach Art. 150 ff. ZPO.\nZwar kennt das Gesetz kein Mindestalter für Zeugen, eine Befragung wird aber nur durchgeführt, wenn zumindest die Urteilsfähigkeit vorhanden ist (SCHMID/BAUMGARTNER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], ZPO,\n3. Aufl. 2021, N. 2 zu Art. 169 ZPO). Dies ist nach einer allgemeinen Vermutung ab dem 12. Altersjahr eines\nKindes der Fall. B. wird im November 2021 sieben Jahre alt und ist somit noch nicht urteilsfähig. Von einer\nZeugenbefragung ist deshalb abzusehen (vgl. auch dieselben, a.a.O., N. 3 zu Art. 169 ZPO).\nWeil im Bereich der Kinderbelange der Freibeweis gilt (STALDER/VAN DE GRAAF, in: Oberhammer/Domej/Haas\n[Hrsg.], ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 296 ZPO) wäre eine formlose Anhörung von B. zulässig (entgegen\nArt. 168 Abs. 1 ZPO, vgl. aber Abs. 2 von Art. 168 ZPO). In der jetzigen Situation und mit Blick auf sein geringes Alter ist B. eine Beweis-Anhörung nicht zumutbar, weshalb davon abgesehen wird.\n\nSeite 1/1\n"}