Vorliegend enthielt die erste Fassung des begründeten Urteils als Rechtsmittelbelehrung den Hinweis darauf, dass innert 10 Tagen eine Begründung verlangt werden könne. Es war offensichtlich, dass es sich dabei um die Belehrung aus dem am 7. Juli 2021 unbegründet versandten Entscheid handelte. Diese Belehrung einem begründeten Entscheid anzufügen, machte keinen Sinn. Die Fehlerhaftigkeit war klar erkennbar. Durch die Konsultation des Gesetzestextes (Art. 308 Abs. 1 lit. b, Art. 308 Abs. 2, Art. 314 Abs. 1 ZPO)